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Bundesrat will Verstümmelung weiblicher Genitalien unter Strafe stellen

In seiner Sitzung am 12.02.2010 hat der Bundesrat auf Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz beschlossen, den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (BR-Drs. 867/09) in den Bundestag einzubringen.

Der Bundesrat möchte verhindern, dass die äußeren Genitalien von Frauen und Mädchen durch Beschneidung oder auf andere Weise verstümmelt werden. Deshalb sollen derartige Handlungen als eigener Straftatbestand normiert und auch Auslandstaten in die Strafbarkeit einbezogen werden, wenn das Opfer zur Zeit der Tat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die Strafverfolgungsverjährung soll künftig bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers ruhen. Dadurch soll jeder Zweifel über die strafrechtliche Einordnung der Tat als schwerwiegender Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beseitigt und ein eindeutiges Signal gesetzt werden, dass der Staat solche Menschenrechtsverletzungen keinesfalls toleriert, sondern energisch bekämpft. Als Strafmaß wird eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren oder – in minder schweren Fällen – von sechs Monaten bis zu fünf Jahren gefordert.

Die Verstümmelung weiblicher Genitalien sei eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung an Mädchen oder Frauen, wie die antragstellenden Länder betonten. In Deutschland seien ca. 20.000 Frauen betroffen und ungefähr 4.000 Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund müssten als gefährdet gelten, dieser Praxis unterworfen zu werden. Der Staat sei ihrer Ansicht nach verpflichtet, die gefährdeten Mädchen und Frauen vor diesem schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen.

Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Bundesrates:

Den Gesetzantrag der Länder Baden-Württemberg und Hessen: BR-Drs. 867/09 (PDF)
Die Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse: BR-Drs. 867/1/09 (PDF)
Den Gesetzentwurf des Bundesrates: BR-Drs. 867/09(B) (PDF)