Des einen Freud, des anderen Leid. So oder so ähnlich könnte man formulieren, wenn man das Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 01.07.2009, 2 Sa 39/08 liest (ist zwar Arbeitsrecht, hat aber strafrechtlichen Einschlag). In der Sache ging es um einen Schadensersatzprozess im arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem der AG vom AN Schadensersatz für einen Umsatzsteuerschaden verlangte. Der AG hatte sich zum Beweis des Schadens auf eine Absprache, oder wie es jetzt in § 257c StPO heißt, Verständigung berufen. Das AG hat das nicht ausreichend sein lassen. Ein von einem Verteidiger abgegebenes formelhaftes und dürres Teilgeständnis gegenüber dem Vorwurf der Untreue und Umsatzsteuerhinterziehung durch einen AN im Rahmen einer tatsächlichen Absprache zwischen Verteidigung, Staatsanwalt und Gericht müsse nicht zwingend einen gewichtigen Stellenwert für einen Schadensersatzprozess des AG gegen den AN haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der angeklagte AN keine Kenntnis von der Bedeutung dieses Geständnisses für einen späteren Zivilprozess habe.
Fazit daraus: Für den Verteidiger ein Dilemma. Denn einerseits wird das formelhafte Geständnis ggf. für die Verständigung im Strafverfahren nicht ausreichen, andererseits entwickelt ein umfassenderes Geständnis ggf. eine „Fernwikrung“, die man bedenken muss. Über die muss der Verteidiger den Mandanten dann sicherheitshalber wohl belehren; man kann sich ja auch andere Konstellationen denken (Unterhaltsverfahren, allgemeiner Schadensersatzprozess usw.). Sonst kracht es möglicherweise an der Stelle.