Eine Entscheidung, die nicht nur Strafrechtler kennen sollten, sondern auch die sog. Zivilisten ist der OLG Celle, Beschl. v. 01.11.2011 – 31 Ss 29/11, in dem es um die Frage der Strafbarkeit ging, wenn in einem Mahnbescheidsantrag unrichtige Tatsachen erklärt werden. Das OLG Celle sagt:
Die Erklärung unrichtiger Tatsachen in einem Mahnantrag mit dem Willen, den Rechtspfleger zum Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner zu veranlassen, obwohl dem Antragsteller die Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung bewusst ist, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betrugs.
mal ne ganz dumme frage: was macht der rechtspfleger eigentlich noch konkret beim automatisierten mahnverfahren?
Wahrscheinlich passt er auf, daß der server nicht abstürzt.
Prüft nur §§ 688 ff. ZPO. Das Mahnverfahren findet über die angebliche Forderung statt, Eine materiellrechtliche Prüfung hat hier eben nicht zu erfolgen, dem würden auch verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber stehen, denn der Rpfl soll schließlich nicht zum Richter light gemacht werden. Sich deshalb über den Rpfl zu muckieren, ist daher Quatsch.
Das maschinelle Mahnverfahren ist ein absolutes Masseverfahren, ohne dass die meisten Gerichte zusammenbrechen würden.
Und es ist bei den meisten Rpfl wegen der Eintönigkeit nicht gerade beliebt…