Schlagwortarchiv: Gebrauchtwagenkauf

Gebrauchtwagenkauf, oder: Wenn der Rolls Royce gestohlen/ im SIS ausgeschrieben ist

entnommen wikimedia.org
Urheber M 93

Wenig Glück mit einem Gebrauchtwagenkauf hatte der Kläger des Verfahrens, das mit dem BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15 – geendet hat. Er hatte 2012 vom Beklagten einen gebrauchten Oldtimer Rolls Royce Corniche Cabrio zum Preis von 29.000 € gekuaft. Als der Kläger das Fahrzeug im Juli 2013 melden wollte, wurde es dann aber polizeilich sichergestellt, weil es im Schengener Informationssystem (SIS) von den französischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Nachdem im Zuge der Ermittlungen die Vermutung aufgekommen war, der ehemalige französische Eigentümer könnte den Diebstahl des Fahrzeugs zum Zwecke des Versicherungsbetrugs nur vorgetäuscht haben, wurde das Fahrzeug Ende 2013 von der Polizei freigegeben und vom Kläger zugelassen. Bereits kurz darauf wurden die Ermittlungen allerdings auch u.a. gegen den Kläger wiederaufgenommen. Wegen der andauernden SIS-Ausschreibung erklärte der Kläger im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Damit hatte er durch alle Instanzen Erfolg.

Dazu der BGH – auf der Grundlage seiner PM: Um seine Leistungspflicht zu erfüllen, habe ein Verkäufer dem Käufer nicht nur Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er müsse weiterhin dafür sorgen, dass sie frei von Rechtsmängeln ist, der Käufer sie also unangefochten und frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer nutzen kann (§§ 433 Abs. 1 Satz 2, 435 Satz 1, § 903 Satz 1 BGB). Insofern sei nicht erst die behördliche Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs, sondern bereits dessen Eintragung in die Fahndungsliste aufgrund einer SIS-Ausschreibung als Rechtsmangel anzusehen. Denn eine solche Eintragung sei für den Käufer mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen werde.

Im vorliegenden Fall sei dies – so der BGH – im Jahr 2013 bereits für die Dauer von einigen Monaten geschehen. Nachdem die SIS-Eintragung weiterhin nicht beseitigt sei, müsse der Kläger auch zukünftig im gesamten Schengen-Raum jederzeit mit einer erneuten Beschlagnahme rechnen. Gerade bei einem Entzug im Ausland wäre dies für ihn nicht nur mit einem erneuten zeitweisen Entzug der Nutzungsmöglichkeit, sondern insbesondere auch mit erheblichen Anstrengungen zur Wiedererlangung des Fahrzeugbesitzes verbunden. Weiterhin sei auch die (Weiter-)Verkäuflichkeit eines Pkw durch die Fahndungseintragung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über die SIS-Eintragung aufzuklären.

Also: Zurück auf Null 🙂 .

Glück gehabt: Falsche Erklärung abgegeben, aber kein Schaden beim Mandanten

buch_paragraphenzeichen_BGB_01Da kann man sagen: Glück gehabt, hat ein Kollege/Rechtsanwalt, der in einem Verfahren, das mit dem OLG Stuttgart, Urt. v. 19.05.2015 · – 12 U 39/14 (ja, schon ganz alt) – geendet hat, von einem ehemaligen Mandanten wegen fehlerhafter Bearbeitung eines Mandats zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen von dem Mandanten geleasten Pkw in Anspruch genommen worden ist. Der Mandant hatte von der B. AG Niederlassung S. einen etwa vier Jahre alten B. X3 gekauft. Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von ca. 79.900 km. Die Finanzierung erfolgte durch den Abschluss eines Leasingvertrages mit der B. L. GmbH, die sodann anstelle des Klägers in den Kaufvertrag eintrat. An dem Pkw traten Mängel auf. Der Rechtsanwalt hat dann für seinen Mandanten als Leasingnehmer den Rücktritt vom „Leasingvertrag“ erklärt, dabei aber übersehen, dass – Zug um Zug gegen Abtretung der Gewährleistungsrechte des Leasinggebers – Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber im Leasingvertrag ausgeschlossen waren.

Das OLG sagt: Pflichtverletzung:

„Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht oder jedenfalls nicht zweifelsfrei erklärt zu haben. Die Aufgabe des Rechtsanwalts, der mit einer Rechtsgestaltung beauftragt wird, ist es, schon durch die Wortwahl seiner Erklärung Klarheit zu schaffen. Der Laie als Auftraggeber schaltet den Fachberater u.a. deswegen ein, damit dieser das erwünschte rechtliche Ergebnis möglichst auch erreicht. Eine Auslegung setzt erst ein, wenn der Wortlaut einer Erklärung zu Zweifeln überhaupt Anlass gibt; dazu darf es der Rechtsanwalt regelmäßig gar nicht kommen lassen (BGH, Urteil vom 04. Juni 1996 – IX ZR 51/95, juris Rn. 24).

Der Beklagte hat im vorangegangenen Rechtsstreit keine vom Land- bzw. Oberlandesgericht als solche anerkannte Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag abgegeben. Stattdessen hat er lediglich am 19.05.2009 den „Rücktritt vom Leasingvertrag“ erklärt und auch in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009 keine eindeutige Erklärung dahingehend abgegeben, dass nicht der Rücktritt vom Leasingvertrag, sondern der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werde. Die – zwischen den hiesigen Parteien unstreitig – durch die Ehefrau des Klägers abgegebene mündliche Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag wurde erst im Berufungsverfahren und damit verspätet vorgetragen.

2. Der Beklagte hat den ihm erteilten Auftrag fehlerhaft bearbeitet. Die Erklärung, vom Leasingvertrag zurückzutreten, führte ins Leere, da dem Kläger ein solches Rücktrittsrecht schon aus vertraglichen Gründen nicht zustand.…“

Aber, eben „Glück gehabt, denn: Durch die fehlerhafte Rücktrittserklärung ist dem Mandanten jedoch kein Schaden entstanden. Das OLG konnte nämlich „nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass an dem Fahrzeug Mängel in einem Umfang vorhanden waren, die zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätten.“

Dazu nimmt sich das OLG die vom Kläger geltend gemachten Mängel vor und kommt zu folgender Einschätzung:

  • Übrig bleibt von den geltend gemachten Mängeln ein Defekt am Schiebedach: Die in Ansatz zu bringenden Aufwendungen zur Behebung dieses Mangels betragen 600 €. Das sind im Verhältnis zum Kaufpreis etwa 2 %. Das genügt eben nicht zur Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle, die jedenfalls bei Beseitigungskosten von 5 % anzunehmen wäre (vgl. BGH, Urt. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13).
  • Alles andere, nämlich u.a. schmierende Scheibenwischerblätter, poröse Türgummis, Rost an den Türschwellen, ist bei einem vier Jahre alten Pkw normaler Verschleiß und kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens. Weitere Mängel hat ein Sachverständiger nicht feststellen können.

Es fehlt also an der Kausaliät – und das war es dann für den Mandanten.

Gebrauchtwagenkauf: Ist ein langer Zeitablauf zwischen Herstellung und Erstzulassung ein Mangel?

buch_paragraphenzeichen_BGB_01Eine m.E. interessante Frage der Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf behandelt das OLG Braunschweig, Urt. v. 23.07.2015 – 9 U 2/15. Es geht darum, ob ein langer Zeitablauf zwischen Herstellung und Erstzulassung als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf anzusehen ist. Der Kläger hatte im Juni 2012 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km zu einem Preis von 33.430 € gekuaft. Im Kaufvertragsformular war unter der Rubrik „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ der 18. 02. 2010 eingetragen. Ein Baujahr wurde nicht genannt. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug bereits am 01.07.2008 hergestellt worden. Nach Ansicht des Klägers begründet diese Länge der Standzeit vor Erstzulassung (19 ½ Monate) einen Sachmangel des Kraftfahrzeugs. Er ist deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises. Beim LG hatte er Erfolg, das OLG hat die Klage abgewiesen. Leitsatz der OLG-Entscheidung:

„Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und Erstzulassung ein Zeitraum von 19 1/2 Monaten, stellt dieser Umstand beim Kauf eines in dem Zeitraum ab dem „lt. Fzg.-Brief“ mitgeteilten Erstzulassungszeitpunkt von 2 Jahren und 4 Monaten offenbar über 38.616 km als Mietfahrzeug genutzten Gebrauchtwagens kein den Käufer zum Rücktritt berechtigender Mangel dar.“

Ich empfehle die Entscheidung zum Selbststudium und stelle hier keine Auszüge ein. Denn: Das OLG hat die Revision zugelassen und die Revision ist auch beim BGH anhägig (BGH VIII ZR 191/15). Der BGH hat inzwischen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf den 29.06.2016. Dann wissen wir also mehr bzw., wie es richtig ist (?).

„Scheckheftgepflegt“, oder: Ich passe demnächst besser auf.

buch_paragraphenzeichen_BGB_01Na, das ist mir auch noch nicht passiert. Da frage ich beim AG München nach dem AG München, Urt. v. 23.10.2015 – 191 C 8106/15 -, weil ich nicht nur zur PM bloggen will. Das Urteil kommt dann von meinen neuen Freunden vom AG München auch blitzschnell im Volltext (vgl. „Positiv erschüttert“, oder: So dickfellig sind die gar nicht beim AG München). Und dann: Dann suche ich es jetzt auf meinem PC und finde es nicht wieder. Die Mail ist aus München ist gelöscht, das Urteil weg. Also muss dann heute doch die PM zu dem Urteil reichen; noch mal zu fragen, ist mir zu peinlich 🙂 . In der Entscheidung ging es um den Begriff „scheckheftgepflegt“ bei einem Gebrauchtwagenkauf. Dazu führt das AG aus – so zumindest die PM:

„Die 55-jährige Klägerin aus München kaufte von dem 32-jährigen Beklagten aus München am 08.11.2014 einen gebrauchten VW Polo zum Preis von 1950 Euro. Der Beklagte hatte das Fahrzeug zuvor auf einer Internetplattform angeboten. Das Inserat wies zur Beschreibung des Fahrzeugs unter anderem die Leistung des Fahrzeugs mit 55 kW und die Eigenschaft ?scheckheftgepflegt? aus. Die beiden Parteien benutzten einen vorgedruckten Kaufvertrag für den privaten Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen. Darin findet sich der Hinweis, dass das Fahrzeug ?unter Ausschluss der Sachmängelhaftung? verkauft wird.

Am 13.01.2015 ließ die Klägerin das Fahrzeug in einer Werkstatt untersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass die Motorleistung nur 44 kW betrug und, das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt ist und zudem weitere Mängel aufweist. Die Klägerin trat darauf von dem Vertrag zurück. Sie verlangt von dem Beklagten gegen Rückgabe des Fahrzeugs die von ihr bezahlten Euro 1950 zurück.

Der Beklagte weigerte sich, den Vertrag rückgängig zu machen. Deshalb erhob die Klägerin Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Sie könne die Rückabwicklung verlangen, da das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise und damit mangelhaft ist. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liege hinsichtlich der Eigenschaft ?scheckheftgepflegt? und der Motorleistung vor.

Unter Beschaffenheit falle jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand. Vereinbart werde die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrages die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie sie im Vertrag festgelegt ist.

Die Scheckheftpflege eines Fahrzeuges stelle eine Beschaffenheit dar, da sie ein wertbildender Faktor des Fahrzeugs sei. Die Angebotsbeschreibung im Internet habe nicht lediglich werbenden Charakter. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass im Kaufvertragsformular eine nähere Beschreibung des Fahrzeuges hinsichtlich Ausstattung und Zustand des Fahrzeugs nicht mehr im Detail erfolgt sei. Die Scheckheftpflege als Beschaffenheit des Fahrzeuges sei auch nicht bloß eine einseitige Erwartung der Klägerin gewesen, da der beklagte Verkäufer ohne Anlass darauf im Internetangebot hingewiesen habe und somit die Erwartung nicht einseitig von der Klägerin ausgegangen sei. Für die Klägerin sei die Angabe, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, maßgebend für den Kaufentschluss gewesen. Sie habe erwarten können, dass die vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Scheckheft dokumentiert sind. Eine weitere Beschaffenheitsvereinbarung hätten die Parteien über die Motorstärke getroffen in Höhe von 55 kW. Obwohl im Kaufvertrag vom 08.11.2014 auf die Motorleistung nicht erneut eingegangen wurde, habe die Angabe im Angebot auch hier nicht nur werbenden Charakter, sondern bestimme die geschuldete Leistungspflicht des Beklagten.

Der beklagte Verkäufer kann sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.

Das Gericht führt weiter aus:
?Abgesehen davon müsste sich der Beklagte bei einem Gewährleistungsausschluss den Vorwurf der Arglist gefallen lassen und könnte sich gemäß § 444 BGB wegen der vorbezeichneten Mängel nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Verkäufer arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht (?)? Davon sei hierauszugehen. Der Beklagte habe das Fahrzeug als scheckheftgepflegt angeboten, ohne den Nachweis dafür zu erbringen, obwohl er wissen musste, ob die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen durch eine autorisierte Fachwerkstatt regelmäßig durchgeführt worden sind. Dass die Klägerin nicht sofort nach dem Scheckheft gefragt hat, lasse nicht den Schluss zu, dass die Scheckheftpflege für sie keine maßgebliche Bedeutung gehabt hätte. Vielmehr durfte die Klägerin sich auf die Angaben des Beklagten in dessen Angebot verlassen; ?dass sie es nicht sofort überprüft hat, hat nicht zur Folge, dass sie sich ihrer diesbezüglichen Rechte begeben hat.?“

In Zukunft passe ich dann besser auf. Versprochen.

Der Gebrauchtwagenkauf und die Nachlackierung – Mangel?

buch_paragraphenzeichen_BGB_01Im OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2014 – 2 U 97/14, einem sog. Hinweisbeschluss, nimmt das OLG zur Frage Stellung, ob eine  fachgerecht durchgeführte Nachlackierung einen Mangel eines gebraucht verkauften Pkw i.S. von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstellt. Der Käufer/Kläger hatte Rückabwicklung des PKW-Kaufvertrages begehrt und behauptet, die Beklagte/Verkäufering habe ihm einen – reparierten – Schaden arglistig verschwiegen. Die Beklagte habe um Nachlackierungen gewusst bzw. darum wissen müssen und nicht darauf hingewiesen. Aus dem Wissen der Beklagten um die Nachlackierungen habe sich deren Verpflichtung ergeben, nachzuprüfen, was für ein Schaden vorgelegen habe. Das sei nicht geschehen. Einen sich aus den Nachlackierungen ergebenden Verdacht eines Unfallschadens hätte die Beklagte mitteilen müssen. Dass sie das unterlassen habe, begründe Arglist.

Das LG hat die Klage abgewiesen und das OLG rät dem Kläger, seine Berufung zurückzunehmen:

„a) Eine Nachlackierung bedeutet, soweit sie fachgerecht durchgeführt worden ist, keinen Mangel im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, BGH VIII ZR 191/07. Für die Frage, ob eine Nachlackierung an sich einen Mangel bedeutet, macht es, anders als die Berufung möglicherweise meint, keinen Unterschied, ob dem Verkäufer die Nachlackierung bekannt war oder nicht. Dafür, dass die Nachlackierung nicht fachgerecht durchgeführt worden wäre, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

b) Der Wagen ist auch kein Unfallwagen. Vielmehr ist es – anderes ist jedenfalls nicht feststellbar – zu einer Beschädigung durch einen Transport gekommen. Ob eine derartige – reparierte – Beschädigung ebenso, wie Unfallwageneigenschaft zur Annahme eines Mangels führt, mag dahin stehen. Ein Mangel ist – wie bei der Frage der Unfallwageneigenschaft, Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Auflage, Rz. 3097, jedenfalls nur dann gegeben, wenn die – reparierte – Beschädigung als erheblich anzusehen ist. Davon kann bei den von der Zeugin N geschilderten, minimalen Dellen nicht die Rede sein.

c) Ein bloßer Mangelverdacht, der sich nach dem Vorbringen des Klägers im Hinblick auf einen relevanten Vorschaden aus der Nachlackierung ergeben soll, bedeutet im Grundsatz keinen Mangel, Reinking/Eggert, a.a.O. Rz. 3287. Ein Mangelverdacht vermag nur in besonderen Fällen einen Mangel begründen. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass der Mangelverdacht nicht ausgeräumt werden kann. So liegt die Sache hier nicht. Der Verdacht eines relevanten Vorschadens war durch Untersuchung der Nachlackierungsbereiche auszuräumen. Entsprechend hat der Sachverständige im Beweissicherungsverfahren auch nichts gefunden, was auf einen relevanten Vorschaden hindeutet. Vielmehr hat er in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 08.07.2013 im Beweissicherungsverfahren ausgeführt: Ersatz von Anbauteilen sei nicht erfolgt, Richtarbeiten seien nicht vorgenommen worden; Anhaltspunkte für den vorgetragenen Unfallschaden im Dachbereich seien den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen nicht zu entnehmen; festzustellen sei lediglich, dass das Fahrzeug nachlackiert gewesen sei.“

Mehr als deutlich….