Unsere „Bundes-Schnarri“ hat sich heute zur Sicherungsverwahrung erklärt und die Eckpunkte der geplanten Neuordnung vorgestellt (vgl. dazu die PM hier). Da heißt es:
„Ich habe heute Eckpunkte einer Neuordnung der Sicherungsverwahrung den Rechtspolitikern der Koalition vorgestellt. Die Neuordnung der Sicherungsverwahrung ist unabhängig von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte notwendig und in der Koalition verabredet.
Kern der Neuordnung ist die Beschränkung der Sicherungsverwahrung auf schwere Fälle wie Sexual- und Gewalttäter. Sicherheit entsteht dann, wenn man sich auf die wirklich gefährlichen Täter konzentriert. Die unter Rot-Grün eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung soll künftig nur in absoluten Ausnahmefällen angeordnet werden. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung hat sich als wenig praxistauglich erwiesen, unabhängig von immer wieder zutage getretenen Schutzlücken.
Die Neuordnung der Sicherungsverwahrung beruht auf einem Wechsel hin zu einer möglichst frühzeitigen und verlässlichen Entscheidung über die Gefährlichkeit des Täters. Künftig sollen die Gerichte bei der Verurteilung Sicherungsverwahrung anordnen oder sich in unklaren Fällen die endgültige Gefährlichkeitsprognose vorbehalten.
Seit 1998 ist die Sicherungsverwahrung durch zahlreiche Änderungen erweitert und verschärft worden – häufig in Form von Einzelreparaturen als hektische Reaktion auf spektakuläre Fälle. Ein Ergebnis der Gesetzgebung sind unsystematische Regelungen, die zu einer kaum zu übersehenden Rechtsprechung geführt haben. Gleichzeitig ist die Zahl der Sicherungsverwahrten erheblich gestiegen – allein zwischen 2001 und 2009 von 257 auf 500.
Sicherungsverwahrung ist die schärfste Sanktion, die das deutsche Strafrecht kennt. Sie bedeutet Freiheitsentzug zum Schutz der Allgemeinheit trotz vollständiger Verbüßung der Haftstrafe.
Die Debatte, wie das berechtigte Interesse des Schutzes vor notorisch gefährlichen Straftätern mit dem unbedingten Ausnahmecharakter der Sicherungsverwahrung in Einklang gebracht werden kann, sollte unaufgeregt und sachlich geführt werden. Wer einfache Antworten verspricht, kann diesem Anliegen nicht gerecht werden.“
Hoffentlich liest das auch Herr Busemann. Zu den Eckpunkten (ein Eckpunkte-Papier hatten wir schon mal) hier.
„Sicherungsverwahrung ist die schärfste Sanktion, die das deutsche Strafrecht kennt“. Ich bin mal gespannt, wie man diesen Sachverhalt in die Köpfe der Richter im roten Gewande bekommt.
Ich vertrete viele Sicherungsverwahrte. Ohne Zweifel wurde die SV bei einigen zurecht angeordnet. Bei brandgefährlichen „Psychopathen“, die sich nicht einmal innerhalb der Anstalt beherrschen können, bleibt häufig nichts anderes übrig. Sie stellen aber nur einen äußerst geringen Anteil an den Sicherungsverwahrten dar. Weshalb aber ein 72-jähriger Betrüger in der Sicherungsverwahrung sterben mußte, weil man das Risiko nicht glaubte eingehen zu können, ihn in Freiheit sterben zu lassen (er könnte in Zeiten von Bankenkrise und Milliarden-Rettungsfonds Staat und Gesellschaft vom Totenbett aus ja möglicherweise noch einmal um exorbitante 894,- Euro betrügen), ist mir nicht begreiflich. Auch für den Bankräuber, der mit einer Spielzeugpistole unterwegs war, für den drogenkranken Handtaschenräuber, für den leidenschaftlichen Urkundenfälscher, usw., ist die Sicherungsverwahrung sicherlich die falsche Antwort, selbst wenn er sein Leben lang nichts anderes gemacht hat.
Früher genossen „findige“ Berufskriminelle fast noch so etwas wie Ansehen und Sympathie. Der Bankraub als Lebensart, der Polizei immer einen Fluchtwagen voraus. Das hatte etwas von Robin Hood, das nötigte Respekt ab, selbst wenn Maschinenpistolen zum Einsatz kamen. Heute ist der 25-jährige drogenkranke Dilletant, der mit einer „Erbsenpistole“ eine Postfiliale überfällt und von dem wenig beeindruckten Angestellten 1.000,- Euro ausgehändigt bekommt, ein Fall für die SV. Und mit jedem Gutachten der mediengeschädigten Psychologen wird das „Monster“ schlimmer dargestellt. Hat sich schon auf dem Schulhof geprügelt! Oha! Entlassung ausgeschlossen, denn er könnte möglicherweise ja noch einmal ohne Fahrerlaubnis ein frisiertes Mofa benutzen… Kürzlich verweigerte eine StVK trotz positiver Legalprognose die Entlassung mit der Begründung, der Untergebrachte könne „möglicherweise“ in Zukunft „halblegale“ Geschäfte tätigen… Tja. Kann passieren. Was sie unter „halblegal“ versteht, teilte die Kammer allerdings nicht mit. Und die Schadenssummen die Bankmanager verursacht haben, stehen sicher auch nicht zur Debatte.
Mein Eindruck ist, daß viele Richter die SV nicht aufgrund der objektiven Gefährlichkeit des Angeklagten anordnen, sondern eine „Das Maß ist voll“-Politik betreiben. Die SV als i-Tüpfelchen auf eine kriminelle Karriere. Sicherungsverwahrte sind allesamt keine Engel. Sie alle weisen ein beachtliches Vorstrafenregister auf. Viele von ihnen haben aber niemals einen Menschen ein Haar gekrümmt.
Über die Neuregelung der Sicherungsverwahrung gibt es schon politischen Zoff.
@ Herbert
Sie haben gerade mein Weltbild erschüttert.
Ich dachte Sicherungsverwahrung kommt nur bei Gewalttätern in Frage.