Der BGH und die Scheinbombe

 

In seinem Beschl. v. 18.08.2010 – 2 StR 295/10 hat der BGH eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht beanstandet, die darauf gegründet war, dass der Angeklagte behauptet hatte, in einer Sporttasche eine mit einem mit Mobiltelefon fernzündbare Bombe bei sich zu führen. Das rechtfertige eine Verurteilung nach Scheinwaffengrundsätzen. Zwar seien die verwendeten Gegenstände (hier: Sporttasche und Mobiltelefon) für sich genommen objektiv zwar ungefährlich , diese Ungefährlichkeit sei aber nach deren objektiven Erscheinungsbild in Kombination mit den Erklärung des Täters (hier: Vorgeben, dass in der Tasche eine Bombe sei, die per Mobiltelefon gezündet werden könne) nicht offensichtlich. Für einen objektiven Beobachter sei die Gefährlichkeit der Gegenstände in einem solchen Fall überhaupt nicht einzuschätzen, sodass die Rechtsprechung zur Scheinwaffe ohne Weiteres anwendbar sei.

2 Gedanken zu „Der BGH und die Scheinbombe

  1. Alan Shore

    In vornehmer Zurückhaltung könnte man tausend seriöse Gründe vorbringen, die gegen die Auffassung des BGH sprechen. Man könnte aber auch einfach sagen, daß diese Rechtsprechung lebensfremder Unsinn ist.

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