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Und nochmals: VW-Abgasskandal, oder: Unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch?

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Urheber User: High Contrast

Im zweiten Posting des Tages dann noch einmal etwas zum VW-Abgasskandal, und zwar das OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.07.2021 – 4 U 102/20.  Folgender Sachverhalt:

„Die Klägerin als Eigentümerin eines vom Dieselabgasskandal betroffenen Pkw macht gegenüber der beklagten B. D. einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend wegen Fehlverhaltens im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens.

Mit Kaufvertrag vom 20.05.2014 erwarb die Klägerin von der A. G., Inhaber P. R., den gebrauchten Pkw V. Golf Plus Match mit der im Klageantrag näher bezeichneten Fahrzeugidentifikationsnummer und einem Kilometerstand von 27.900 km zum Preis von 18.000 € brutto. Das Fahrzeug war im Zeitpunkt des Kaufs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Dieses Fahrzeug hatte vom Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten eine Typgenehmigung erhalten. Die Klägerin nahm die V. AG vor dem Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 12 O 294/18) und dem Saarländischen Oberlandesgericht (Aktenzeichen 2 U 177/19) auf Schadensersatz in Anspruch. Das Verfahren endete durch Berufungszurücknahme der Klägerin, nachdem die dortigen Parteien mit Datum vom 20./23.09.2019 einen Vergleich über einen Betrag von 3.500 € abgeschlossen hatten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch mehrfache qualifizierte Verstöße der Beklagten im Rahmen des Typgenehmigungsrechts bzw. -verfahrens sei ihr ein Schaden entstanden, für den diese nach europäischem Staatshaftungsrecht einzustehen habe. Die Beklagte habe nicht wirksame und nicht hinreichend abschreckende Sanktionen im Sinne des Art. 46 Richtlinie 2007/46/EG erlassen. Insbesondere könne der Hersteller bei Verstößen die mögliche Geldbuße in jedes Fahrzeug einpreisen, ohne spürbare Einbußen zu erleiden. Ferner habe die Beklagte gegen ihr obliegende Prüf- und Überwachungspflichten verstoßen. Die gebotene Prüfung sei von Anfang an nicht erfolgt und habe auch nicht erfolgen können, da – unstreitig – weder das Kraftfahrt-Bundesamt noch die technischen Dienste Fahrzeuge nach Erteilung der Typgenehmigung auf eine unzulässige Abschalteinrichtung untersucht hätten. Der Schaden der Klägerin gehe über die Abgeltungszahlung des Herstellers in Höhe von 3.500 € hinaus. Zu berücksichtigen seien ein höherer Kraftstoffverbrauch, ein höherer Verbrauch von AdBlue und ein höherer Verschleiß infolge des Updates der Software sowie der Minderwert, die Kraftfahrzeugsteuererhöhung und Schäden am Fahrzeug.“

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei bezüglich des Fahrzeugs mit der FIN ~7 die Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen, a) dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, auf Grund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen; b) hilfsweise: dass die Beklagtenpartei die Typgenehmigung vom 30.10.2012 mit der Typgenehmigungsnummer ~8 erteilt hat.

Die Klage ist abgewiesen worden. Die Berufung hatte beim OLG keinen Erfolg. Hier der Leitsatz der Entscheidung:

„Der Käuferin eines vor dem Stichtag 22.09.2015 erworbenen, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Personenkraftwagens der Volkswagen AG steht kein unionsrechtlicher oder Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland zu.“

Rest bitte selbts lesen.

Pflicht III: Rechtsmittel gegen Verteidigerbestellung, oder: Ist die sofortige Beschwerde ausgeschlossen??

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Und zum Schluss dann noch der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 08.07.2021 – 4 Ws 97/21 – zur Frage des Ausschlusses der sofortigen Beschwerde gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO.

Der Untergebrachte wendet sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers, er erstrebt quasi die Auswechselung des bestellten Pflichtverteidigers. Das hat die StVK abgelehnt. Dazu dann das OLG:

1. Das Rechtsmittel ist zulässig erhoben.

a) Die sofortige Beschwerde ist zunächst vorliegend nicht gem. § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO ausgeschlossen, weil der Untergebrachte einen Antrag nach 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stellen könnte.

Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers – durch das mit der Sache befasste Gericht bzw. dessen Vorsitzenden – aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger u.a. dann zu bestellen, wenn dem Beschuldigten zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, er innerhalb von drei Wochen seit der Bekanntmachung der Beiordnung einen entsprechenden Antrag stellt und dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Dabei steht dem Setzen einer kurzen Frist der Fall gleich, dass dem Beschuldigten – wie hier – überhaupt keine Gelegenheit zur Benennung eines zu bestellenden Verteidigers gegeben wurde (Krawczyck, in: BeckOK StPO, 39. Edition, Stand: 01.01.2021, Rn. 10, 11 m.w.N.). Kann der Beschuldigte einen solchen Antrag stellen, ist in § 142 Abs. 7 Satz 2 der Ausschluss der sofortigen Beschwerde bestimmt.

Fraglich erscheint allerdings, wann der Beschuldigte einen solchen Antrag im Sinne der Vorschrift stellen „kann“. Nach Auffassung des Senats ist das nur in denjenigen Konstellationen der Fall, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist (in diesem Sinne wohl auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 2 Ws 37/21 – Rn. 16 –juris), d.h. er auch mit der sofortigen Beschwerde einen konkreten Verteidigerwechsel begehrt; denn nur in diesen Fällen ist die vom Gesetzgeber ohne nähere Begründung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (sog. „PKH-Richtlinie“), durch die eigentlich eine Effektivierung des Rechtsschutzes im Bereich der Pflichtverteidigung angestrebt war, vorgesehene Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des dann zumindest zunächst fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu rechtfertigen (vgl. dazu Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 140 Rn. 133). Würde man die Ausnahme auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers wendet, ohne jedoch einen anderen Verteidiger konkret zu benennen, der an dessen Stelle treten soll, ebenfalls der Ausnahme des § 142 Abs. 7 S. 2 StPO unterwerfen, so wäre dem Beschuldigten damit faktisch eine Pflicht zur Benennung eines Verteidigers aufgebürdet, die mit § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO, der lediglich vorsieht, dass der Beschuldigte hierzu Gelegenheit erhalten muss, nicht in Einklang stünde.

…..

2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil das Landgericht dem Untergebrachten keine Gelegenheit gegeben hat, vor der Bestellung des Pflichtverteidigers selbst einen solchen zu bezeichnen, und damit gegen § 142 Abs. 5 StPO verstoßen hat. Dass Rechtsanwalt G. dem Untergebrachten bereits in den letzten beiden Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beigeordnet war, ohne dass dem – soweit für den Senat ersichtlich – ausdrücklich widersprochen worden war, ließ die Verpflichtung des Gerichts, dem Untergebrachten das Bezeichnungsrecht erneut zu gewähren, nicht entfallen (zur Ausgestaltung der früheren Soll-Vorschrift als nunmehr zwingende Regelung durch das Gesetz zur Reform des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128) vgl. Jahn, a.a.O., § 142 Rn. 34 -). beruht auf analoger Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

StGB III: Tatobjekt bei der Geldwäsche n.F., oder: Durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen?

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Und als letzte Entscheidung der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.05.2021 – 4 Ws 53/21 – zur Steuerhinterziehung und oder Geldwäsche. Das Fazit der Entscheidung: Durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen sind kein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 09.03.2021.

Auszugehen war von folgendem Sachverhalt:

„In dem gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Geldwäsche geführten Ermittlungsverfahren hat das Amtsgericht Saarbrücken auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO zur Sicherung der Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Vermögensarrest in Höhe von 485.000 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten und der D. Immobilien GmbH, S., als Gesamtschuldner angeordnet. Zur Begründung des Verdachts der Geldwäsche ist in dem Beschluss ausgeführt, dass der Beschuldigte verdächtig sei, im Zeitraum von 2012 bis 2020 Geldbeträge aus Steuerhinterziehungen über sein Firmenkonsortium mit Firmen in der Schweiz in andere, bereits gelöschte Unternehmen verschoben zu haben, um diese Geldbeträge scheinbar zu legalisieren und die inkriminierten Vermögenswerte vor den Behörden zu verbergen, indem er Gewinne seines Unternehmens „J. Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG“ dadurch reduzierte, dass er Aufwendungen in Bezug auf Verbindlichkeiten zu seinem Unternehmen „T. AG“ in der Schweiz zum Schein generierte und damit seine Steuerpflicht verkürzte, sodann Geldbeträge aus der Steuerhinterziehung auf Konten der T. AG und der ebenfalls von ihm beherrschten „S. AG“ ? bei beiden Gesellschaften soll es sich um sogen. Domizilgesellschaften handeln ? transferierte und am 16.06.2020 einen Betrag von 485.000 € von der zu diesem Zeitpunkt bereits liquidierten S. AG an die ebenfalls bereits liquidierte D. Immobilien GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Liquidator er war, überwies.“

Das LG hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschuldigten verworfen. Er hatte beim OLG aber Erfolg:

„Der gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen weiteren Beschwerde kann der Erfolg in der Sache nicht versagt bleiben. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21. Dezember 2020, da die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrestes gemäß § 111e Abs. 1 StPO nicht (mehr) vorliegen.

Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Die Anordnung des Vermögensarrestes setzt danach – neben einem erforderlichen Sicherungsbedürfnis (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 111e Rn. 5) – voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme (im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit) begründen, dass die Voraussetzungen für eine spätere gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung vorliegen (vgl. Köhler, a.a.O., § 111e Rn. 4), mithin, dass ein einfacher Tatverdacht der Begehung einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Einziehung von Wertersatz in dem Urteil wegen der Tat oder im selbständigen Einziehungsverfahren (§ 76a StGB, §§ 435, 436 StPO) angeordnet werden wird (Köhler, a.a.O., § 111e Rn. 4; Hanseat. OLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2018 – 2 Ws 183/18, juris; KG Berlin, Beschl. v. 02.06.2020 – 4 Ws 21/20 -, juris).

Vorliegend besteht – anders als zum Zeitpunkt der Anordnung des Vermögensarrestes durch das Amtsgericht – der Verdacht eines Vergehens der Geldwäsche gemäß § 261 StGB nicht mehr. Das dem Beschuldigten in dem Vermögensarrest vorgeworfene Verhalten rechtfertigt nach der Neufassung des § 261 StGB durch das am 18.03.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. 2021 Teil 1, S. 327 ff.) nicht mehr die Annahme, dass sich der Beschuldigte wegen Geldwäsche strafbar gemacht habe. Denn nach § 261 Abs. 1 StGB in der seit dem 18.03.2021 geltenden Fassung handelt es sich bei dem Betrag von 485.000 € nicht (mehr) um einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt. Macht der Vortäter – wie es hier dem Beschuldigten vorgeworfen wird – gegenüber der Finanzbehörde falsche Angaben und erreicht hierdurch, dass gegen ihn ein zu niedriger Steuerbetrag festgesetzt wird, handelt es sich bei den insoweit ersparten Aufwendungen in Höhe des Verkürzungsbetrags nicht um „illegal erworbene“ Vermögenswerte, sondern lediglich um einen rechnerischen Vorteil im Gesamtvermögen, der zwar konkret bezifferbar ist, sich aber nicht in einem bestimmten, von diesem abtrennbaren Vermögensbestandteil niederschlägt (amtl. Begründung BT-Drs. 19/24180, S. 17 und 14/7471, S. 9; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 261 Rn. 11 m.w.N.). Um solche Vermögenswerte im Rahmen des Geldwäschetatbestands zu erfassen, sah § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB in der bis zum 17.03.2021 gültigen Fassung für bestimmte Delikte eine Erweiterung des Kreises der Tatobjekte gegenüber § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB vor und erstreckte ihn bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung nach § 370 AO auch auf die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen. Diese Regelung ist in der seit dem 18.03.2021 gültigen Neufassung des § 261 StGB weggefallen. In der Gesetzesbegründung ist insoweit ausgeführt, dass wegen der mit dem Wegfall eines selektiven Vortatenkatalogs verbundenen erheblichen Ausweitung der Geldwäschestrafbarkeit an den bisher in § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB für bestimmte Steuerdelikte vorgesehenen Erweiterungen des Tatobjektsbegriffs nicht festgehalten werden soll (BT-Drs. 19/24180, S. 17). Der Wegfall des bisherigen § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB widerspreche auch nicht Art. 2 Nr. 1 Buchstabe q der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018), wonach Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern Vortat der Geldwäsche sein sollen, da es sich bei den durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen gerade nicht um Fälle von Geldwäsche nach den Vorgaben der Richtlinie oder der Financial Action Task Force (FATF) handele. Als geldwäscherelevant würden sowohl nach der Richtlinie als auch nach der Empfehlung 3 der FATF Vermögensgegenstände bezeichnet, die aus einer kriminellen Tätigkeit stammen bzw. Erträge aus Straftaten sind. Ersparten Aufwendungen fehlte aber genau dieser kriminelle Ursprung, denn es handele sich regelmäßig um legal erworbenes Vermögen, das wegen der Tat nur weiterhin in der Vermögensgesamtheit des Täters als rechnerischer Vorteil verbleibe. Damit werde er aber nicht zu einem tauglichen Geldwäscheobjekt (BT-Drs. 19/24180, S. 18).

Werden danach durch eine Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen durch § 261 StGB in der seit dem 18.03.2021 gültigen Fassung nicht mehr erfasst, führt dies vorliegend dazu, dass der Beschuldigte sich nach diesem Gesetz, das vorliegend gemäß § 2 Abs. 3 StGB als das mildeste Gesetz – hierunter ist auch ein Gesetz zu verstehen, nach dem die Tat straflos ist (vgl. BGHSt 20, 119; Fischer, a.a.O., § 2 Rn. 10) – anwendbar ist, nicht wegen Geldwäsche strafbar gemacht hat.

Da der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht berufen ist, dem angeordneten Vermögensarrest eine andere, in einem weiteren Strafverfahren verfolgte Tat, namentlich die im Verfahren 5 Js 16/20 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken verfolgten – bei Anordnung des Vermögensarrestes als Vortaten der Geldwäsche gewerteten – Taten der Steuerhinterziehung zugrunde zu legen, waren der angefochtene Beschluss und der – den Vermögensarrest anordnende – Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21. Dezember 2020 aufzuheben.“

 

Nebenklage III: Nochmals Akteneinsicht des Verletzten, oder: Tief greifender Grundrechtseingriff

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Und im letzten Posting geht es noch einmal zurück zur Akteneinsicht des Verletzten. Der ehemalige Angeklagte ist wurde durch Urteil des AG vom 03.07.2020 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt worden. Mit Schriftsatz vom 07.07.2020 – eingegangen am 09.07.2020 – zeigte Rechtsanwalt R. unter Vorlage einer auf ihn lautenden Vollmacht die Vertretung des Verletzten, von dem er mit der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche beauftragt worden sei, an und bat um Akteneinsicht.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2020 legte der Verteidiger gegen das Urteil des Amtsgerichts „Rechtsmittel” ein. Nachdem in der Folge keine nähere Wahl hinsichtlich des Rechtsmittels getroffen worden war, legte die Staatsanwaltschaft die Akte dem LG zur Entscheidung über das als Berufung auszulegende Rechtsmittel vor.

Dort ist dann Termin zur Berufungshauptverhandlung bestimmt worden und, ohne den Angeklagten oder seinen Verteidiger zuvor anzuhören, die Übersendung der Akte an Rechtsanwalt R. zur Einsichtnahme angeordnet worden. Nachdem der Verteidiger durch ihm in Vorbereitung auf den Berufungshauptverhandlungstermin antragsgemäß gewährte Akteneinsicht Kenntnis von der Rechtsanwalt R. gewährten Einsicht in die Akte erlangt hatte, hat er mit – in der Berufungshauptverhandlung vom 17.11.2020 zur Akte gereichtem – Schriftsatz  gegen die Rechtsanwalt R. gewährte Akteneinsicht Beschwerde eingelegt und beantragt, „festzustellen, dass die dem Rechtsanwalt R. für den angeblich Geschädigten R. T. erteilte Akteneinsicht rechtswidrig war.” Das LG, das die Berufung des Angeklagten mit – inzwischen rechtskräftigem – Urteil vom 17.11.2020 verworfen hat, hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig angesehen. Hier die Leitsätze der Entscheidung des OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.01.2021 – 1 Ws 4/21:

  1. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten ist der Beschuldigte regelmäßig anzuhören.

  2. Hat der Verletzte tatsächlich Einsicht in die Akten genommen, ist die vorangegangene richterliche Anordnung der Akteneinsicht prozessual überholt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten ist daher grundsätzlich unzulässig.

  3. Der Verstoß gegen das Recht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör begründet für sich allein die Zulässigkeit der Beschwerde nicht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn ein anerkannter Ausnahmefall (Wiederholungsgefahr, fortwirkende Beeinträchtigung, tiefgreifender Grundrechtseingriff) vorliegt.

Verkehrsrecht III: Urteil wegen Trunkenheitsfahrt, oder: Erforderliche Feststellungen und Regelvermutung

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Und als dritte Entscheidung des Tages stelle ich dann noch das OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.09.2020 – Ss 40/2020 (40/20) – vor. Ergangen in einem Verfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt.

Gegen den Angeklagten war mit Strafbefehl des AG wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 45,– € verhängt worden. Zugleich wurde die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, dass dem Angeklagten für die Dauer von fünf Monaten von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. In dem Strafbefehl sind hinsichtlich der Tat folgende Feststellungen getroffen:

„Sie fuhren am 15.06.2019 gegen 00:20 Uhr mit dem Pkw Opel Astra, luxemburgisches Kennzeichen pp., auf der L177 aus Richtung Orscholz kommend in Fahrtrichtung Sinz in 66706 Perl, obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren.

Eine bei Ihnen am 15.06.2019 um 01:59 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰.

Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.“

Auf den auf den Rechtfolgenausspruch beschränkten Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,– € verurteilt und gegen ihn ein verbüßtes Fahrverbot von sechs Monaten verhängt. Zur Begründung der Verhängung lediglich eines Fahrverbots hat das AG ausgeführt: Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit fast acht Monaten nicht mehr am Straßenverkehr teilgenommen habe, habe das Gericht ihn nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen vermocht, so dass es mit der Verhängung eines deklaratorischen Fahrverbots sein Bewenden haben könne.

Dagegen die Sprungrevision der StA, die Erfolg hatte. Das OLG nimmt zunächst wegen der Feststellungen und der Wirksamkeit der Beschränkung der Revision der StA Stellung. Dazu die Leitsätze:

  1. Im Fall einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil das angegriffene Urteil keine Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme, den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten enthält. Vielmehr genügt es, wenn der Tatrichter die Tat nach Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und den die Fahrunsicherheit ergebenden Umständen in den Feststellungen eingrenzt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – 4 StR 547/16). Gleiches gilt in den Fällen der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen entsprechenden Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch.
  1. Die Staatsanwaltschaft kann ihre Revision innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs dann wirksam auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und der Bestimmung einer Sperrfrist (§ 69a StGB) beschränken, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist, und sie zudem keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift.

Und dann zum Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis, insoweit hatte die Revision Erfolg:

„b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat, als rechtsfehlerhaft, weil besondere Umstände, welche zur Widerlegung der Regelvermutung führen könnten, nicht festgestellt sind. Besonderheiten der Trunkenheitsfahrt selbst sind weder dem Strafbefehl noch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Auch besondere Umstände außerhalb der Tat, welche im Rahmen einer Gesamtwürdigung, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, geeignet sein könnten, die Vermutung der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen jedenfalls zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu widerlegen, liegen nicht vor. Zwar sind derartige Umstände im Einzelfall etwa dann angenommen worden, wenn seit der Trunkenheitsfahrt eines Ersttäters ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, keine erhebliche Überschreitung des Grenzwerts von 1,1 ‰ vorlag, die Fahrerlaubnis für längere Zeit vorläufig entzogen war und der Täter erfolgreich an einem anerkannten Nachschulungskurs teilgenommen hat (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 371, 372 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 14. November 2017 – 1 Ws 189/17 -; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 46). An solchen Umständen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Die Überschreitung des Grenzwerts von 1,1 ‰ ist mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰ nicht nur unerheblich. Dass der Angeklagte an einem Nachschulungskurs teilgenommen hätte, ist nicht festgestellt. Allein der vom Amtsgericht herangezogene Umstand, dass der Angeklagte – seinen vom Amtsgericht nicht überprüften Angaben zufolge – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit fast acht Monaten kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr geführt haben soll, und ihm zu diesem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis seit fast fünf Monaten entzogen war, reicht zur Widerlegung der Regelvermutung nicht aus (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. – juris Rn. 37; KG, Urt. v. 01.11.2010 – (3) 1 Ss 317/10 (108/10), juris Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 46). Vielmehr hätte es der Feststellung von über den bloßen Zeitablauf hinausgehenden Tatsachen, die belegen, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, bedurft (vgl. KG, a. a. O). Das gilt vor dem Hintergrund, dass nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gegen den Angeklagten im luxemburgischen Strafregister „2 Straßenverkehrsdelikte aus den Jahren 2015 und 2013“ eingetragen sind, erst recht.“