Wir kennen ja alle den „verdrehten Kopf“, aber ein verdrehtes Verkehrsschild? Damit musste sich jetzt das VG Münster befassen, und zwar mit einem verdrehten Halteverbotsschild. Das hatte ein Kraftfahrzeugführer, weil nicht bzw. kaum sichtbar, nicht beachtet. Folge: Er wurde abgeschleppt und sollte dann 89 € zahlen. Das hat er verweigert.
Das VG Münster hat – wie in der Presse an verschiedenen Stellen heute gemeldet wird (vgl. u.a. die WN) der Stadt Recht gegeben bzw. geben wollen. Der Kraftfahrzeugführer hat seine Klage zurückgenommen. In der PM der WN heißt es dazu.
„Halteverbotsschild verdreht: Autofahrer muss trotzdem zahlen
Münster – Ein verdrehtes Halteverbotsschild verliert nicht automatisch seine Gültigkeit. Das hat das Verwaltungsgericht Münster am Freitag klargestellt. Ein Autofahrer hatte die Stadt Münster verklagt, weil sein Wagen 2009 abgeschleppt worden war. Die Kosten von 89 Euro wollte er nicht bezahlen. Begründung: Das Schild sei um 90 Grad gedreht und deshalb kaum noch sichtbar gewesen. Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht. Der Aufohahrer könne bei dieser Schildersituation nicht eigenmächtig darauf schließen, dass das Halteverbot aufgehoben war. Der Mann zog darauf seine Klage wegen Aussichtslosigkeit zurück. (AZ 1K 802/09).“
Also das Urteil geht dann aber doch ein wenig an der Lebenswirklichkeit vorbei. Hier und im Umkreis ist es absolut Usus, daß Verkehrsschilder bei Bauarbeiten, zeitweiser Änderung der Regelsituation oder anderen Gründen für das vorübergehende Erlöschen der Wirksamkeit der Auszeichnung einfach um 90° Richtung Fahrbahnrand gedreht werden. Das gilt vornehmlich für Wanderschilder, wo das drehen durch die Bauarbeiter selbst erfolgt, aber auch für fest installierte, wo dann der Verkehrhof anhält, die Schrauben kurz löst, Schild dreht, und wieder festzieht. Nicht drehbare Schilder (mehrere Zeichen an einem Pfahl, wo dann das zweite von unten oder so ungültig werden soll) werden mittels Mülltüte verhüllt.
Tja, wäre das Schild zugewachsen gewesen … 😉
Es wird zwischen ruhenden und fahrenden Verkehr unterschieden.
Schilder für den fahrenden Verkehr müsen problemlos gesehen werden können.
Bei den Schildern für den ruhenden Verkehr ist dem nicht so.
Dem Fahrer wird zugemutet, dass er aussteigt und sich umschaut, ob nicht doch ein Verkehrsschild das Parken verbietet.