Kurz und zackig hat der BGH in seinem Beschluss v. 19.10.2010 – 1 StR 462/10 – noch einmal darauf hingewiesen:
„Ein Anspruch des Angeklagten auf einen gerichtlichen Zwischenbescheid über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07).“
Ok, ist ständige Rechtsprechung, aber: Es gibt ja jetzt zumindest Erörterungen des Standes des Verfahrens (§ 257b StPO). Vielleicht kann man da ja ein wenig (mehr) erfahren.