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60.000 „Fahrradleichen“

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nein, nicht in NRW oder in ganz Deutschland, sondern nur in Münster. Darüber haben gestern die „Westfälischen Nachrichten“ hier berichtet (auf den Artikel bin ich nach Rückkehr aus dem Kurzurlaub gestoßen). Dass es in Münster viel – zu viele – einfach abgestellte und nicht mehr benutzte Fahrräder gibt, das war mir klar und ist auch im Stadtbild unübersehbar. Geht man mal von 300.00 Einwohnern in Münster aus – was nicht ganz passt, sind weniger – dann hat jeder 5. – egal, ob Baby oder Senior – eine Fahrradleiche – nicht im Keller, sondern auf der Straße stehen. ist manchmal schon ganz schön nervig. Und über die Frage, wann diese Leichen denn nun „behindern“ kann man trefflich streiten.

Das abgestellt Fahrrad fällt um – und dann?

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Als ich die PM vom 15.07.2013 zum AG München, Urt. v. 11.06.2013, 261 C 8956/13 entdeckt hatte, war meine rster Gedanke: Klar, dass das AG Münster sich mit einer solchen Frage befassen musste – Münster „Weltstadt des Fahrrades“. Bei genauerem Hinsehen, war es aber dann das AG München, das sich mit der Frage nach der Haftung für ein umgefallenes Fahrrad befassen musste.

Das AG München geht davon aus, dass das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig ist, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Erleide jemand einen Schaden an seinem PKW und geht er davon aus, dass dieser durch ein umgefallenes Fahrrad entstanden ist, habe er das aber zu beweisen. Verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche existieren für abgestellte Fahrräder nicht.

Im entschiedenen Fall hatte eine Münchnerin den BMW Mini ihres Vaters Ende Juni 2012 in der Maximiliansstraße abgestellt. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, fand sie dort ein Fahrrad vor, das auf den rechten Kotflügel des PKWs gefallen war. Der Mini wies Kratzer sowie eine Delle am rechten Kotflügel auf. Bei Nachforschungen stellte sich heraus, dass das Fahrrad vorher durch seinen Besitzer auf dem Gehweg abgestellt worden war.

Die Reparatur des BMWs kostete 1745 Euro, die der Eigentümer des Wagens von dem Besitzer des Fahrrades verlangte. Schließlich habe dieser sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte. Dies sei grob fahrlässig gewesen. Jedes Fahrrad müsse so abgeschlossen werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Der Fahrradfahrer hätte einen angemessenen Sicherheitsabstand einhalten müssen.

Der Besitzer des Fahrrades weigerte sich zu zahlen. Er habe sein Fahrrad ordnungsgemäß abgestellt. Was dann passiert sei, wisse er nicht.

Der Mini-Fahrer erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Das hat die Klage abgewiesen: Zwar habe der Kläger einen Schaden an seinem PKW erlitten, es fehle aber der Nachweis der schuldhaften Verursachung des Schadens durch den Fahrradfahrer. Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg sei als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet werde. Verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche existierten für abgestellte Fahrräder nicht. Nachdem das Fahrrad nicht befestigt gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es von einem Dritten aus einer zunächst gesicherten Position fortbewegt wurde – etwa um Platz für ein eigenes Fahrrad zu schaffen – und erst so in die das Eigentum des Klägers gefährdende Position gebracht wurde. Ein solches Verhalten eines Dritten wäre dem Fahrradfahrer nicht zuzurechnen. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte selbst habe sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte, habe jener nicht beweisen können. Ein Schadenersatzanspruch sei deshalb nicht gegeben.

 Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was ist eigentlich aus den „Akku-Lampen“ am Fahrrad geworden? Die und Warnwesten gibt es…

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Wir hatten ja Ende Juni über den Vorst0ß von P. Ramsauer im Bundesrat betreffend Fahrrad-Akku-Lampen/batteriergetriebene Lampen berichtet (vgl. hier: Der Sommer naht, zumindest schon das Sommerloch – P.Ramsauer und der Fahrradynamo). Darüber hat dann am 05.07.2013 das Bundesrat beraten und auch einen Beschluss gefasst. Sie haben der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Auflagen zugestimmt (vgl. hier  BR-Drucks. 445/13 (B).  Der Bundesrat will, dass für den Betrieb von Scheinwerfern und Schlussleuchten an Fahrrädern zukünftig auch wiederaufladbare Energiespeicher oder Batterien als Energiequelle verwendet werden dürfen. Die Änderungs-VO ist dann noch einmal an die Bundesregierung zurück. Die kann/darf jetzt entscheiden, ob sie das – und auch andere Änderungen – mitmacht.

§ 67 Abs. 1 StZO soll dann demnächst heißen:

„(1)Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine,deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.“‚

Begründung:

Die Verwendung von Batterien oder eines wiederaufladbaren Energiespeichers (Akkus etc.) für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte an Fahrrädern gewährleistet grundsätzlich das gleiche Sicherheitsniveau wie die Verwendung einer Lichtmaschine (Dynamo) als Energieversorger. Zudem gewährleisten sowohl batterie- als auch akkubetriebene Scheinwerfer und Schlussleuchten eine gute Erkennbarkeit der Fahrradfahrer, da die Intensität der Lichtabstrahlung unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit gleichmäßig hoch ist und auch im Stand erfolgen kann. Daneben wird ihnen eine höhere Akzeptanz entgegen gebracht, die offenbar unter anderem daraus resultiert, dass der Betrieb der Beleuchtung mit Batterien und Akkus-im Gegensatz – insbesondere zu älteren Dynamos-keine fahrdynamisch wirksamen Leistungsverluste oder eine Einschränkung der Beleuchtung bei schlechten Witterungsverhältnissen mit sich bringt…..“

Und: Warnwesten sind demnächst nach Wunsch des Bundesrates auch zwingend

 

„Radler bei 1,1 Promille aus dem Verkehr ziehen“

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Unter der Überschrift „Radler bei 1,1 Promille aus dem Verkehr ziehen“ berichteten die Westfälischen Nachrichten Münster gestern über verschiedene Initiativen, für die sich der münsterische Polizepräsident und der Bundesvorsitzende der Polizeigewerkschaft GdP gemeinsam stark gemacht haben. Das sind:

  • eben die 1,1 Promille bei Radfahrern,
  • ein OWi-Tatbestand für Radfahrer für Promille-Grenzen unter 1,1 Promille,
  • eine Ausweis-Mitführ-Pflicht,
  • allerdings keine Kennzeichen an Fahrrädern.

Ob die Frage des Mitführens des Ausweises nun wirklich ein Problem ist, kann ich nicht beurteilen. Man sollte nur bedenken: Desto mehr Pflichten, desto mehr Verstöße, desto mehr Bürokratie. Denn was würde eine Ausweispflicht nutzen, wenn ich deren Einhaltung nicht überwache.

Die Forderung nach einer niedrigeren Promille-Grenze bei Radfahrern ist nicht neu. 1,6 Promille ist nun wirklich ein bisschen (?) hoch. Allerdings im Fall eines infolge des Alkohols verursachten Unfalls reichen auch knappere Alkoholisierungen.

Man wird sehen, was daraus wird. Echte Initiative oder nur „Sommerlochfüller“

 

Stadt Münster macht ernst: Alkoholsünder muss zu Fuß gehen

Anfang März hatte ich über den Plan des Ordnungsamtes der Stadt Münster berichtet, Alkoholsündern, die mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sind, u.a. auch mit dem Fahrrad, auch das Fahren mit dem Fahrrad zu verbieten (vgl. hier). Jetzt macht die Stadt ernst und hat dem ersten „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr auch mit dem Fahrrad verboten. Das geht m.E.  (nur) über § 3 FeV. Man darf gespannt sein, was daraus wird.

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Die „Westfälischen Nachrichten“ berichten über ein im Fall des Verstoßes drohendes Bußgeld von 500 €; der Fall ist – so weit ich das sehe – im BKat nicht geregelt, so dass die Verhängung wohl nur über § 75 Nr. 3 FeV i.V.m. § 24 StVG erfasst ist. Warum dann aber 500 €? In Anlehnung an einen Verstoß gegen § 24a StVG?

Und: Es wird von einem dauernden Verbot berichtet. Ob das zulässig ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit kann man m.E. bezweifeln, wird man aber kaum ohne genaue Kenntnis der Umstände des Einzelfalls entscheiden können.

Schließlich. Die „WN“ kündigen das Vorgehen als „einmalig“ bzw. „erstmalig“ an. Ist es wohl nicht. Es gibt bereits das VG Neustadt, Urt .v . 31.01.2012 – 3 K 954/11.NW mit Hinweisen auf obergerichtliche Rechtsprechung.