Die Angeklagte verzichtet nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel, wass sie dann aber offenbar reut. Es wird dann also doch Rechtsmittel eingelegt und vorgetragen, dass der Rechtsmittelverzicht wegen Umgehung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam sei. Der BGH setzt sich damit in seinem Beschl. v. 27.10.2010 – 5 StR 419/10 – auseinander und meint:
„Das in § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO geregelte Verbot eines Rechtsmittelverzichts nach Verständigung greift nicht ein. Denn eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO, mithin im Rahmen der Hauptverhandlung, hat nach dem eigenen, mit der dienstlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft übereinstimmenden Vortrag der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden. Das Fehlen des sogenannten „Negativattests“ nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. März 2010 – 2 StR 31/10) besagt hier schon deswegen nichts anderes, weil auch eine Verständigung nicht protokolliert worden ist (§ 273 Abs. 1a Satz 1 StPO; vgl. zu Fällen solch „versteckten Dissenses“ Niemöller in Niemöller/Schlothauer/Wieder, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren 2010 § 273 Rdn. 30 f.).“
Offen gelassen hat der BGH die Frage, ob eine Umgehung des § 257c StPO durch Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung in entsprechender Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO oder im Wege eines Erst-Recht-Schlusses (so Jahn/Müller NJW 2009, 2625, 2630) zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts führen kann. Denn die Angeklagte war den Beweis derartiger Absprachen schuldig geblieben.