In der Praxis wird es häufig übersehen, dass es keine „reduzierte Eröffnungsentscheidung“, d.h., dass bei der Strafkammer immer drei Berufsrichter über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden müssen. Und zwar auch dann, wenn die Strafkammer in der Hauptverhandlung nach § 76 Abs. 2 GVG nur mit zwei Berufsrichtern besetzt ist. Soll dann in der Hauptverhandlung eine Eröffnungsentscheidung nachgeholt oder bei einer hinzuverbundenen Sache getroffenen werden, muss der dritte Berufsrichter mitentscheiden. Dazu jetzt noch einmal der BGH, Beschl. v.07.09.2011 – 1 StR 388/11, in dem es kurz und knapp heißt:
„Die Strafkammer hat über die Eröffnung nicht in der dafür gesetzlich vor-gesehenen Besetzung entschieden. Entsprechend dem Eröffnungs- und Besetzungsbeschluss vom 22. Juli 2010 und 23. Dezember 2010 in den anhängigen und verbundenen Verfahren war die Strafkammer in der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zwei Berufsrichtern besetzt. Wird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 – 4 StR 418/05 -; Beschluss vom 25. Februar 2010 – 4 StR 596/09 -; Beschluss vom 22. Juni 2010 – 4 StR 216/10 -). Damit besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, welches insoweit zur Verfahrenseinstellung führt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 203 Rdnr. 4).“
Wie man sieht, ist das Rechtsprechung des BGH schon seit 2005. Sollte inzwischen bei den Landgerichten angekommen sein. Ist es aber wohl – wie man ebenfalls sieht – nicht.
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