Ein Fehler, der in der Praxis gar nicht so selten ist, wird beim Umgang mit § 47 StGB – der kurzfristigen Freiheitsstrafe gemacht. Hier wird von den Tatgerichten häufig formuliert, dass die „geboten sein müsse. Das ist falsch. Sie muss „unerlässlich“, also unverzichtbar sein. Darauf hat jetz auch der BGH in seinem Beschl. v. 08.09.2010 – 2 StR 407/10 hingewiesen. Dort heißt es:
„Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung indes nicht stand.
Grundsätzlich ist die Strafzumessung Sache des Tatrichters und eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revi-sionsgericht ausgeschlossen. Dieses darf lediglich nachprüfen, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 57. Auflage § 46 Rn 146).
Davon ausgehend ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung, ob besondere Umstände im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB vorgelegen haben, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar bzw. „uner-lässlich“ (§ 47 Abs. 1 StGB) erweist (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6; Fischer a.a.O. § 47 Rn 7). Die Strafkammer hat die kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe jedoch lediglich für „geboten“ (UA S. 10) erachtet. Dass eine Freiheitsstrafe „gebo-ten“ (d.h. angebracht, sinnvoll, präventiv Erfolg versprechend usw.) ist, reicht allerdings nicht aus (Fischer a.a.O.; OLG Stutt-gart StraFo 2009, 118 f.). Zwar war sich die Kammer des Aus-nahmecharakters der Vorschrift des § 47 StGB durchaus be-wusst (vgl. UA S. 10). Jedoch vermögen auch die Erwägungen der Kammer zur Begründung der kurzen Freiheitsstrafe – namentlich die Ausführungen zum Lebenswandel des Ange-klagten und dessen Haltung zur Tat (UA S. 10) – nicht zu bele-gen, dass die Kammer – entgegen dem von ihr gewählten Wortlaut – die kurze Freiheitsstrafe für unerlässlich gehalten hat. Auch diese Ausführungen sprechen dafür, dass die Kammer die Frei-heitsstrafe lediglich für geboten erachtet hat.
Im Hinblick auf die – angesichts des Bestreitens des Handeltrei-bens durch den Angeklagten – nicht unbedenklichen Erwägungen der Kammer zur Bagatellisierung seiner Tat, erscheint die Auf-hebung der zugehörigen Feststellungen sachgerecht, auch wenn diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden.“
Das ist ein Fehler, den man mit der Sachrüge geltend machen kann/muss/sollte.
der antrag des GBA war ja mehr als deutlich. das wird das LG nicht gefreut haben …
Aus meinem alten Rechtschreibduden heißt es:
unerläßlich (unbedingt nötig, geboten).
Muss man wirklich in diesem Punkt den Gesetzeswortlaut abschreiben, um nicht ein „lediglich“ geboten um die Ohren gehauen zu bekommen? Ein feststehender terminus technicus im engeren Sinne (Geldstrafe und nicht „Geldbuße“, Freiheitsstrafe und nicht „Gefängnis“ o.ä. )ist das Wörtchen „unerläßlich“ mE eher nicht.
Lichtzeichenanlage, Fahrtrichtungsanzeiger und Kraftdroschke muss man ja auch nicht unbedingt schreiben.
Dass der Klassiker „straferschwerend ist, dass er die abgestrittene Tat auch noch bagatellisiert“ im Urteil steht, macht es aber auch nicht gerade schöner.