Wir haben gerade erst am 04.11.2010 (vgl. hier) über eine Entscheidung des 2. Strafsenats des BGH berichtet, in dem dieser deutlich darauf hingewiesen hat, dass es einen „Gesamtvorsatz“ nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung nicht mehr gibt. Das scheint aber noch nicht überall bekannt zu sein. Denn nun hat auch der 5. Strafsenat des BGH in seinem Beschl. v. 28.10.2010 – 5 StR 226/10 – das LG Cottbus rügen müssen, das bei einer Betrugsserie von einem „Gesamtvorsatz“ ausgegangen war. Der BGH schreibt:
„Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes, der durch die Feststellung, der Angeklag-te habe häufig – nicht nur vereinzelt – keine Ware oder nur geringwertigere Ware liefern wollen, ohnehin nicht hinreichend belegt wäre, ist nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung (BGHSt – GS – 40, 138) kein Raum mehr. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bietet auch das Präsentieren von verschiedenen Waren im Internet keinen Anknüpfungs-punkt für die Annahme eines Gesamtvorsatzes, zumal die fehlende Erfül-lungsbereitschaft des Angeklagten hinsichtlich aller von ihm angebotenen Waren gerade nicht festgestellt ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit liegt insbesondere angesichts des lang gestreckten Tatzeitraums eine einheitliche Tat nicht vor. Es ist vielmehr von jeweils selb-ständigen Taten auszugehen, die jeweils auf einen neuen Tatentschluss beruhen.“
Dem ist nichts hinzuzufügen, auerß: BGHSt 40 (!!!).