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Akteneinsicht a la AG Nordhausen – Urheberrecht interessiert mich nicht…

Es gibt in dem Bereich des verfahrensrechtlichen Dauerbrenners „Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Bußgeldverfahren“ immer wieder noch mal Entscheidungen, die etwas Neues bringen und auf die ich dann doch auch hier hinweisen möchte.

So der AG Nordhausen, Beschl., v. 19.04.2013 – 32 OWI 185/13. Das AG Nordhausen gewährt Akteneinsicht und begründet das mit dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens, der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit. Daraus folge, dass dem Verteidiger auch im Bußgeldverfahren alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, die auch dem Sachverständigen zugänglich seien, so dass es nicht ausreichend sei, den Verteidiger auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in denen die Funktions- und Bedienungsweisen von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt werde.

So weit, so gut und so weit nichts Neues. Dann aber: Die Verwaltungsbehörde hatte sich u.a.a uch auf ein vom Hersteller geltend gemachtes Urheberrecht berufen, und zwar wie folgt:

„…Auch hier liegt der Verwaltungsbehörde die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers, der ROBOT GmbH, zur Anfertigung und Versand von Kopien der Bedienungsanleitungen nicht vor. In einem anderen Fall (Messgerät TRAFFIPAX TraffiPatrol) ist es der Verwaltungsbehörde durch den Urheberrechtsinhaber erst im Dezember 2012 ausdrücklich nicht gestattet worden. Kopien der Gebrauchsanweisungen weiterzugeben. Der Urheberrechtsinhaber führte weiter aus, dass die Bedienungsanleitungen unmittelbar bei ihm angefordert werden können….“.

Dazu führt das AG nur aus:

„Die Verwaltungsbehörde wird gehalten sein, einen Ausgleich mit dem Urheberrechtsinhaher zu finden.“

Also im Grunde: Urheberrecht interessiert mich nicht.

Der Verwaltungsbehörde wird es vielleicht helfen, wenn sie den Hersteller auf § 45 UrhebG verweist (vgl. Akteneinsicht a la AG Rastatt – kein Urheberrecht des Herstellers und hier Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung).