Die Tagespresse, aber auch die Blogs (vgl. hier, hier, hier und hier), sind mal wieder voll Kachelmann. Nun ja, ist ja schon interessant, wenn in einem Strafverfahren kurz vor Beginn der „Gutachterphase, auf die es hier ja wohl besonders ankommt „die Pferde gewechselt werden. Das ist nie gut – da hat der Kollege Hoenig Recht -, aber manchmal geht es nicht anders.
Die Gründe für den Wechsel zum „scharfen Hund“ Schwenn (Begriff taucht bei Spiegle-online auf) wird die „interessierte Öffentlichkeit“ kaum erfahren, wie sollte RA Birkenstock darüber auch Auskunft geben dürfen?
Interessant finde ich in dem Zusammenhang Überlegungen bei Spiegle-online, vgl. hier. Da überlegt man, ob RA Birkenstock nicht ggf. auf den Kosten sitzen bleibt. Da heißt es:
„Der abrupte Wechsel könnte auch Folgen für den Anwalt selbst haben. Werden Sachverständige von einem Verteidiger als präsente Beweismittel in einem Strafverfahren gestellt, trägt die Kosten dafür erst einmal der Rechtsvertreter. Birkenstock hatte nach der Festnahme Kachelmanns in kürzester Zeit die namhaftesten Experten Deutschlands zu Stellungnahmen auf ihren jeweiligen Fachgebieten beauftragt. Die Kosten dafür dürften beträchtlich gewesen sein und sich im Lauf der Hauptverhandlung noch um einiges erhöht haben. Fragt sich nun, ob Birkenstock auf diesen Kosten sitzenbleibt“.
Na, wo steht das denn so? Die Kosten für die präsenten Beweismittel – ich bin mir gar nicht sicher, ob es die klassischen präsenten Beweismittel i.S. des § 245 Abs. 2 StPO sind – werden im Zweifel vom Verteidiger gezahlt, aber „trägt“ er sie? Letztlich wird es im Zweifel immer eine Absprache mit dem Mandanten geben, der verteidigt wird. Auf den kommen die Kosten zu und er bleibt ggf. auf ihnen sitzen.
Jeder Anwalt hat sicher schon einmal Kosten für einen Mandanten ausgelegt. Ebenso ist jeder Anwalt schon einmal auf diesen Auslagen sitzengeblieben, weil der Mandant nicht gezahlt hat (und nicht, weil es das Gesetz so vorsieht). Das ist, je nach Höhe der Auslagen, zu verschmerzen, wenn der Mandant bis dahin anständig gezahlt hat. Alle Beträge über 500,- Euro verauslage ich jedoch auch für gute Mandanten grundsätzlich nicht. Mandanten sind allgemein, unabhängig von der finanziellen Situation, wenig geneigt, Anwaltsrechnungen pünktlich zu begleichen, solange die notwendige Arbeit getan und Kosten für sie verauslagt werden. § 9 RVG ist daher der beste Freund des Anwalts. Ohne Moos nix los. Nur wenn der Mandant weiß, daß der weitere Verfahrensfortschritt von seiner Zahlungsbereitschaft abhängt, sind regelmäßige und pünktliche Zahlungen gewährleistet.
Falls Herr Birkenstock Kosten verauslagt hat, kann er sie von Kachelmann erstattet verlangen. Falls Kachelmann nicht zahlt, hat er gleich das nächste juristische Problem.
eben, kann man da nur sagen. Das „Sitzen bleiben“ bei Spiegle-online war aber m.E. wohl anders gemeint, oder?
Aus der Berichterstattung ist, wie Sie zu Recht schreiben, schon unklar, ob überhaupt „präsente“ Beweismittel i.S.d. § 245 II StPO vorliegen oder ob es sich um sogenannte „mitgebrachte“ Beweismittel handelt. Teilweise hieß es in der Berichterstattung auch, dass die Sachverständigen „vom Gericht zugelassen worden“ seien, also möglicherweise sogar gerichtlich geladen wurden. Weshalb die Verteidiger im Ermittlungsverfahren oder für die Hauptverhandlung in Vorlage gegangen sein sollten, ist mir auch nicht klar. Aber vielleicht weiß auch Frau Rückert von der Zeit dazu(wieder einmal) etwas mehr …