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2. OpferrechtsRRG: Auch Änderung der Sichtweise bei den Reisekosten des Wahlanwalts

Das 2. Opferrechtsreformgesetz und die dadurch eingeführten Änderungen bei den Auswahlkriterien des (Pflicht)Verteidigers macht m.E. die Sichtweise/Argumentation an einer Stelle erforderlich, an die der ein oder andere gar nicht gedacht hat. Nämlich bei der Frage der Erstattung der Kosten des auswärtigen (Wahl)Verteidigers. Wenn der Gesetzgeber nämlich als Grundf für die Änderung in § 142 Abs. 1 StPO anführt, dass nach der Rechtsprechung für die Beiordnung das „Vertrauensanwaltsprinzip“ im Vordergrund stehen müsse, dann muss das m.E. auch für die Auswahl des Wahlverteidigers gelten und kann der Beschuldigte sich auch einen ortsansässigen Rechtsanwalt wählen. Dem kann dann im Rahmen von § 464a StPO hinsichtlich der Erstattung der Reisekosten nicht mehr entgegengehalten werden können: Hättest ja einen vor Ort nehmen können/müssen. So aber noch LG Bochum, Beschl. v. 15.10.2009 – 3 Qs 230/09. Insoweit ist der Beschluss des LG Bochum daher falsch. Ansonsten hinsichtlich der Kriterien des § 14 RVG: Nicht zu beanstanden.

Für Fehler des Gerichts muss der Angeklagte büßen?

Man ist je doch erstaunt, was es so alles gibt:
Der Angeklagte hat einen Pflichtverteidiger, der zunächst Wahlverteidiger war. Die Beiordnung erfolgt (erst) in der Beschwerdeinstanz. Am 1. HV-Tag, einem Freitag, stellt sich heraus, dass der Vorsitende den falschen Polizeibeamten als Zeugen geladen hat, so dass ein zweiter HV-Tag notwendig ist. Der Vorsitzende stellt ausdrücklich fest, dass das Gericht schon so weit austerminiert sei, dass nur noch der Freitag in drei Wochen – also der letzte Tag innerhalb der Frist des § 229 I StPO – für die Weiterverhandlung zur Verfügung steht. Angeklagte und Verteidiger nehmen an; Ladung Statt Kenntnis vom Termin.
Etwa 10 Tage vor dem 2. HV-Tag verlegt der Vorsitzende den 2. HV-Termin um einen Tag nach vorne. Der Pflichtverteidiger weist darauf hin, dass er da bereits als Pflichtverteidiger in einem anderen Verfahren zu einem Fortsetzungstermin geladen sei. Der Vorsitzende gibt als Begründung für die Verschiebung an, dass er am ursprünglichen vorgesehen Tag schon länger seine Teilnahme an einer Richter-Tagung angemeldet habe und ihm dies damals entfallen gewesen sei; er bestellt nunmehr einen zweiten PV für die Hauptverhandlung. Tatvorwurf ist § 224 StGB mit 5 Angeklagtenund extrem widersprüchlichen Zeugenaussagen am 1. HV-Tag.

Da ist man doch sehr erstaunt: Kann es denn richtig sein, dass der Vorsitzende seinen Fehler = Übersehen des Termins jetzt einfach auf Kosten des Angeklagten (um den geht es!!!!!!!!!) ausbügelt und ihm seinen Anwalt des Vertrauens entzieht? M.E. NICHT.