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StGB AT I: Etwas aus der BGH-Rechtsprechung zum AT, oder: Notwehr, Täterschaft bei BtM, Rücktritt

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Heute stelle ich dann Entscheidungen zum StGB vor, und zwar nur Entscheidungen, die aus dem sog. „Allgemeinen Teil“ des StGB stammen. Auch da hat sich in der letzten Zeit einiges angesammelt, so dass ich teilweise nur die Leitsätze der Entscheidungen vorstelle.

Ich beginne hier mit drei BGH-Entscheidungen, und zwar:

1. Der Angriffene ist grundsätzlich berechtigt, das Abwehrmittel zu wählen, das eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet.

2. Unter mehreren Verteidigungsmöglichkeiten muss der Angegriffene nur dann auf ein für den Angreifer weniger gefährliches Abwehrmittel wählen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung bleibt.

Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelstrafrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es nach der neueren Rechtsprechung darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt.

Ein „freiwilliger Rücktritt“ i.S. des § 24 StGB liegt vor, wenn der Täter noch „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Plans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Hiernach kommt neben – vom Täter wahrgenommenen – äußeren, physischen Hemmnissen auch ein nur durch innere Vorgänge bewirktes, mithin psychisches Unvermögen als der Freiwilligkeit des Rücktritts entgegenstehender Umstand in Betracht.