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Fahrradunfall: Die Entscheidung könnte auch aus Münster kommen,

kommt sie aber nicht, sondern vom AG Hannover.

Das AG Hannover, Urt. v. 29.03.2011 – 562 C 13120 befasst sich nämlich mit einem Fahrradunfall und sagt, dass der verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrende erwachsene Radfahrer den durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen hat, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

Da gäbe/gibt es hier in Münster eine Menge zu tun.

„Fahrrad-Wild-West“ in Münster

Das Schadenfixblog berichtet unter der Titel: „Radfahrer missachten laut Dekra-Umfrage häufig Verkehrsregeln“  über eine Untersuchung der Dekra, die 1.600 Teilnehmer der Kfz-Hauptuntersuchung zu der Thematik befragt hat.

Nun ja, viel Mühe hat man sich da gemacht. Hätte man m.E. auch einfacher haben können. Wäre man einfach in das (schöne) Münster gekommen und hätte sich dort ein wenig umgesehen, dann wäre man nach kurzer Zeit auch zu dem Ergebnis gekommen. Richtungszeichen, Stopp-Schilder, Einbahnstraßen, Rotlicht, Gehwege usw. scheinen häufig nur für die anderen Verkehrsteilnehmer zu gelten, nicht aber für Radfahrer. Manchmal erinnert das ein wenig an „Wild-West“.

Moderne Strafzumessung: Prangerwirkung bei Youtube…

Die Tagespresse berichtet heute über ein Verfahren wegen Fahrraddiebstahls, das gestern sein Ende am AG Erfurt gefunden hat (vgl. hier).

Das AG hat den Fahrraddieb zu einer Geldstrafe von 1.800 € verurteilt. Dabei hatte – so heißt es – der 49-Jährige Glück im Unglück. Denn die Richterin sprach sich für ein mildes Urteil aus, weil die „Prangerwirkung“ des auf Youtube (vgl. hier) veröffentlichten Diebstahl-Videos und die anschließenden Medienberichte dem Mann stark zugesetzt hätten. Besonders „pikant“. Auch die 15-jährige Tochter des Angeklagten erkannte ihren Vater in dem Clip. Bei der Verhandlung erzählte der Mann, seine Tochter habe ihn bei der Arbeit angerufen, um ihm zu sagen „Papa, du stehst auf YouTube, wie du ein Fahrrad mopst.“

Also: Moderne Strafzumessung und echt kreativ, was die Amtsrichterin da gemacht hat. :-). Frage ist nur: Wie hat sie den Clip zum Gegenstand des Urteils gemacht; § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO 🙂 :-)?

Darauf muss man nicht stolz sein….,

nämlich, dass Münster die Hochburg der Fahrradiebe ist. Es war zu befürchten, aber jetzt haben wir es schwarz auf weiß: Hier in Münster kommen in 2009 auf 100.000 Einwohne 1971 geklaute Fahrräder. Na ja, bei der Menge an Fahrräder, die hier in unterwegs sind, vielleicht doch nicht so schlimm. Aber schön ist es nicht.

Treu und Glauben gilt auch für die Fahrradvermietung

Eine sicherlich auch in Münster nicht seltene Konstellation lag dem Urteil des AG Berlin-Mitte vom 05.08.2010 – 13 C 81/09 zugrunde. Eine Fahrradvermietungsgesellschaft vermietet ein Fahrrad. Dieses fällt nachts gegen einen Pkw. Schaden rund 2.000 €. Der Eigentümer des Pkw will von der Gesellschaft wissen, wer zu der Zeit Mieter war. Die will den Namen nicht herausgeben. Auf die Klage sagt das AG Berlin-Mitte: Eine Fahrradvermietungsgesellschaft ist, wenn eines ihrer Fahrräder an einem schädigenden Ereignis beteiligt war, verpflichtet, dem Geschädigten Name und Anschrift des Mieters zum Schadenszeitpunkt bekannt zu geben. Das folge aus § 242 BGB. Aus der Vorschrift ergebe sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringe, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Recht im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben Schuldner des Auskunftsanspruchs sei zwar in der Regel der Schuldner des Hauptanspruchs, das heißt, derjenige, gegen den der Leistungsanspruch — hier ein Schadensersatzanspruch – geltend gemacht werden soll. Aus Treu und Glauben könne sich jedoch ausnahmsweise auch eine Auskunftspflicht von Dritten ergeben, die nicht Schuldner des Hauptanspruchs sind. So hat z.B. der Halter eines verbotswidrig geparkten und abgeschleppten Fahrzeugs dem Geschädigten Name und Anschrift des Fahrers zu nennen. Also. Wegschleichen vom Unfallort bringt nichts.