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Staatschutzverfahren mit 244 Aktenbänden und mehr, oder: Pauschgebühr gibt es bei uns nicht

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Als zweite Entscheidung dann ein Beschluss des OLG Frankfurt am Main zur Pauschgebühr. Ja leider, muss sein, auch wenn man weiß, dass vom OLG Frankfurt dazu nichts Gutes kommen kann.

Hier dann also der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 07.03.2024 – 2 ARs 10/22, mit dem das OLG die Bewilligung einer Pauschgebühr in einem Staatsschutzverfahren abgelehnt hat.

Folgender Sachverhalt: Der Rechtsanwalt war dem Angeklagten neben einer anderen Rechtsanwältin pp. als weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat vom 16.06.2020 bis zum 28.01.2021 vor dem OLG Frankfurt am Main an 45 Hauptverhandlungstagen stattgefunden. Das Urteil, mit dem der Angeklagte verurteilt worden ist, ist seit dem 25.08.2022 rechtskräftig.

Für seine Tätigkeit hat der Pflichtverteidiger aus der Staatskasse „an Gebühren und Auslagen“ rund 41.000 EUR erhalten. Es ist der Auffassung, ihm stünde insgesamt ein Betrag in Höhe von rund 100.000 EUR incl. Umsatzsteuer an Pauschvergütung unter Anrechnung der gesetzlichen Gebühren zu. Hierzu hat er mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022 vorgetragen, dass das Verfahren besonders umfangreich gewesen sei. Der Aktenbestand habe 244 Bände an Akten umfasst und sei während des Verfahrens weiter angewachsen. Das Verfahren sei umfangreicher gewesen als übliche Staatsschutzverfahren, was sich schon daraus ergebe, dass es anstatt der ursprünglich prognostizierten 32 Verhandlungstage schließlich 45 Verhandlungstage bis zur Urteilsfindung gedauert habe.

Auch inhaltlich sei das Verfahren schwierig gewesen, weil es um den Tatvorwurf der psychischen Beihilfe gegangen sei. Ferner sei es im vorliegenden Verfahren um den ersten rechtsradikalen Mord seit dem Anschlag auf Reichsaußenminister Rathenau im Jahr 1922 gegangen, daher sei er gezwungen gewesen, das diesen betreffend Urteil des Reichsgerichts in Leipzig, das in keinem gängigen Archiv aufbewahrt worden sei, auszuwerten. Er habe es nach mehreren Tagen Arbeitsaufwand dann aufgefunden.

Darüber hinaus seien viele Presseanfragen an den Antragsteller gerichtet worden. Auch sei es erforderlich gewesen, in zahlreichen Gerichtsverfahren gegen die aus Sicht des Antragstellers unfaire Berichterstattung durch Presse und die Veröffentlichungspraxis des BGH vorzugehen. Zudem habe er zwei Haftbesuche unternommen und eine „umfangreiche“ Haftbeschwerde nebst Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Zudem habe es Schwierigkeiten/Probleme im privaten und beruflichen Umfeld gegeben, was der Kollege näher ausgeführt hat.

Die „Bezirksrevisorin“ hat mit Zuschrift vom 15.06.2023 zu dem Pauschantrag Stellung genommen. Sie ist der Ansicht gewesen, dem Pflichtverteidiger stünde wegen des Farbanschlags auf die Kanzleiräume und des damit verbundenen Aufwands umzuziehen eine Pauschvergütung in Höhe von 5.000 EUR zu.

Das OLG hat den Antrag abgelehnt. Ich beschränke mich hier auf die Ausführungen des OLG zum konkreten Fall, die allgemeinen Ausführungen des OLG zu § 51 RVG braucht man nicht. Das haben wir alles schon zig-mal gelesen. Das ist keine eigene geistige Leistung des OLG, sondern abgeschrieben bzw. lang zitiert. Zum konkreten Fall führt das OLG aus:

„Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung in dem vorliegenden Fall keinen Erfolg.

Wie der Bezirksrevisor zutreffend in seiner Stellungnahme ausführt, liegen insbesondere angesichts der festgesetzten Vergütung in Höhe von rund € 41.000 die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht vor.

Regelmäßig fanden die 45 Hauptverhandlungstermine an maximal zwei Sitzungstagen pro Woche statt, die durchschnittliche Dauer betrug lediglich 4 Stunden 53 Minuten, wobei in den meisten Fällen noch eine Mittagspause von einer Stunde und länger in Abzug zu bringen ist. Dabei gab es auch sitzungsfreie Zeiten (6. Juli bis 20. Juli, 23. September bis 19. Oktober nur ein Verhandlungstag, und 23. Dezember bis 11. Januar).

Auch ergibt sich weder aus dem Vortrag noch aus den sonstigen Umständen, dass das vorliegende Verfahren ein außergewöhnlich schwieriges Staatsschutzverfahren gewesen ist. Ein besonderer Einarbeitungsaufwand, die Komplexität der Beweisaufnahme und des Verfahrens sowie der Umfang der Akten schlägt sich regelmäßig in der Anzahl und Dauer der Hauptverhandlungstage nieder. Hierbei wird jeder Hauptverhandlungstag gesondert vergütet. Angesichts der durchschnittlichen Verhandlungsdauer von knapp fünf Stunden (in den meisten Fällen noch abzüglich einer Mittagspause von einer Stunde und mehr) unterscheidet sich das vorliegende Verfahren nicht von anderen Staatsschutzverfahren. Darüber hinaus sind die Akten im vorliegenden Verfahren besonders gut geordnet, die Anklageschrift verweist in Fußnoten auf Fundstellen in den Akten, diese lagen auch in elektronischer Form vor, sodass der große Umfang der Akten besonders leicht erschlossen werden konnte.

Hinsichtlich der von dem Antragsteller geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die seinem Mandanten vorgeworfene psychische Beihilfe sowie das Ermitteln eines Urteils aus dem Jahr 1922 – hinsichtlich letzterem macht die ebenfalls dem Angeklagten beigeordnete andere Verteidigerin auch geltend, sie habe es nach mehreren Tagen Arbeitsaufwand aufgefunden – ist lediglich zu bemerken, dass eine intensive und sorgfältige Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlung und das Erarbeiten des Prozessstoffs zu den selbstverständlichen Pflichten des Verteidigers gehört. Soweit der Antragsteller auch eine Beratung des Angeklagten im Hinblick auf die Pressearbeit vorgenommen hat, ist dies kein Umstand, der von der Bestellung als Pflichtverteidiger umfasst ist. Bezüglich der geführten weiteren Verfahren im Hinblick auf Veröffentlichungen und Pressearbeit richtet sich die Kostenerstattung der dort geleisteten Aufwendungen nach den dortigen Regelungen; sie können nicht gesondert noch einmal im hiesigen Verfahren geltend gemacht werden.

Die Erhöhung von Sicherungsmaßnahmen – in welchem Umfang bleibt im Dunkeln -auch wegen eines Farbanschlags auf die Kanzlei begründen ebenfalls kein gebührenrechtlich zu berücksichtigendes Sonderopfer. Die ordentliche Kündigung von Kanzleiräumen und die damit verbundene Notwendigkeit des Umzuges ist das allgemeine Geschäftsrisiko des Antragstellers. Sie führt nicht zu einer – letztlich vom verurteilten Angeklagten zu tragenden – auf das hiesige Verfahren zurückzuführenden Kompensation.

Dass der Antragsteller Tätigkeiten erbracht hat, die – auch in der Gesamtschau und unter Berücksichtigung der bereits festgesetzten Gebühren und Auslagen über insgesamt € 41.000 – die Annahme eines Sonderopfers begründen könnten, ist nicht ersichtlich, weshalb sein Antrag zurückzuweisen war.“

Ja, richtig gelesen. Es gibt nichts. Und das mit einer Begründung, die vorne und hinten nicht hält, weil sie lückenhaft und widersprüchlich ist. Ich habe dazu gestern eine längere Anmerkungen für die AGS geschrieben, wo man das demnächst in allen Einzelheiten nachlesen kann. Ich will mich hier aus Platzgründen auf Stichpunkte beschränken:

  • Es stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei dem an den Pflichtverteidiger gezahlten Betrag von 41.000 EUR tatsächlich um „Gebühren und Auslagen“ gehandelt hat oder um die „Vergütung“. Das OLG verwendet beide Begriffe, was falsch ist/wäre,. Denn nach § 51 RVG Abs. 1 S. 1 RVG ist dem Pflichtverteidiger „eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht.“ Auf „Auslagen“ wird eine Pauschgebühr nicht gezahlt. Dass das RVG zwischen „Vergütung“, „Gebühren“ und „Auslagen“ unterscheidet, folgt unschwer aus § 1 Abs. 1 S. 1 RVG, der einem OLG-Senat, der über Pauschgebühren entscheidet, bekannt sein sollte.
  • Nicht ganz eindeutig ist auch, wie denn die Staatskasse – hat es sich nun eigentlich um eine „Bezirksrevisorin“ gehandelt oder um einen „Bezirksrevisor“ – votiert hat. Hat der/die die Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe von 5.000 EUR befürwortet oder ist er/sie davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 51 RVG nicht vorgelegen haben. Das eine schließt das andere aus.
  • Der Aktenumfang mit 244 Bänden Akten wird bei der Beurteilung des Umfangs des Verfahrens offenbar völlig ignoriert. Geht man mal davon aus, dass jeder Band nur etwa 200 Blatt gehabt hat, so haben wir es mit fast 50.000 Blatt Akten zu tun. Der Umfang soll für die Pauschgebühr ohne Belang sein?  das haben andere OLG in der Vergangenheit zu Recht anders gesehen (s. z.B. zuletzt OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.02.2024 – 5 – 2 StE 7/20, AGS 2024, 117 mit weiteren Nachweisen zu früheren Entscheidungen).
  • Die Ausführungen des OLG zur Hauptverhandlungsdauer sind ebenfalls lückenhaft. Warum wird die Dauer der Mittagspausen abgezogen von der durchschnittlichen Dauer der Die Frage, ob und wie Mittagspausen zu berücksichtigen sind, war nach dem hier geltenden alten Recht vor Inkrafttreten des KostRÄndG mit der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG höchst streitig. Den Streit erledigt das OLG mit einem Federstrich, m.E. zudem falsch.
  • Bei Beurteilung der „Schwierigkeit“ scheint das OLG einen falschen Maßstab anzulegen. Es muss sich nicht um ein „außergewöhnlich schwieriges Staatsschutzverfahren“ handeln, sondern es muss – nur – „besonders schwierig“ gewesen. Warum dieses Verfahren nicht im Hinblick auf die vom Pflichtverteidiger geltend gemachten rechtlichen Probleme und des Ermittelns der alten Rechtsprechung „besonders schwierig“ gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der in dem Zusammenhang angeführte Hinweis des OLG darauf, dass eine intensive und sorgfältige Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlung und das Erarbeiten des Prozessstoffs zu den selbstverständlichen Pflichten des Verteidigers gehört“, ist mehr als überflüssig.
  • Was man in dem Beschluss vollständig vermisst, ist eine Betrachtung des Gesamtgepräges des Verfahrens. Dazu hätte bei den vorliegenden Umständen, insbesondere auch der vom Pflichtverteidiger geltend gemachten persönlichen Einschränkungen, sicherlich Anlass bestanden. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass die ggf. nicht zu berücksichtigen sind.
  • Und mal wieder: Das Verfahren hat ein Aktenzeichen aus dem Jahr 2022, der Pauschgebührantrag ist offenbar am „ 20. Januar 2022“ gestellt worden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass das Sachurteil (erst) am 25.8.2022 rechtskräftig geworden ist, ist kein Grund erkennbar, warum das OLG von Januar 2022 bis März 2024, also mehr als zwei Jahre gebraucht hat, um über den Antrag zu entscheiden. An Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens kann es nicht gelegen haben, denn das Verfahren war ja – nach Auffassung des OLG – nicht umfangreich oder schwierig. Das Abwarten der Rechtskraft und die Rückkehr der Akten erklären die lange Dauer auch nicht, da man Kostenbände anlegen kann und das (Abwarten des) Revisionsverfahrens auf das Pauschgebührverfahren keinen Einfluss hat. Also bleibt nur eine verzögerte Sachbehandlung, die mit mehr als zwei Jahren aber nicht hinnehmbar ist. Man kann Pflichtverteidigern nur raten, in solchen Fällen zu versuchen, das Verfahren mit einer Verzögerungsrüge (§ 198 GVG) zu beschleunigen.

Wie gesagt: Nicht nachvollziehbar und auch schludrig. Dazu kann ich nur anmerken. Wenn man als OLG-Richter keine Lust an Pauschgebühren hat, dann soll man es lassen, den Strafsenat verlassen und in einen Zivilsenat gehen.

Und sorry, dass es dann doch so viel geworden ist. Aber der Ärger über die Entscheidung musste raus.