Die Frage stellt sich nicht selten, wenn mehrere Angeklagte wegen desselben Tatkomplexes verurteilt worden sind. Und dann wird verglichen mit den für Mitangeklagte-/täter „ausgeworfenen Strafen“, also eine Art. nachträgliche, vergleichend Strafzumessung. Lesenswert ist dazu der BGH, Beschl. v. Beschl. v. 28. 6. 2011 – 1 StR 282/11, der für BGHSt vorgesehen ist. Die dort vom BGH aufgestellten Grundsätze wird man in Zukunft zu beachten haben. Sie machen das Umgehen mit dieser Problematik allerdings nicht einfacher. Zusammenfassen kann man den BGH etwa wie folgt:
- Werden mehrere Mittäter in einem Urteil abgeurteilt, so müssen die dabei verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen.
- Erläuterungen zu etwaigen Unterschieden in den Strafhöhen seien allerdings nur dann erforderlich, wenn sie sich nicht – was jedoch nach Meinung des Senats meist der Fall sein dürfte – aus der Sache selbst ergäben.
- Werden dagegen mehrere Mittäter vor verschiedenen Gerichten abgeurteilt , gibt es keinen Grundsatz, diese Angeklagten bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich hoch zu bestrafen.
- Der jeweilige Tatrichter müsse vielmehr in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden.
Um Kommentaren vorzubeugen: ich weiß, dass wir über den Beschluss schon einmal berichtet haben (vgl. hier). Scheint mir aber wichtig zu sein das Thema (vgl. hier der BGH, Beschl. v. 16.08.2011 – 5 StR 237/11), so dass ich es noch einmal aufgreife.