Archiv für den Tag: 9. September 2011

Beiziehung der Lebensakte – gibt es ein Rechtsmittel?

Wir haben in der letzten Zeit ja schon mehrfach über den Dauerbrenner: Akteneinsicht, insbesondere deren Umfang, im Bußgeldverfahren berichtet.

In dem Zusammenhang tut sich jetzt offenbar eine neue Streitfrage auf: Nämlich die Frage nach dem Rechtsmittel. Dazu nimmt jetzt das LG Lüneburg, Beschl. v. 19.07.2011 – 26 Qs 190/11 Stellung, das eine Entscheidung des AG Lüneburg v. 19.06.2011 bestätigt. Dort hatte der Verteidiger einen Antrag auf Beiziehung der Lebensakte (Wartungs-/Reparatur-/Eichschein) gestellt, den das AG abgelehnt hat. Dagegen wird „gemäß der §§ 62 Abs. 2 S. 2, 3 OWiG, 306 Abs. 1 StPO“ Beschwerde eingelegt.

Das LG Lüneburg hat die Beschwerde als unzulässig angesehen und das mit einem Hinweis auf § 305 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG begründet. Es handele sich um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung. Der Verteidiger erstrebe, dass im gerichtlichen Bußgeldverfahren die sogenannte „Lebensakte“  beigezogen werde. Dies solle  – vorbereitend – der Aufklärung des Sachverhalts dienen, der letztlich vom Gericht aufgrund durchzuführender Hauptverhandlung festzustellen sein werde. Das ist für das LG eine Anregung zur Beweisermittlung und die Ablehnung unterliege nicht dem Rechtsmittel der Beschwerde.

Leider setzt sich das LG nicht mit der Entscheidung des LG Ellwangen, über die wir hier auch vor einiger Zeit berichtet haben, auseinander. Das hatte die Frage – m.E. zu Recht – anders gesehen und die dort vom Verteidiger in einem vergleichbaren Fall eingelegte Beschwerde als zulässig angesehen.

In der Sache kann man dem Verteidiger in den Fällen nur empfehlen – unabhängig von der Frage des Rechtsmittels – seinen Antrag in der HV zu wiederholen, um so die Rechtsbeschwerde vorzubereiten (vgl. dazu hier).

Zickig…

bzw. ziemlich empfindlich hat m.E. der 1. Strafsenat 3. Strafsenat des BGH (es ist nicht immer der 1. Strafsenat :-)) in BGH, Beschl. v.04.08.2011 – 3 StR 175/11 gegenüber der Staatsanwaltschaft und ihrer vom GBA vertretenen Revision reagiert. In der Sache haben sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung widersprochen, was den BGH zu folgenden Ausführungen veranlasst:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung beschränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft am Ende ihrer Ausführungen die (uneingeschränkte) Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung beantragt. Dies steht jedoch mit dem übrigen Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsführerin das Urteil nur deshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu Unrecht abgesehen habe. Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem insoweit maßgeblichen und hier eindeutigen Sinn der Revisionsbegründung ist deshalb allein die Nichtanordnung der Maßregel angefochten und das Urteil im Übrigen vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. …“

Und dann:

Der Senat bemerkt jedoch, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft, der Revisionsantrag deckungsgleich mit dem Inhalt der Revisionsbegründung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird unnötig belastet, wenn der Umfang der Anfechtung erst durch Auslegung ermittelt werden muss (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 – 3 StR 122/09 mwN)…

Die Beschränkung der Revision ist indes unwirksam, ….“

Wenn man es liest, fragt man sich, was soll es? Warum reagiert der BGH so empfindlich? Will der BGH den GBA ärgern oder will er wirklich behaupten, dass das Revisionsverfahren durch solche „Auslegungsarbeiten“ „unnötig belastet“ wird. M.E. ein Punkt, der der Erwähnung kaum lohnt bzw. gelohnt hat; damit haben die Tatgerichte immer wieder zu tun. Ausreichend wäre es gewesen, darauf hinzuweisen, dass man den nicht ganz eindeutigen Antrag der Staatsanwaltschaft ausgelegt und dadurch den Umfang der Anfechtung ermittelt hat. Schwer und zeitaufwendig kann das wohl kaum gewesen sein. Oder hatte der Senat einen neuen „HiWi“, der mit der Auslegung und der Rechtsprechung des BGH Probleme hatte?

Und: Auch das Ausformulieren der Auslegungsarbeit im Beschluss dürfte keinen großen Aufwand erfordert haben. Denn schaut man sich mal das in Bezug genommene „BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 – 3 StR 122/09an, stellt man fest: Da ist fast wortgleich formuliert. Es gibt also zu der Frage einen Textbaustein (was ok ist, warum nicht). Ich bezweifle daher die unnötige Belastung des Revisionsverfahrens. Das wird sicherlich durch andere Dinge mehr belastet., so z.B., wenn der BGH immer wieder neue Erfordernisse für die ausreichende Begründung der Verfahrensrüge aufstellt.