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Unterbringung, oder: Der Einsatz von Pfefferspray ist kein „niedrigschwelliges Gewaltdelikt“

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Und zum Abschluss des Tages dann noch der Hinweis auf das BGH, Urt. v. 26.07.2018 – 3 StR 174/18. Der BGh nimmt in Zusammenhang mit einer Unterbringung nach § 63 StGB noch einmal zur Gefährlichkeitsprognose Stellung. Das LG hatte die Unterbringung abgelehnt. Begründung: Der Beschuldigte habe zwar in allen Fällen den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verwirklicht, und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er auch künftig gleichgelagerte Taten begehen, insbesondere CS-Gas oder Pfefferspray gegenüber anderen einsetzen werde. Bei den zu erwartenden Taten handele es sich aber nicht um solche, durch welche die Opfer im Sinne des § 63 Satz 1 StGB seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet würden. Dazu hatte sich das LG auf rechtsmedizinisches Gutachten zu den Auswirkungen von CS-Gas oder Pfefferspray bezogen. Danach sei davon auszugehen, dass CS-Gas – je nach „Kontamination“ und persönlicher Empfindlichkeit – unangenehm bis deutlich schmerzhaft sein könne. Ein durch Kontakt mit den Augen hervorgerufenes Brennen in den Augen könne ohne Behandlung einige Minuten bis hin zu mehreren Stunden anhalten. Wenn das CS-Gas eingeatmet werde, verursache es Reizungen der Atemwege und könne Husten oder ein Brennen in den Bronchien zur Folge haben. Bei „nicht vorgeschädigten“ Personen verbleibe kein gesundheitlicher Schaden. Bei „erheblich vorgeschädigten“ Personen, beispielsweise Asthmatikern, könne der Reizstoff demgegenüber zu erheblichen Beeinträchtigungen führen und schwere Atemnot sowie einen lebensbedrohlichen Zustand hervorrufen.

Der BGH nimmt noch einmal zum Prüfungsmaßstab im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose gemäß § 63 Satz 1 StGB Stellung:

„Dementsprechend ist nach wie vor davon auszugehen, dass nur solche Taten als erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB anzusehen sind, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden empfindlich bzw. schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 18; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN). Das kommt bei Gewalt- und Aggressionsdelikten regelmäßig in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 2 BvR 2181/11, NJW 2012, 513, 514; BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; vom 25. April 2012 – 4 StR 81/12, juris Rn. 5), ist indes stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BT-Drucks. aaO, S. 18; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN). Einfache Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen grundsätzlich nicht aus; das gilt beispielsweise für eine einfache Ohrfeige (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 3 StR 304/12, juris Rn. 4 f.), das Ziehen an den Haaren, einen Stoß gegen die Brust oder einen Kniff ins Gesäß (BT-Drucks. aaO, S. 19). Nicht erforderlich ist hingegen, dass Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch „schwer“ geschädigt werden (BT-Drucks. aaO, S. 19). Dementsprechend sind etwa Faustschläge ins Gesicht in der Regel bereits mittlerer Kriminalität zuzurechnen, insbesondere wenn sie Platzwunden zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 – 3 StR 268/10, juris).“

Und auf der Grundlage dann:

„2. Daran gemessen hat das Landgericht die künftig von dem Beschuldigten zu erwartenden rechtswidrigen Taten – gefährliche Körperverletzungen im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch den Einsatz von CS-Gas oder Pfefferspray – zu Unrecht als nicht erheblich im Sinne von § 63 Satz 1 StGB angesehen. Den Urteilsgründen zufolge handelt es sich dabei keineswegs um lediglich niedrigschwellige Gewaltdelikte. Da der Einsatz von CS-Gas oder Pfefferspray nach den Ausführungen der sachverständig beratenen Strafkammer selbst bei „nicht vorgeschädigten“ Personen zu „deutlichen“ bzw. „erheblichen“ Schmerzen führt (UA S. 17, 18), die einige Minuten bis hin zu mehreren Stunden anhalten, wird die Erheblichkeitsschwelle der von § 223 Abs. 1 StGB tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Tatopfer mehr als nur unwesentlich überschritten. So stellt schon ein nur einige Minuten anhaltendes schmerzhaftes Brennen in den Augen eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit der körperlichen Unversehrtheit dar, die sich deutlich von Fallgestaltungen wie einer Ohrfeige, einem Stoß gegen die Brust oder einem Ziehen an den Haaren abhebt. Das gilt erst recht für Reizzustände, die – etwa weil eine Augenspülung im Krankenhaus erforderlich ist – einen längeren Zeitraum andauern.“

Unterbringung in der Psychiatrie, oder: Die Gefährlichkeitsprognose

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Und als „Mittagsentscheidung“ weise ich dann hin auf den älteren BGH, Beschl. v. 21.12.2016 – 1 StR 594/16; warum der so lange bei mir herumgehangen hat, weiß ich auch nicht. Ergangen ist er einem Sicherungsverfahren. Das LG hat den Angeklagten nach § 63 StGb untergebracht. Der BGH hat aufgehoben. Begründung:

„Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlich-keitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, der Täter werde infol-ge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ange-richtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16 Rn. 9; vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395 und vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f. mwN; siehe Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 445/16 Rn. 16).“

Der BGH beanstandet dann, dass schon die Voraussetzungen einer aufgrund aufgehobener Einsichtsfähigkeit ausgeschlossenen Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) des Beschuldigten bei Begehung der Anlasstaten nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt und beweiswürdigend belegt werden. Und: Auch die Gefährlichkeitsprognose ist nach Auffassung des BGH nicht tragfähig begründet:

„aa) Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fort-dauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 – 2 StR 239/15; vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 445/16 Rn. 15 mwN); die Prognose muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 Rn. 27 sowie BT-Drucks. 18/7244 S. 23). Einzustellen in die Gefährlichkeitsprognose ist die konkrete Krankheits-und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der An-lasstaten belegen können (BGH aaO mwN).

bb) Dem genügt das angefochtene Urteil nicht, obwohl das Landgericht den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt einer auf einer umfassenden Gesamtwürdigung aufbauenden Prognose erkannt hat. Es beschränkt sich jedoch darauf, dem Sachverständigen in dessen Einschätzung zu folgen, dass im Fall einer erneuten Zuspitzung des psychotischen Geschehens die „Wahninhalte des Beschuldigten impulshaft und handlungsleitend umgesetzt werden“. In solchen Situationen sei die Begehung von Aggressions- und Gewaltdelikten bis hin zu Tötungsdelikten sehr wahrscheinlich (UA S. 20). Anknüpfungstatsachen, die die Prognose derartiger zukünftiger Straftaten stützen, führt das angefoch-tene Urteil nicht auf. Die benannten Umstände der Wiederaufnahme von Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum durch den Beschuldigten sowie das Fehlen von Krankheitseinsicht und eines sozialen Empfangsraums stellen zwar allge-mein prognostisch ungünstige Umstände dar. Angesichts seit 2008 bestehen-der – wenn auch bei sich im Verlaufe der Zeit veränderndem Krankheitsbild – psychischer Auffälligkeit, bislang weitgehend ausgebliebener Delinquenz sowie des bisherigen Fehlens von Gewaltdelikten können die genannten Aspekte al-lein aber nicht tragfähig begründen, warum nunmehr Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten von dem Beschuldigten zu erwarten sein sollen. Konkrete Um-stände, die ein Umschlagen von Drohungen hin zu deren Realisierung prognostizieren lassen, benennt das Landgericht nicht. Aus der Art der psychischen Erkrankung als psychische Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenie folgt nichts anderes. Zwar kann bei einer derartigen Störung der Tatrichter auch in Bezug auf einen Täter, der zuvor noch nicht oder kaum mit „gewalttätigen Aggressionsdelikten“ aufgefallen ist, die Überzeugung gewinnen, dieser werde mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zukünftig erhebliche Straftaten, wie etwa Körperverletzungsdelikte, begehen (BGH, Beschluss vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240 f.; vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 23). Dazu bedarf es aber gerade der sorgfältigen Darlegung derjenigen Umstände, die die entsprechende tatrichterliche Überzeugung tragen (BGH aaO; siehe auch BT-Drucks. 18/7244 S. 23). Gerade diese Darlegung enthält das angefochtene Urteil aber aus den genannten Gründen nicht.“

Genervtes OLG, oder: Die Berichterstatterin ist nicht Mädchen für alles

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Auf ein kleines Schmankerl hat mich gestern Oliver Garcia von dejure bzw. vom de legisbus Blog hingewiesen, nämlich auf den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.07.2017 – 2 Ws 182/16. Und in der Tat. Er hatte Recht. Der Beschluss ist ein kleines Schmankerl.

Nicht wegen der eigentlich vom OLG entschiedenen Frage. Da geht es um die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens im Verfahren nach § 67d StGB – Fortdauer der Unterbringung. Dazu sagt das OLG: Ist bei einer Entscheidung nach § 67c StGB aufgrund abweichender Diagnosen im Erkenntnisverfahren und im Vollstreckungsverfahren fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (noch) vorliegen, erfordert das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch dann, wenn der Verurteilte eine Mitwirkung ablehnt; gegebenenfalls ist das Gutachten nach Aktenlage zu erstellen.

Nein, die „Schmankerleigenschaft“ des Beschlusses ist m.E. durch andere Ausführungen des OLG begründet. Denen merkt man zudem deutlich an, dass das OLG ein wenig genervt zu sein scheint durch das Vorgehen/Verhalten der recht übereifrigen Berichterstatterin. Denn das OLG schreibt ihr ins Stammbuch:

„Die bisherige Verfahrensgestaltung gibt dem Senat Anlass, für das weitere Verfahren vorsorglich auf Folgendes hinzuweisen:

1. Die Beauftragung des Sachverständigen, welche nach § 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO dem „Gericht“ (nicht etwa allein dem Vorsitzenden) obliegt, erfordert – wie auch hier geschehen – eine Beschlussfassung. An diesem Beschluss hat in Fällen, in denen – wie hier – die Große Strafvollstreckungskammer zuständig ist, diese in ihrer nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden mitzuwirken. Auch wenn bei Beschlüssen – anders als nach § 275 Abs. 2 StPO bei Urteilen – nicht die Unterschrift aller mitwirkenden Richter erforderlich sein mag (str. – vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, vor § 33 Rn. 6 mwN), so muss jedenfalls erkennbar sein, dass die gerichtliche Entscheidung gleichwohl in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung mit drei Richtern getroffen worden ist (BGH NStZ-RR 1997, 205; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, vor § 33 Rn. 6 mwN). Dementsprechend ist diese Mitwirkung in den Akten zu dokumentieren, indem zumindest – wenn auch völlig unüblich und unzweckmäßig – im Rubrum im Anschluß an die Gerichtsbezeichnung die Namen der Richter in derselben Weise wie bei Urteilen aufgeführt werden (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.1981 – 4 Ss 970/81 – juris) oder ein Vermerk zur Akte gebracht wird, aus dem sich der Zeitpunkt der Beschlussfassung und die daran mitwirkenden Kammermitglieder ergeben, um ggf. dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung des Verfahrensablaufs zu ermöglichen.

Daran fehlt es hier. Der Akteninhalt vermittelt zunächst den Eindruck, dass die Berichterstatterin das Verfahren jedenfalls anfangs wie eine Einzelrichterin in der Kleinen Strafvollstreckungskammer (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG) geführt und die Entscheidung, ob und welchen Sachverständigen sie beauftragt, ohne Beratung und Mitwirkung der übrigen Kammermitglieder getroffen hat. Die beiden Beschlüsse vom 20.07.2016 und 20.01.2017, mit denen die Sachverständigen Dr. P und Dr. W nacheinander beauftragt wurden, hat ausschließlich die Berichterstatterin unterzeichnet. Ob bzw. inwieweit es sich bei den im Rahmen des Ablehnungsverfahrens gegen die Berichterstatterin von dieser und den übrigen Kammermitgliedern erwähnten „regelmäßigen Absprachen“ jeweils um eine vorherige Beratung und Beschlussfassung gehandelt hat oder lediglich um nachträgliche Kenntnisgabe und Billigung, bleibt unklar. Abgesehen davon belegt das vorliegende Verfahren eindrucksvoll, dass die fehlende Unterzeichnung von Beschlüssen durch alle daran mitwirkenden Richter zu unnötigen Weiterungen mit Ablehnungsverfahren und dienstlichen Stellungnahmen führen kann.

2. Es mutet auch seltsam an, dass die Berichterstatterin selbst – ohne dass ein Fall der Vertretung des Vorsitzenden ersichtlich wäre – sämtliche verfahrensleitenden Verfügungen und sogar die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich dem Vorsitzenden obliegende Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung sowie die spätere Entscheidung über den Entpflichtungsantrag des Verurteilten getroffen hat; Letzteres auch ungeachtet des Umstands, dass der Verurteilte sie bereits als befangen abgelehnt hatte, ohne dass darüber eine Entscheidung ergangen war oder ersichtlich wäre, dass es sich insoweit um eine unaufschiebbare Amtshandlung nach § 29 Abs. 1 StPO gehandelt hätte.

3. Im Hinblick auf die Verfügung vom 12.06.2017, mit der – ausweislich der Unterschrift – die Berichterstatterin die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Beteiligten angeordnet hat, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Zustellungen von Entscheidungen nach der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO zwingend einer Anordnung durch den Vorsitzenden bedürfen, wobei die Anordnung wegen ihrer Bedeutung für die Zustellung im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig sein muss (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, aaO, § 36 Rn. 3).“

Unterbringung und Gefährlichkeitsprognose, oder: Sind Angriffe auf Polizeibeamte ggf. weniger „gefährlich“?

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Unterbringungsfragen (§§ 63, 64 StGB) spielen in der Rechsprechung des BGH eine doch recht große Rolle.Das zeigen die vielen Entscheidungen der Strafsenate, die sich mit den damit zusammenhängenden Fragen befassen. Das gehört u.a. auch der BGH, Beschl. v. 14.02.2017 – 4 StR 565/16.

Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung freigesprochen. Zugleich hat es aber u.a. seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte am 28.08.2014 zuhause Bier getrunken. Gegen 22.00 Uhr fuhr er mit seinem Pkw zu einer Tankstelle, um weiteres Bier zu kaufen. Dabei war ihm bekannt, dass er aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses und des Konsums von Cannabis fahruntüchtig war. Schließlich fuhr er geradeaus über einen Kreisverkehr, wodurch sein Pkw beschädigt wurde und liegen blieb. Zu diesem Zeitpunkt wurde er bereits von einer Polizeistreife mit eingeschaltetem Blaulicht verfolgt. Nachdem er einer Aufforderung der Polizeibeamten zum Verlassen seines Fahrzeugs keine Folge geleistet hatte, wurde er aus dem Fahrzeug gezogen und zur Durchführung weiterer Durchsuchungsmaßnahmen an das Auto gelehnt. In der Folge wurde der Angeklagte zunehmend aggressiver und musste deshalb gefesselt werden. Danach unternahm er mehrere Kopfstöße in Richtung eines Polizeibeamten, der diesen jedoch ausweichen konnte. Dabei beleidigte er den Beamten unter anderem mit den Worten „Scheißbulle“ und „Hurensohn“. Nachdem er in den Streifenwagen verbracht worden war, versuchte er erneut, den neben ihm sitzenden Polizeibeamten mit Kopfstößen zu treffen; außerdem wiederholte er ständig die bereits angeführten Beleidigungen. Die Strafkammer hat aufgrund eines Sachverständigengutachten angenommen, dass der Angeklagte bei Tatbegehung aufgrund einer paranoiden Schizophrenie mit aku-ter psychotischer Symptomatik sowie einer Alkohol- und Cannabisintoxikation bei sekundärer Alkoholabhängigkeit und THC-Missbrauch schuldunfähig war.

Der BGH hat die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aufgehoben, weil die Urteilsgründe des LG nach seiner Auffassung nicht belegen, dass zwischen der psychischen Erkrankung des Angeklagten und den Anlasstaten ein symptomatischer Zusammenhang besteht. So weit, so gut. Da muss das LG also nacharbeiten.

Und dafür gibt der BGH Folgendes mit auf den Weg:

„Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage des § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, 32). Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass von dem Beschuldigten in Zukunft (auch) Taten vergleichbar der Anlasstat zum Nachteil der eingesetzten Polizeibeamten zu erwarten sind, wird er bei deren Gewichtung in den Blick zu nehmen haben, dass Angriffe gegen Personen, die professionell mit derartigen Konfliktsituationen umgehen, dafür entsprechend geschult sind und in der konkreten Situation über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen, möglicherweise weniger gefährlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, Rn. 19).“

Hatte ich in dem BGH, Beschl. v. 19.01. 2017 – 4 StR 595/16 – überlesen.

Unterbringung, oder: Eingehende Gefährlichkeitsprognose

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Und als zweite Entscheidung der 6. KW dann noch mal einen Entscsheidung des BGH zur Unterbringung nach § 63 StGB. Ich hatte ja neulich schon mal darauf hingewiesen, dass es dazu derzeit recht viele BGH-Entscheidungen gibt, die sich mit der Neufassung der Regelungen in2016 befassen. So dann auch/nochmals/wieder das BGH, Urt. v. 22.12.2016 – 4 StR 359/16. Das LG hatte den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der BGH hat Probleme mit der „Gefährlichkeitsprognose“ und hebt auf und verweist zurück.

Nach den Feststellungen leidet der im Jahr 2015 einmal wegen mehrerer Diebstahlstaten zu einer Bewährungsstrafe verurteilte Angeklagte spätestens seit dem Jahr 2014 an einer paranoiden Schizophrenie mit inzwischen chronifiziertem Verlauf. Im Verlauf des Jahres 2014 ist es zu Bedrohungen und Belästigungen von zwei Cousinen des Angeklagten durch den Angeklagten gekommen. Er hat gegenüber diesen auch Gewaltfantasien. Und dann weiter:

„3. Der Maßregelausspruch hält jedoch materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Senat hat § 63 StGB in der seit 1. August 2016 geltenden Neufassung anzuwenden (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO). Die Neufassung der Anordnungsvoraussetzungen von § 63 StGB greift im Wesentlichen die Konkretisierungen auf, die vom Bundesverfassungsgericht und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren vorgenommen worden sind. Es handelt sich damit vorrangig um bestätigende Kodifizierungen (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 42; BGH, Beschluss vom 3. August 2016 – 4 StR 305/16, StV 2017, 35).

Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Angeklagte bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines überdauernden psychischen Defekts vermindert schuldfähig war und die Tatbegehungen auf diesem Zustand beruhen (UA 26). Die Gefährlichkeitsprognose begegnet indes durchgreifenden Bedenken.

Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten – wie hier (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11 mwN) – nicht aus den Anlasstaten selbst, ordnet das Gericht nach § 63 Satz 2 StGB nF die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur an, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16).

Hierbei kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1994 – 1 StR 689/94, NStZ 1995, 228; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – 1 StR 153/08, StraFO 2008, 300 f.). Das bedeutet, dass auch Bedrohungen im Sinne des § 241 StGB nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen werden können. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und sind nicht bloße Belästigungen (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2006 – 2 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 358 f.). Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirkli-chung in sich trägt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563 f., Beschlüsse vom 3. April 2008 – 1 StR 153/08, aaO und vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 f.).

Dies wird in den bisher getroffenen Feststellungen und der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht hinreichend belegt. Freilich hat der Angeklagte aufgrund seines psychischen Defekts immer wieder den Kontakt mit J. und A. M. gesucht. Er hat hierbei und auch bei den Explorationen gegenüber dem Sachverständigen Todesdrohungen gegen beide Schwestern ausgestoßen. Auch hat er bei den Explorationen J. M. für sein Beeinträchtigungserleben und die ihn sehr belastenden Stimmen verantwortlich gemacht. Er ist sich sicher, dass J. M. ihn auch körperlich über die Distanz manipulieren könne (UA 21 f.). Nach der von der Strafkammer geteilten Einschätzung des Sachverständigen ist die Gefahr, dass der Angeklagte in krankheitsbedingter Verkennung von Situationen Gewaltstrafta-ten begehen werde, sehr hoch (UA 28). Allerdings kann der Senat dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit den Drohungen gegenüber den Schwestern etwa gefährliche Gegenstände bei sich geführt und damit ein erhebliches Druckpotential aufgebaut (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08, aaO; Beschluss vom 18. November 2013 – 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 77) oder sich auch nur gedanklich mit näher spezifizierten Tötungsarten beschäftigt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 StR 594/13, aaO). Deswegen ist nach den bisherigen Feststellungen nicht belegt, dass die Drohungen zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens geführt haben (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342; Beschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385).

Erst recht ist die Annahme des Landgerichts nicht belegt, dass von dem bislang wegen Gewaltdelikten nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten die Gefahr einer Umsetzung der Gewaltfantasien gegen die beiden Schwestern ausging. Denn er hat bislang trotz der wiederholten Nähe zu ihnen nichts unternommen, um seine Drohungen in die Tat umzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2006 – 2 StR 285/06, aaO). Die Strafkammer hat auch nicht festgestellt, dass bei ihm eine latente Neigung zu Gewalttätigkeiten zu erkennen gewesen wäre. Allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefahrenprognose nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11; Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f.; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 2 StR 545/15, StV 2016, 720 ff.).“

M.E. zutreffend, wenn der BGH die Hürden für die Unterbringung nach § 63 StGB hoch legt. Denn die ist ein scharfes Schwert………..