Seit einiger Zeit gibt es ja das sog. absolute Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen (§ 24c StVG), das das Zusichnehmen alkoholischer Getränke während der Fahrt verbietet und auch den Antritt der Fahrt „unter der Wirkung alkoholischer Getränke“. Zu letzterem ist man sich einig, dass dieses Tatbestandsmerkmal nur erfüllt ist bei Vorliegen einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille.
So jetzt auch das AG Langenfeld/Rhld., Urt. v. 20. 4. 11 – 20 OWi 30 Js 1563/11(42/11). Ähnlich hatte in der Vergangenheit schon das AG Herne entschieden (vgl. VRR 2009, 114 = StRR 2009, 270 = VA 2009, 65). Verwiesen wird dazu auf die BT-Drucks. 16/5047, S. 9.
Ist ja schon eigenartig: Absolutes Alkoholverbot, aber es wird erst wirksam/sanktioniert ab mindestens 0,20 Promille.
… und noch eigenartiger ist, dass es die Wirkung alkoholischer GETRÄNKE gewesen sein muss! Rumfrüchte und Pralinen sind ja gerade bei der Party-Jugend wieder schwer im Kommen 😉
( vgl. Hentschel, § 24c StVG Rn 8 )
Mir hat mal ein DEKRA-Sachverständiger gesagt, dass 0,0 Promille biologisch überhaupt nicht möglich sei. Der Mensch – auch der abstinente – hätte immer etwas Alkohol im Körper. Keine Ahnung, ob das so stimmt. Aber vielleicht ist das der Grund.
@ Marko Gregor: Sie haben Recht, das steht sogar so in der Gesetzesbegründung 🙂
Wieso „absolutes“ Alkoholverbot? Eine Alkoholkonzentration, die keine Wirkung entfaltet, soll wodurch verboten sein?