Bei einem Speditionsunternehmen fand eine Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger statt. Dieser wertete die von dem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen u.a. wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer. Diese haben sich dagegen an die Sozialgerichte gewandt. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 20.01.2010 – L 6 R 381/08 den Standpunkt vertreten, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch eine Spedition für ihre LKW-Fahrer kein beitragspflichtiger Arbeitslohn sei. Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei.
(Quelle PM vom 10.05.2010); Volltext hier.