kommt sie aber nicht, sondern vom AG Hannover.
Das AG Hannover, Urt. v. 29.03.2011 – 562 C 13120 befasst sich nämlich mit einem Fahrradunfall und sagt, dass der verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrende erwachsene Radfahrer den durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen hat, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.
Da gäbe/gibt es hier in Münster eine Menge zu tun.
Der PKW-Fahrer konnte den Bereich nicht einsehen?! Dann hat er sich wohl nicht an § 10 StVO gehalten und den Unfall zumindest mitverschuldet:
„Wer aus einem Grundstück… auf die Straße … einfahren… will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.“
„Gefährdung ausschließen“ und „Einweisen lassen“ sagen mir, dass man eben nicht blind fahren darf.
@Tom: Der Unfall wäre ja gar nicht passiert, wenn der (erwachsene) Radfahrer nicht gesetzwidrig auf dem Gehweg gefahren wäre.
Ich kann noch so langsam mein Auto aus meinem Grundstück kriechen lassen, die Radfahrer meinen immer noch, sich vor mir durchquetschen zu müssen, auch wenn ich den Gehweg schon komplett befahren habe.
Auch wenn der erwachsene Radfahrer der schwächere Verkehrsteilnehmer ist, dem besondere Rücksicht zukommt – auf dem Gehweg haben sie nun mal nichts zu suchen.