Die zweite BGH-Entscheidung des Tages (zur ersten s. den BGH, Beschl. v. 01.12.2016 – 3 StR 331/16 und dazu „Verständigungsreue“, oder: „Der Angeklagte hat nicht geliefert….“) betrifft ebenfalls eine Problematik in Zusammenhang mit der Absprache/Verständigung (§ 257c StPO). Es geht mal wieder um eins der Hauptprobleme in diesem Bereich, nämlich um die Frage der Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Da ist der BGH sehr streng und hält die Linie: Es muss alles auf den Tisch, aber auch wirklich alles. Hier ging es um folgendes Verfahrensgeschehen:
- Im Zwischenverfahren kam es am 14.04.2016 zu Erörterungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, die den Verfahrensstand betrafen und der Vorbereitung einer möglichen Verständigung im Rahmen der Hauptverhandlung dienten. Der Staatsanwalt fertigte über den Inhalt und das Ergebnis der Erörterung einen Vermerk nach § 160b StPO an.
- Vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte am 18.05.2016 ein Erörterungstermin vor der Wirtschaftsstrafkammer, an dem zwei Richter des erkennenden Spruchkörpers, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und jeweils ein Verteidiger des Angeklagten und des nichtrevidierenden Mitangeklagten teilnahmen. Die Beteiligten stimmten überein, nach Prüfung der Bespre-chungsergebnisse eine Verfahrensverständigung gemäß § 257c StPO erzielen zu wollen. Der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer legte den Inhalt und das Ergebnis der Besprechung in einem Vermerk nieder.
- Nach Eröffnung des Hauptverfahrens kam es vor Beginn des ersten Hauptverhandlungstages am 23.06.2016 zu weiteren nicht öffentlich geführten Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung. An diesem Vorgespräch beteiligten sich die Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Verteidiger des Angeklagten und die des Mitangeklagten.
In der sich anschließenden Hauptverhandlung berichtet der Vorsitzenden dann nur über die Besprechungen vom 14.04.2016 und vom 18.05.2016. Dazu der BGH im BGH, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 StR 622/16:
„2. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO liegt vor.
a) Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende nach Verlesung des An-klagesatzes und vor Belehrung und Vernehmung des Angeklagten mitzuteilen, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 mwN).
b) Demzufolge musste der Vorsitzende im Rahmen seiner Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch nähere Angaben zu den Erörterungen unmittelbar vor der Hauptverhandlung am 23. Juni 2016 machen, denn entsprechend der Protokollierung diente das stattgefundene Gespräch der Verfahrensverständigung. Solche Angaben sind nicht erfolgt. Insbesondere genügte es für die Mitteilungspflicht über den Inhalt der Erörterungen vom 23. Juni 2016 nicht, dass der Vorsitzende darauf hinwies, dass „nochmals ausgehend von dem Vorgespräch vom 18. Mai 2016“, dessen Inhalt im Einzelnen mitgeteilt worden war, ein weiteres Gespräch geführt worden ist. Diesem Erklärungsinhalt der Mitteilung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Erörterungen vom 23. Juni 2016 (lediglich) den gleichen Inhalt – so die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden – wie die Besprechung vom 18. Mai 2016 hatten. Es hätte dann zumindest der Mitteilung bedurft, dass die Gespräche vom 18. Mai 2016 und vom 23. Juni 2016 den gleichen Inhalt hatten und dass sich hinsichtlich der von den Verfahrensbeteiligten eingenommenen Standpunkte keine Veränderung ergeben habe.“