Folgende Ausgangssituation liegt dem KG, Beschl. v. 01. 09. 2011 – 2 Ws 383/11 Vollz – zugrunde: Gegen den Strafgefangenen werden Disziplinarmaßnahmen angeordnet, und zwar Entzug des Radio- und Fernsehempfangs, Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit (Einzug Radio, TV-Gerät) und getrennte Unterbringung in der Freizeit – jeweils für sieben Tage: Und warum? Dazu zitiere ich aus dem KG, Beschluss:
„1. Der Antragsteller verbüßt in der JVA Charlottenburg eine Freiheitsstrafe. Am Morgen des 30. März 2011 ordnete der Gruppenleiter an, dem Gefangenen eine Urinprobe zur Kontrolle auf Drogenkonsum abzunehmen. In Kenntnis des bisherigen Lebensweges des wegen Vergehens gegen das BtMG inhaftierten Antragstellers und wegen dessen erkennbarer Stimmungsschwankungen sei dies erforderlich gewesen. Aus diesem Grunde forderten ihn Vollzugsbedienstete auf, eine Urinprobe abzugeben. Der davon überraschte Gefangene folgte den Bediensteten in den dafür vorgesehenen Raum, erwähnte aber, er werde zu der Abgabe nicht sofort in der Lage sein, da er kurz zuvor seine Morgentoilette beendet habe. Daraufhin wurde ihm 0,6 Liter Wasser gereicht, das er auch trank. Gleichwohl gab er bis zum Abbruch des Versuchs nach 90 Minuten keinen Urin ab.
Der Gefangene führt dies auf Harnverhaltung (Panuresis) aus psycho-physischen Gründen zurück, die er näher ausgeführt hat. Die Anstalt geht von einer Verweigerung aus. Wegen dieser Weigerung hat sie gegen den Gefangenen die in der Beschlußformel genannten Disziplinarmaßnahmen erlassen und – nach erfolglosem Abschluß eines Verfahrens gemäß § 114 StVollzG – vollstreckt……“
Das mit dem Fall dann befasste KG äußert sich zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Urinprobe, die bejaht wird. Zum Verfahren heißt es dann – im Leitsatz:
„Eine Urinprobe darf auf keinen Fall unter Zeitdruck erfolgen. Es muß – wie bei einer Dopingprobe aufgrund sportrechtlicher Richtlinien – auf die Abgabe des Urins gewartet werden, sofern sich der Gefangene nicht durch Worte oder Gesten weigert, den Anordnungen zu folgen. Bleibt lediglich der Urinfluss aus, so darf die Probe nicht abgebrochen und auch nicht als verweigert gewertet werden.“