In dem der Entscheidung des BGH v. 27.07.2010 – 1 StR 319/10 zugrundeliegenden Fall hatte der Angeklagte durch einen gekippten Terrassenflügel einer Terrassentür hindurchgegriffen und so den Griff der danebenliegenden weiteren Terrassentüre geöffnet und hatt sich so Zutritt verschafft. Das LG hatte in wegen Einsteigediebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Der BGH sagt: Nein, die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sei rechtsfehlerhaft, wenn der Täter einen gekippten Türflügel einer Terrassentür öffnet und sich so Zutritt zu einem Haus verschafft. Einsteigen setze tatbestandlich voraus, dass ein Eindringen nur unter Schwierigkeiten durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung vorliege. Eine im Erdgeschoss gelegene Terrassentür sei demgegenüber allgemein zum Betreten des Gebäudes vorgesehen.
Interssant für den Angeklagten: Inzwischen war wegen des somit nur vorliegenden einfachen Diebstahls Verfolgungsverjährung eingetreten. Eine Abänderung des Schuldspruchs war nicht mehr möglich, so dass wegen eines dauernden Verfahrenshindernisses einzustellen war. Allerdings ohne messbaren Erfolg im Rahmen der Strafzumessung, da dem Angeklagten eine Vielzahl von Taten zur Last gelegt worden war.
Also außer Spesen nichts gewesen. Na ja, Hauptsache der Verteidiger hatte seinen Spaß (ach ja, und seinen Teil an den Spesen).
ich sehe nicht, was Sie mit „Spesen“ meinen. Die Revisionsentscheidugn des BGh enthält keine Kostenentscheidung. also liegt der Hinweis auf die „Spesen“ m.E. neben der Sache.
Nicht zur Gänze, da das Revisionsverfahren kaum kostenlos gewesen sein dürfte.
ok, aber die Gebühren – wenn der Verteidiger sie vom Angeklagten überhaupt bekommt – wären eh angefallen. der Kommentar von Cui bono als habe der Verteidiger die Revision allein wegen der Spesen eingelegt. Das lohnt sich m.E. kaum 🙂