Ist stoße dann gerade auf eine PM des AG München v. 04.10.2010, die ganz gut zum liebestollen Mops passt. Das AG meldet:
„Streit zwischen zwei ehemaligen Lebensgefährten muss vor dem Amtsgericht München beendet werden. Zankapfel war der gemeinsame Hund.
Ein befreundetes Paar hatte während des Zusammenlebens einen Hund erworben. Der damalige Kaufpreis betrug 950 Euro.
Als sich beide schließlich trennten, vereinbarten sie, dass der Hund unter der Woche beim Mann bleiben sollte. Am Wochenende nahm die Frau ihn zu sich. Das ging auch eine Weile gut.
Anfang dieses Jahres gab aber die ehemalige Lebensgefährtin den Hund nicht an ihren früheren Freund zurück. Zum einen gehöre der Hund eigentlich ihr, da er ihr geschenkt worden sei. Zum anderen habe ihr ehemaliger Partner stets Vorwürfe erhoben, dass es dem Hund bei ihr so schlecht ginge. Sie befürchte daher auch, dass sie den Hund irgendwann nicht mehr bekomme.
Der Hund müsse bei ihm sein, war die Meinung des ehemaligen Freundes. Schließlich könne seine frühere Freundin wegen ihrer Berufstätigkeit unter der Woche den Hund gar nicht betreuen. Der neue Partner seiner Freundin habe auch einen eigenen Hund, mit dem sich sein Hund teilweise nicht vertrage. Auch in dem Anwesen seiner früheren Freundin gebe es einen Hund, mit dem seiner Streit habe. Außerdem komme sie mit dem Hund auch nicht zurecht, er bekomme Billigfutter. Er werde auch immer mal wieder weggesperrt und sei auch oft krank geworden. Er habe ihn ihr nie geschenkt.
Das stimme alles überhaupt nicht, so die frühere Freundin. Es gebe keine Auseinandersetzung mit anderen Hunden. Sie sei auch immer mit dem Hund zurande gekommen. Er würde auch nicht mit Billigfutter abgespeist. Allerdings habe ihr ehemaliger Lebensgefährte immer mal wieder den Hund krank zurückgegeben.
Schließlich erhob der Mann Klage vor dem Amtsgericht München. Er beantragte, die Frau zu verpflichten, den Hund unter der Woche wieder ihm zu übergeben.
Die zuständige Richterin versuchte, diese verfahrene Situation zu lösen. Sie gab zum einen zu bedenken, dass auch bei einem Miteigentum beider Parteien jeder die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen könne, was dazu führen könnte, dass der Hund verkauft und der Erlös geteilt werden müsste. Da die Fronten so verhärtet seien, sei die bisherige Lösung doch auch nicht mehr praktikabel. Im Interesse des Hundes sei es doch besser, man würde sich anderweitig einigen.
Schließlich gelang es ihr, die Parteien zu überzeugen. Die ehemalige Freundin zahlte an den früheren Partner 425 Euro und durfte darauf hin den Hund behalten.
Der Fall zeigt, wie vielfältig das Arbeitsfeld des Amtsrichters ist. Alle Facetten des täglichen Lebens finden sich hier. Neben juristischen Kenntnissen braucht es daher immer auch Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl.
Entscheidung vom 29.07.2010, Az.: 275 C 9063/10″.
Mal sehen, vielleicht finde ich ja noch etwas zum Hund 🙂
zwei sehr schöne beispiele, warum ich kein zivilrecht mache. 😀
Lehre aus der Geschichte: schaff Dir einen Hund an, aber keine(n) Partner(in.
@ N.n.: so war es aber nicht gedacht; auch Zivilrecht kann Spaß machen 🙂
@ 3
das müssen sie mir erklären! aber im zweifel bestreite ich alles mit nichtwissen. 😉
sehr interessante und nützliche Post.
Das erinnert mich an einen Fall vor einem Familiengericht, in dem um das Sorgerecht für einen Hund gestritten wurde. Der Richter holte ein Sachverständigengutachten ein. Der SV kam zu dem Ergebnis, daß es dem Hund egal sei, bei wem er ist, Hauptsache, erbekommt genug zu fressen. Klage abgewiesen.
Mir ist auch ein Urteil bekannt, wo es um das Sorgerecht für einen Mischling ging ….meine mich erinnern zu können, daß es sogar das LG Frankfurt/Main war ….
Ich hoffe, die Gerichte entscheiden zum Wohle des Hundes !
Ich erlaube mir mal etwas «Eigenwerbung», indem ich auf meinen Beitrag zum selben Thema hinweise, dem ich für Leser mit gesteigertem Interesse an Hunderechtsprechung als «Bonus» noch fünf Hinweise zu weiteren spannenden Hunderechtsproblemen i.w.S. angefügt habe:
http://anwaltniemeyer.de/artikel/264/2010
kein Problem, zumal dann nicht, wenn man – so wie Sie – darauf hinweist 🙂