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StPO II: Vernehmung des Vernehmungsbeamten, oder: Qualifizierte Belehrung des Zeugen?

Die zweite Entscheidung, das BGH, Urt. v. 11.08.2021 – 6 StR 84/21 – behandelt eine Problematik, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt, nämlich: Vernehmung eines Vernehmungsbeamten zu den Angaben eines im Ermittlungsverfahren vernommenen zeugnisverweigerungsbrechtigten Zeugen in der Hauptverhandlung.

Der BGH sagt, das wir war hier nicht zulässi: Die Zeugin war zwar einverstanden mit der Verwertung, ist aber nicht „qualifiziert“ belehrt worden:

„Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge der Verletzung von § 252 StPO. Ihr liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Mutter des Angeklagten machte in der Hauptverhandlung nach Belehrung „gemäß § 52 StPO“ von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Auf Nachfrage erklärte sie, dass „ihre Angaben im Ermittlungsverfahren eingeführt und verwendet werden können“. Hierauf führte das Landgericht die Angaben der Mutter durch Zeugnis des Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung ein. Gegenstand der Aussagen waren unter anderem ihre Aussagen betreffend den Werdegang ihres Sohnes und eine von diesem in der Tatnacht an sie geschriebene Chatnachricht.

a) Die Rüge wendet sich ausdrücklich nur gegen die Verwertung der mütterlichen Angaben für die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen. Ein darüberhinausgehender Angriff – etwa zu der vom Landgericht zum Beleg des Tötungsvorsatzes und des Rücktrittshorizonts verwerteten Chatnachricht – ist der Revisionsbegründung auch nicht sinngemäß zu entnehmen. An diese Disposition des Revisionsführers ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 2018 – 3 StR 390/17, NStZ 2019, 227; vom 6. Januar 2021 – 5 StR 288/20, NStZ 2021, 287; Beschluss vom 7. April 2020 – 6 StR 52/20, BGHSt 64, 301; Cirener, NStZ-RR 2012, 65 mwN).

b) Die so in ihrer Stoßrichtung eingeschränkte Rüge ist zulässig. Die Revision teilt die Angaben der Mutter zur persönlichen Entwicklung des Angeklagten mit. Der Senat kann deshalb offenlassen, ob bei einem Angriff auch gegen die Feststellungen zur Sache die dahingehenden Aussagen vorzubringen gewesen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 – 1 StR 296/07, NStZ 2007, 712; vom 20. Mai 2015 ? 1 StR 429/14, NStZ 2015, 656; LR-Cirener/Sander, StPO, 27. Aufl. 2019, § 252 Rn. 52).

c) Die Rüge dringt nicht durch.

aa) Allerdings durfte das Tatgericht die Aussage des Vernehmungsbeamten über die Angaben der Mutter des Angeklagten nicht heranziehen. Denn die Vorschrift des 252 StPO schließt jede Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage aus. Zwar kann der sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufende Zeuge die Verwertung seiner Angaben im Ermittlungsverfahren gestatten; dies setzt aber eine qualifizierte Belehrung über die Folgen dieser Freigabe voraus (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, 207; Beschlüsse vom 10. Februar 2015 – 1 StR 20/15, NStZ 2015, 232; vom 25. August 2020 – 2 StR 202/20, NStZ 2021, 58 mwN). Das insoweit schweigende Sitzungsprotokoll beweist (§ 274 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – 4 StR 353/06, NStZ 2007, 352), dass die Mutter des Angeklagten nicht entsprechend belehrt worden ist.“

Aber:

„bb) Der Senat kann jedoch ausschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch auf diesem Verfahrensfehler beruht. Denn das Landgericht hat die hierfür maßgeblichen Erkenntnisse über Werdegang und persönliche Verhältnisse des Angeklagten im Wesentlichen auf die Angaben des Sachverständigen – dem gegenüber sich der Angeklagte insoweit geäußert hatte – gestützt.“