Die Frage, ob es sich beim vorbereitenden Verfahren und beim gerichtlichen Verfahren im Strafverfahren um eine oder um mehrere Angelegenheiten handelt ist heftigst umstritten, macht sich aber in der Endabrechnung bemerkbar. geht man nämlich von zwei Angelegenheiten aus, dann können auch zweimal die Nr. 7002 VV RVG abgerechnet werden. Das macht zwar nur einen Unterschied voin 23,80 € aus, aber auch Kleinvie macht Mist. In die Diskussion hat jetzt auch das AG Wildeshausen eingriffen und in einem schön begründeten Urteil v. 13.07.2010 – 4 C 190/10 (IV) für das Bußgeldverfahren festgestellt, dass von zwei Angelegenheiten auszugehen ist. Die RSV sehen das natürlich anders.
Nicht nur die RSVen – auch Rechtsflegel(innen) + Bezirksrevisoren in permanenter Boshaftigkeit. 😉
Ein amtsgerichtliches Urteil, das als Folge der Inverzugsetzung mit einem Freistellungsanspruch (!) die gesetzlichen Verzugszinsen für den Hauptanspruch mittituliert, sollte man auch im übrigen mit Skepsis betrachten.
Da hält man es doch gleich lieber mit der hM und dem hochgeschätzten Kommentator Müller-Rabe.
ob es die h.M. ist, wage ich zu bezweifeln, aber Sie wissen es sicherlich wieder mal besser.
Don’t feed the troll ! 😉
Ja, ich weiß, wenn es um ihr Portemonnaie geht, kennen die Herren kein Pardon.
Aber der Gerold/Schmidt ist wirklich ein ganz angesehener und zumindest in weiten Partien auch guter Kommentar.
ach, was Sie nicht sagen.