Die beiden verurteilten Betroffenen sind Geschäftsführer einer GmbH, die in Frankfurt am Main drei hochpreisige Gaststätten betreibt. Durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Frankfurt am Main wurde festgestellt, dass in keiner dieser Gaststätten auf das Rauchverbot hingewiesen wird, was nach dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz erforderlich ist. Stattdessen findet sich an den Gaststätten der Aushang „Für kostenlose Mitgliedschaft in unserem privaten Raucherclub wenden Sie sich bitte an einen Mitarbeiter am Empfang“. Die beiden Betroffenen vertreten die Auffassung das Hessische Nichtraucherschutzgesetz sei nicht anzuwenden, da die Gaststätten „Raucherclubs“ seien.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Da den Gästen nur mitgeteilt wird, dass auf den Tischen Mitgliedsausweise liegen, die sie unterschreiben können, eine entsprechende Unterschrift aber nicht gefordert wird und die Gäste dennoch bedient werden, könne nicht von einem „Raucherclub“ im Sinne einer „geschlossenen Gesellschaft“ gesprochen werden. Es sei zwar ein Eingriff in den grundgesetzlich geschützten sogenannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben, das Rauchverbot habe jedoch den legitimen Gesetzeszweck Nichtraucher vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen“ in der Öffentlichkeit zu schützen. Gegen das Urteil war Rechtsmittel eingelegt worden. Am 20.08.2008 hat das OLG Frankfurt am Main (Az. 2 Ss – OWi 388/08) in zweiter Instanz die Rechtsbeschwerden der beiden Betroffenen verworfen.
Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 14.05.2008, Az.: 941 OWi – 752 Js 14719/08
Quelle: LNCA 2008, 151095 vom 26.11.2008
Das AG Frankfurt am Main hat wegen Verstoßes gegen das Hessische Nichtraucherschutzgesetz erstmals Bußgelder ausgesprochen.
Pingback: blogring.org