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StPO II: Nachträgliche Rechtswidrigkeitsfeststellung, oder: Ein wenig Wirrwarr beim AG Passau

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Und dann habe ich hier noch eine „kleine“ Entscheidung des AG Passau, der aber eine „große“ des BVerfG quasi vorausgegangen ist. Das BVerfG hatte nämlich im BVerfG, Beschl. v. 19.04.2023 – 2 BvR 1844/21– den AG Passau, Beschl. v. 16.04.2021 – Gs 909/21 – wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebotes aufgehoben (vgl. StPO I: Die Unzulässigkeit einer Durchsuchung, oder: Keine Frage nach der Funktion des Nachtbriefkastens?).

In der Sache hatte es dann aber auch, da wohl unterschiedliche Wohnanschriften eine Rolle spielten, einen weiteren Beschluss des AG Passau gegeben, nämlich den AG Passau, Beschl. v. 16.04.2021 – Gs 910/21. Insoweit hatte der Betroffene dann (noch) einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung gemäß § 98 Abs. 2 StPO gestellt. Den hat das AG Passau dann im AG Passau, Beschl. v. 19.9.2023 – Gs 1172/23 – beschieden; der Beschluss ist schon älter, mir aber leider erst vor kurzem übersandt worden. Das AG führt – zu dem Wirrwarr – aus:

„Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ist gemäß § 98 Abs. 2 StPO zulässig und begründet.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 09.06.2021 (BI. 75 d.A.) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021, Gs 909/21 Beschwerde ein und begehrte zugleich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme. Die Beschwerde wurde vorgelegt und mit Beschluss des Landgerichts Passau vom 09.08.2021 (BI. 143/146 d.A.) verbeschieden. Eine Entscheidung nach § 98 Abs.2 StPO erging nicht, da ausweislich der Akten zu diesem Zeitpunkt die im Verfahren Gs 909/21 aufgeführten Wohnung nicht durchsucht worden war.

Mit Schreiben vom 16.05.2023 (BI. 692 d.A.) begehrte der Antragsteller eine Entscheidung über den Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO vom 09.06.2021.

Die nachträglichen Ausführungen und ergänzenden Ermittlungen ergaben, dass sich der o.g. Antrag des Antragsstellers vom 09.06.2021 nicht auf das Az.: Gs 909/21 bezog, sondern auf eine Durchsuchungsmaßnahme unter der Anschrift pp. gemäß Beschluss des Amtsgerichts Az.: Gs 910/21.

Nach Sachvortrag des Antragstellers wurde anlässlich der Durchsuchung des Anwesens pp. durch die ermittelnden Polizeibeamten fälschlicherweise der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021 (Gs 909/21) betreffend die Anschrift pp. eröffnet, nicht dagegen der Beschluss vom 16.04.2021 betreffend das Anwesen pp. Gs 910/21. Dies hatte die fehlerhafte Bezeichnung des Aktenzeichens bei Einlegung des Rechtsmittels zur Folge.

Auch durch nachträgliche Ermittlungen konnte letztlich nicht geklärt werden, ob der richtige Beschluss mit dem Az.: Gs 910/23 bei der Durchsuchung der Wohnung in pp. eröffnet und ausgehändigt wurde.

Zugunsten des Antragsstellers ist daher der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vom 09.06.2021 – unabhängig von der Angabe des (falschen) Aktenzeichens Gs 909/21 – als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung im Anwesen -Gs 910/21) auszulegen.

In dem Verfahren Gs 910/21 erging bislang noch keine entsprechende Entscheidung.

Die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung war in Folge antragsgemäß festzustellen.

Zum einen fehlt es an der nachweislichen Aushändigung des dieses Anwesen betreffenden Durchsuchungsbeschlusses Gs 910/21, zum anderen ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem inhaltlich identischen Durchsuchungsbeschluss Gs 909/21 letztlich auch hier von der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung und deren Art und Weise auszugehen.“

Ich hoffe, dass ich nichts durcheinander gebracht habe. Und wer gedacht, dass die Geschichte damit zu Ende ist, der hat sich geirrt. Ich komme heute Nachmittag noch einmal auf diese Verfahren zurück.

Verkehrsrecht III: Fahrfehler = Ausfallerscheinungen?, oder: Anhalten ohne konkreten Anlass

Und mit der dritten Entscheidung gibt es dann noch etwas zur Trunkenheitsfahrt, nämlich den LG Stralsund, Beschl. v. 07.10.2022 – 26 Qs 195/22. In dem Beschluss hat das LG die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wegen einer Trunkenheitsfahrt zurückgewiesen:

„Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stralsund (BI. 22 d. A.) bleibt aus den zutreffenden und fortbestehenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass weder die gemessene Blutalkoholkonzentration von 0,42 Promille (BI. 14 d. A.) die Grenze der unwiderleglich vermuteten absoluten Fahruntüchtigkeit im Tatzeitpunkt erreicht, noch, dass sich – gemessen an dem Erfordernis eines dringenden Tatverdachts – der Nachweis einer relativen Fahruntüchtigkeit aufgrund Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums mit hinreichender Sicherheit führen lassen wird. Die Annahme der relativen Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 StGB erfordert nämlich den Nachweis alkohol- bzw. rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen in Gestalt von konkreten Fahrfehlern. Hinsichtlich solcher fehlen gänzlich Anhaltspunkte im polizeilichen Ermittlungsbericht. Diesem lässt sich vielmehr entnehmen (BI. 3 d. A.), dass die Polizeibeamten den Beschuldigten ohne konkreten Anlass anhielten und kontrollierten, weil sie ihn bzw. sein Fahrzeug aus einem anderen Verfahren kannten. Die alleinige (nachträgliche) Feststellung körperlicher Konsumanzeichen (Pupillenweitung etc.) kompensiert das Fehlen feststellbarer Ausfallerscheinungen i.S.v. Fahrfehlern indes nicht. Hinzu tritt, dass mit zunehmender Entfernung der Blutalkoholkonzentration von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen steigen (vgl. LG Darmstadt BeckRS 2018, 3959). Der Beschuldigte muss sich gleichwohl bewusst sein, dass ihm die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen gewesen wäre, wenn die – hier ggf. nur zufällig unterbliebene -Feststellung von rauschmittelbedingten Fahrfehlern erfolgt wäre.“