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U-Haft I: Keine Einkaufsmöglichkeiten in der JVA?, oder: Gleiches Recht für alle

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Heute ist Montag, aber es gibt keine Corona-Entscheidungen, ist doch auch schön, oder? Dafür habe ich zwei Entscheidungen zum U-Haft-Vollzug, beide Entscheidungen im Verfahren nach § 119a StPO ergangen.

Zunächst stelle ich den LG Kiel, Beschl. v. 07.06.2021 – 5 KLs 593 Js 63612/19 – vor. Gegenstand der Entscheidung: (Unzulässige) Beschränkung des Einkaufs des Beschuldigten in der JVA. Die Strafkammer hat die Weigerung der JVA, den Beschuldigten am Einkauf teilnehmen zu lassen (nachträglich) als rechtswidrig angesehen:

„Der Angeklagte hat aufgrund der Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 Untersuchungshaftvollzugsgesetz SH, wonach Untersuchungsgefangene aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen können, einen Anspruch auf Teilnahme an dem hierfür eingerichteten Regeleinkauf der Justizvollzugsanstalt (vgl. Graf/Schatz in BeckOK, Strafvollzugsrecht Hamburg, § 25, Rn. 3). Diese rechtliche Bewertung gilt auch für die vergleichbare Regelung in Schleswig-Holstein. Der Angeklagte, gegen den die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Neumünster vollzogen wird, befand sich aufgrund der auf den 17.5.2021 und den 19.5.2021 anberaumten Termine vom 11.5.2021 bis zum 20.5.2021 in der JVA Kiel. An dem in der Justizvollzugsanstalt Neumünster am Dienstag den 11.5.2021 durchgeführten Einkauf konnte er infolge der Verlegung nicht mehr teilnehmen. Die nächste Einkaufsmöglichkeit bestand für ihn nach der Rückverlegung in der JVA Neumünster am 25.5.2021.

Das Recht auf Einkauf stellt eine wichtige und für den Untersuchungsgefangenen häufig die einzige Möglichkeit der individuellen Lebensgestaltung dar. In welcher Weise die Anstalt ihre Verpflichtung erfüllt, für entsprechende Einkaufsmöglichkeiten zu sorgen, steht in ihrem Ermessen, das jedoch die besondere Stellung des Untersuchungsgefangenen berücksichtigen muss (Graf in BeckOK, Strafvollzugsrecht Schleswig-Holstein, §18, Rn. 4).

Entsprechend der bisherigen Praxis können Untersuchungsgefangene einmal wöchentlich ein-kaufen.

Durch diese allgemeine Praxis besteht eine Bindung der Ermessensausübung dahin, dass die. Untersuchungsgefangenen gleich zu behandeln sind und jedem von ihnen einmal wöchentlich ein Einkauf zu ermöglichen ist, sofern nicht Gründe entgegenstehen, die eine abweichende Be-handlung rechtfertigen. Dies ist hier nicht der Fall. Allein der Umstand, dass die Anstalt die Bezahlung des Einkaufs in der Weise geregelt hat, dass diese von einem bei der JVA Neumünster ein-gerichteten Konto erfolgt, rechtfertigt nicht, dem Angeklagten bei einem eine Woche überschreitenden Aufenthalt in einer anderen Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an dem Regeleinkauf in dieser Anstalt, in die er aus nicht in seiner Person liegenden Gründen verlegt worden ist, zu versagen. Es ist nicht ersichtlich, warum es nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sein soll, die Bezahlung des Einkaufs in derartig gelagerten Fällen bei ausreichend vorhandenen Eigenmitteln zu organisieren. Die Gestaltung der administrativen Abläufe hat sich grundsätzlich an den Ansprüchen der Gefangenen zu orientieren und kann nicht zu einem vermeidbaren Verlust des Anspruchs führen.

Im vorliegenden Fall vermag auch nicht eingewendet zu werden, dass der Angeklagte sich für den Aufenthalt in der JVA Kiel entsprechend hätte bevorraten müssen. Dies würde der Zielsetzung des Einkaufs als Möglichkeit individueller Lebensgestaltung während des Vollzuges der Untersuchungshaft entgegenstehen. Auch neu aufgetretene Bedarfe im Rahmen des angebotenen Sortiments müssen gedeckt werden können.

Soweit der Angeklagte durch seinen Verteidiger über die Beanstandung der Weigerung, ihn am Einkauf teilnehmen zu lassen, hinaus gerügt hat, die JVA Kiel habe sich geweigert, dem Ange-klagten Tabakerzeugnisse käuflich zu erwerben, ist dies nicht rechtswidrig,‘ denn er hat keinen Anspruch darauf, durch die Justizvollzugsanstalt mit Tabakerzeugnisse versorgt zu werden. Sie muss ihm lediglich die Gelegenheit geben, diese im Rahmen des Einkaufs selbst zu erwerben.“

Terminsvertreter, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr im Adhäsionsverfahren

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Als zweite Entscheidung dann der LG Kiel, Beschl. v. 26.06.2020 – 10 Qs 34/20.

Der Kollege Ebrahim-Nesbat aus Hamburg, der mit den Beschluss geschickt hat, war als Pflichtverteidiger des Angeklagten, dem noch ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet war, tätig, allerdings nur für einen Hauptverhandlungstermin vom 27.o6.2018. Der Kollege ist in dem Termin bestellt worden. In dem Hauptverhandlungstermin erfolgte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 3.000 EUR. Der Kollege hat dann neben der Terminsgebühr die Gebühren Nrn. 1000 VV RVG und Nr. 4143 VV RVG geltend gemacht. Die sind nicht festgesetzt worden. Die Beschwerde des hatte teilweise Erfolg. Das LG hat die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG festgesetzt:

„1. Zu widersprechen ist zunächst der vom Amtsgericht Norderstedt in dem angefochtenen Be-schluss vom 4. Mai 2020 vertretenen Auffassung, dass ein Anspruch auf die Verfahrens- und die Einigungsgebühr schon deshalb nicht bestehen könne, weil die Beiordnung des Beschwerdeführers nicht auch zu dem Zweck der Abwehr vermögensrechtlicher Ansprüche der Nebenklägerin erfolgt sei.

a) Zwar wird in der Tat von einer ganzen Reihe von Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger nur soweit reiche, wie es nötig sei, sich gegen den staatlichen Strafanspruch zu verteidigen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage allerdings bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom 30. März 2001, Az. 3 StR 25/01, Rn. 4+5 (zitiert nach juris)).

Und seitens des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wird in gefestigter Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Beiordnung des Pflichtverteidigers ohne Weiteres die Abwehr von im Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten geltend gemachten zivilrechtlichen Ersatzansprüchen (mit-)umfasse (vgl. dazu und zum Folgenden Beschluss vom 30. Juli 1997, Az. 1 Str 114/97, und Beschluss vom 15. April 2013, Az. 1 Ws 143/13 (98/13)). Der Pflichtverteidiger könne daher, auch ohne für das Adhäsionsverfahren zusätzlich beigeordnet worden zu sein, grundsätzlich auch solche Gebühren von der Landeskasse verlangen, die durch seine Tätigkeit im Adhäsionsverfahren entstanden seien.

Die Kammer schließt sich schon aus Gründen der Ressourcenschonung der Auffassung des hiesigen Oberlandesgerichts an. Zwar „passt“ die zitierte Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts insofern nicht auf den vorliegenden Fall, als hier überhaupt kein Adhäsionsverfahren anhängig gemacht worden ist. Wenn es allerdings für das Entstehen eines Gebührenanspruches gegen die Landeskasse im Falle der Anhängigkeit eines Adhäsionsverfahrens keiner zusätzlichen Beiordnung des Pflichtverteidigers auch für selbiges bedarf, muss dasselbe – also Entbehrlichkeit einer zusätzlichen Beiordnung – erst recht gelten, wenn zivilrechtliche Ersatzansprüche ohne anhängig gemachtes Adhäsionsverfahren abgewehrt werden (sollen).

b) Auch dass der Beschwerdeführer nur als sog. Terminsvertreter beigeordnet wurde, steht der Geltendmachung der streitgegenständlichen Verfahrens- und Einigungsgebühren nicht entgegen. Denn der sog. Terminsvertreter darf lediglich solche Gebühren nicht (erneut) abrechnen, welche schon bei dem „eigentlichen“ Pflichtverteidiger entstanden sind. Und dafür, dass die Gebühren nach den Nummern 1000 (in Verbindung mit 1003) und 4143 VV RVG bereits beim „eigentlichen“ Pflichtverteidiger entstanden sind, gibt es keine Hinweise. Insbesondere sind vom „eigentlichen“ Pflichtverteidiger die besagten beiden Gebühren (noch) nicht abgerechnet worden.

c) Schließlich steht der Geltendmachung der Verfahrens- und der Einigungsgebühren auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer erst ganz am Ende der Hauptverhandlung beiordnet wurde. Zwar können Pflichtverteidigergebühren grundsätzlich nur für solche Tätigkeiten verlangt werden, welche nach erfolgter Beiordnung entfaltet wurden. Doch ordnet § 48 Abs. 6 S. 1 RVG an, dass für die Beiordnung in Strafsachen auch Vergütung für Tätigkeiten vor dem Zeitpunkt der Bestellung verlangt werden kann.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte. Verfahrensgebühr nach Nummer 4143 VV RVG ist vorliegend auch tatsächlich entstanden. Die Gebühr wird bereits dann ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt beauftragt wird, vermögensrechtliche Ansprüche des Geschädigten abzuwehren (vgl. dazu und zum Folgenden LG Braunschweig, Beschluss vom 8. März 2012, Az. 5 Qs 39/12, Rn. 6f. (zitiert nach juris)) und diesbezüglich erstmalig tätig wird, und sei es nur durch die Einholung von Informationen (vgl. dazu und zum Folgenden Burhoff in Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage, RVG W 4143 Rn. 6). Die Verfahrensgebühr kann daher auch dann anfallen, wenn ein Adhäsionsverfahren – wie hier – niemals förmlich anhängig gemacht wird (vgl. dazu OLG Jena, Beschluss vom 14. September 2009, Az. 1 Ws 343/09; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2013, Az. 2 Ws 419/13).

Vorliegend ist ausweislich der richterlichen Stellungnahme vom 28. November 2018 (vgl. dazu HB II, BI. 259 d.A.) in der Hauptverhandlung „längere Zeit über die Einstellungsmodalitäten diskutiert“ und „letztlich Einvernehmen erzielt worden über die zu leistenden Zahlungen“. Da in der Hauptverhandlung eine vorläufige Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 StPO erfolgte, war Gegenstand der Diskussion und des Einvernehmens zumindest auch ein vermögensrechtlicher Anspruch der Nebenklägerin gegen den Angeklagten, zu dessen Abwehr der Beschwerdeführer tätig geworden ist.

Der vom Beschwerdeführer insofern angegebene Gegenstandswert in Höhe von 3.000,- Euro begegnet keinen Bedenken, denn ausweislich der richterlichen Stellungnahme vom 28. November 2018 „wurde zunächst auch eine Zahlung von 3.000,- Euro an die Nebenklägerin in den Raum gestellt“ (vgl. dazu HB II, BI. 259 d.A.).

3. Tatsächlich nicht entstanden ist vorliegend dagegen die Einigungsgebühr. Zwar ist in der richterlichen Stellungnahme vom 28. November 2018 die Rede davon, dass ein „Einvernehmen über die zu leistenden Zahlungen erzielt“ worden sei (vgl. dazu HB II, BI. 259 d.A.).

Doch ist zu beachten, dass der Zahlbetrag, auf welchen sich geeinigt wurde (= 3.000,- Euro), genau dem Betrag entspricht, welcher von der Nebenklägerin gefordert wurde. Damit kommt die erzielte Einigung – trotz des Umstandes, dass die Hälfte des Betrages nicht an die Nebenklägerin zu zahlen war, sondern an eine gemeinnützige Einrichtung – letztlich einem bloßen Anerkenntnis des Angeklagten gleich, was gemäß Nummer 1000 Abs. 1 S. 2, 2. Var. VV RVG der Entstehung der Einigungsgebühr entgegensteht.

Dass dem Angeklagten eine Ratenzahlungsmöglichkeit eingeräumt wurde, rechtfertigt ebenfalls keine Zuerkennung der Einigungsgebühr. Denn gemäß Nummer 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1. Var. VV RVG entsteht die Einigungsgebühr bei einer Zahlungsvereinbarung nur, wenn seitens des Anspruchsinhabers gleichzeitig vorläufig auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet wird. Ein solcher vorläufiger Klageverzicht ist weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen geschweige denn dem angefochtenen Beschluss vom 4. Mai 2020 oder der richterlichen Stellungnahme vom 28. November 2018.

4. Dem Beschwerdeführer steht damit neben der (unstreitigen) Terminsgebühr in Höhe von 225,- Euro netto nur eine 2,0-Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,- Euro zu (= 402,- Euro netto).“ worden (siehe dazu oben II 1 a).“

Weitgehend zutreffend, nur: Die angeführte BGH-Entscheidung betrifft nicht den Pflichtverteidiger. Und: Der Kollege hätte m.E. auch noch Grund- und Verfahrensgebühr abrechnen können.

„… 4 Jahre und 3 Monate drohen“ – da gibt es auch in der Vollstreckung einen Pflichtverteidiger

ParagrafenDer Kollege Meyer aus Kiel hatte mich vor einiger Zeit in einer Strafvollstreckungssache kontaktiert und gefragt, ob ein Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger wohl Erfolg haben würde. Ich hatte trotz der besonderen Umstände des bzw. der Verfahren – nach dem Bewährungswiderruf drohen dem Verurteilten immerhin rund rund 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsentzug – im Hinblick auf die restriktive Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 140 StPO im Strafvollstreckungsverfahren Bedenken. Das hat den Kollegen – mit Recht – nicht davon abgehalten, seinen Beiordnungsantrag zu stellen. Nun freut sich der Kollege darüber, dass ich kein Recht behalten habe, sondern er vom LG Kiel auf seinen Antrag hin zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Und auch ich habe kein Problem damit, dass ich eines Besseren belehrt worden bin. Die Gerichte sind m.E. eh zu restriktiv in der Frage. Das LG führt im LG Kiel, Beschl. v. 29.07.2014 – 2 Qs 41/14 – aus:

Im Vollstreckungsverfahren findet § 140 Abs. 2 StPO nach einhelliger Auffassung entsprechend Anwendung. Hiernach ist dem Verurteilten ein Verteidiger beizuordnen, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebietet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 140 Rn. 33).

Die Voraussetzungen liegen vor. Im vorliegenden Verfahren geht es um den Widerruf der Strafaussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Darüber hinaus droht dem Verurteilten in zwei weiteren Verfahren der Widerruf der Strafaussetzung. Im Verfahren 51 Ls 7/08 ist eine restliche Gesamtfreiheitsstrafe von 696 Tagen, im Verfahren 51 Ls 54/05 eine restliche Jugendstrafe von 131 Tagen offen, so dass es insgesamt um einen Freiheitsentzug von rund 4 Jahren und 3 Monaten geht. Zwar mag die Höhe der drohenden Strafe für sich genommen nicht immer ausreichend für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sein. Sie ist aber ein starkes Indiz dafür, dass die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist.

Im Erkenntnisverfahren darf nach einhelliger Auffassung jedenfalls eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers verhängt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 23 m. w. N.). Zwar sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren enger auszulegen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 33). Der Widerruf der drei Bewährungsstrafen kann hier allerdings zu einem mehr als doppelt so langen Freiheitsentzug führen.

Ist die zu erwartende Rechtsfolge damit für sich genommen schon einschneidend, kommt erschwerend hinzu, dass die zu beantwortende Frage, ob die Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. des § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG vorliegen, in der Praxis häufig problematisch ist (vgl. Fischer, StGB, 61. Auf!‘ 2014, § 56 f. Rn. 11 a). Ob trotz der im Raume stehenden Weisungsverstöße eine Korrektur der vorzunehmenden Prognose der Gefahr erneuter Straffälligkeit möglich bzw. geboten ist, bedarf einer umfassenden Prüfung. Die Beurteilung, ob die hier geltenden Voraussetzungen vorliegen, ist dem Verurteilten jedoch nicht möglich. Nicht zuletzt gebietet das verfassungsrechtlich geschützte Gebot des fairen Verfahrens, dass der Verurteilte in der ihm zustehenden Weise Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen kann. Hierzu benötigt er einen Verteidiger, denn insbesondere die einschlägige Rechtsprechung wird ihm nicht bekannt sein. Des Weiteren ist auch die jahrelange Drogenabhängigkeit des Verurteilten zu berücksichtigen, die eine umfassende Betrachtung und Bewertung seiner Entwicklung und seines Verhaltens während der Bewährungszeit erforderlich macht und gerade deshalb für den Verurteilten eine besondere Schwierigkeit begründet.“

Was soll ich tun: Beschwerde oder Aufhebungsantrag?

In straßenverkehrsrechtlichen Verfahren stellt sich häufig die Frage: Beschwerde gegen einen § 111a-Beschluss oder Aufhebungsantrag? Mit der Abgrenzung dieser beiden „Rechtsbehelfe“ befasst sich das LG Kiel, Beschl. v. 10.08.2010 – 38 Qs 49/10. Muss man sich immer überlegen: Die Beschwerde kann zu einem nicht gewollten Präjudiz führen und bringt ggf. Zeitverlust.