Kurz und knapp sagt der BGH in seinem Beschl. v. 05.08.2010 – 2 StR 385/10: „Der Täter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache, wenn er als Unberechtigter den ordnungsgemäß dafür vor-gesehenen Schlüssel verwendet.“ Im Fall hatte die Täterin eine Tresor mit einem „ordnungsgemäßen Schlüssel“, den sie nicht benutzen durfte geöffent und aus dem Tresor dann eine größeren Geldbetrag entwendet. Lösung: BGH bejaht den § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Immerhin eine Leitsatzentscheidung