Schlagwortarchiv: Anscheinsbeweis

Der Überholer war besoffen – wie wird gehaftet?, oder: Erschüttert das den Anscheinsbeweis?

© ExQuisine - Fotolia.com

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Das OLG München, Urt. v. 23.01.2015 – 10 U 299/14 – geht von folgendem Sachverhalt aus: Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am 29.04.2011 gegen 17.15 Uhr zwischen dem klägerischen Pkw Mercedes Sprinter und dem Pkw Renault Laguna des Beklagten zu 1). Das klägerische Fahrzeug, gesteuert von seinem Angestellten F., wollte – auf Höhe des Anwesens Nr. 3 in der H.-Straße in M. in südwestlicher Richtung fahrend – nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen oder wenden, als der Beklagte zu 1) sich zum Überholen entschlossen hatte. Es kam zur Kollision und die Parteien habden dann darum gestritten, wer wie haftet.

Das OLG München sagt:

1. Kommt es zu einer Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug, so haftet der Linksabbieger allein, wenn sich der Überholvorgang als verkehrsgerecht darstellt und er insbesondere den Nachweis, dass der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wurde, nicht führen kann.
2. Dabei ist eine nachgewiesene Alkoholisierung des überholenden Fahrers ohne Bedeutung, wenn nicht feststeht, dass sie für den Unfall ursächlich geworden ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich der Überholvorgang bei geringer Geschwindigkeit als verkehrsgerecht dargestellt hat.

Im Urteil dann ganz interessante Ausführungen des OLG zum Anscheinsbeweis, vor allem auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Alkoholisierung des Beklagten, mit denen der Kläger gegen den gegenihn als Linksabbbier sprechenden Anscheinsbeweis argumentiert hatt:

„(3) Zuletzt wird eine Anscheinsbeweislage nicht aufgehoben durch die Alkoholisierung des Beklagten, unabhängig davon, ob die im unstreitigen Tatbestand des Ersturteils festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille, oder – wie vom Kläger gewünscht – bis zu 1,4 Promille zugrunde gelegt wird. Selbst eine Alkoholisierung im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit erlaubt keinen Rückschluss auf die Unfallursache, darf vielmehr bei der Abwägung nach § 17 StVG nur berücksichtigt werden, wenn sie sich nachweislich in dem Unfall niedergeschlagen hat (BGH NJW 1995, 1029 [BGH 10.01.1995 – VI ZR 247/94]). Aus diesem Grund ist ein unfallursächlicher Verstoß das alkoholisierten Kraftfahrers vorauszusetzen, bevor – aufgrund der Alkoholisierung, gegebenenfalls in Form eines Anscheinsbeweises – darauf geschlossen werden kann, der Unfall habe sich in einer Verkehrslage ereignet, die ein nüchterner Kraftfahrer problemlos hätte meistern können (BGH NJW 1976, 897 [BGH 24.02.1976 – VI ZR 61/75]: Fußgänger, zusätzlich zur Alkoholisierung unmotiviertes Liegen auf der Fahrbahn; OLG Stuttgart r + s 1988, 329 [Volltext BeckRS 2008, 19041: zusätzlich stark überhöhte Geschwindigkeit; OLG Hamm NZV 1995, 483 [OLG Hamm 10.10.1994 – 6 U 334/91]; OLG Köln VersR 2002, 1040; KG Urt. v. 21.06.1990 – 12 U 3456/89 [BeckRS 1990, 07643: Alkoholisierung nicht ursächlich, weil ohnehin schuldhaftes Überholen einer unübersichtlichen Kolonne]; OLG Celle, Urt. v. 29.09.2010 – 14 U 27/10 [BeckRS 2011, 14566: zusätzlicher Verstoß gegen § 1 II StVO gefordert, aber nicht erweislich]; Senat, Beschl. v. 12.11.2014 – 10 U 3222/14: zusätzlich zur Alkoholisierung nicht rechtzeitige Ausweichreaktion erforderlich).

Deswegen ist ein Zusammenstoß des Linksabbiegers mit dem Überholenden nicht schon dann „nicht mehr typisch“, wenn und weil der Überholende alkoholisiert war. Anderenfalls stünde jede der bisherigen Anscheinsbeweislagen unter dem Vorbehalt, dass keiner der beteiligten Fahrzeugführer alkoholisiert wäre, während andererseits neue Anscheinsbeweislagen mit alkoholisierten Beteiligten zu entwickeln wären. Zudem verlöre die ständige Rechtsprechung des BGH, dass die Unfallursächlichkeit der Alkoholisierung festzustellen sei, jeden Anwendungsbereich. Die Anscheinsbeweislagen des Abbiegens in ein Grundstück oder Wendens einerseits, der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit andererseits stehen in einem Stufenverhältnis: Zunächst ist bei anzuwendendem Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger zu klären und im Strengbeweisverfahren festzustellen, ob ein Fehlverhalten des anderen Verkehrsteilnehmers vorliegt, dass den Anscheinsbeweis erschüttert. Sollte das nicht der Fall sein, kommt es auf dessen Alkoholisierung nicht mehr an. Werden dagegen eine Pflichtwidrigkeit oder ein Sorgfaltsverstoß des zunächst vom Anscheinsbeweis Begünstigten festgestellt, spricht jedenfalls im Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Alkoholisierung unfallursächlich geworden ist, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können.„

Fahrstreifenwechsel – Unfall – i.d.R. volle Haftung

entnommen wikimedia.org Author Fotograf: Stefan Lampert

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Folgendes Unfallgeschehen hatte das AG München im AG München, Urt. v. 01.10.2013 – 331 C 28375/12 – zu beurteilen:

„An dem Unfall beteiligt war der PKW des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen xxx zum Unfallzeitpunkt gefahren von dem Zeugen xxx sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte kroatische Reisebus, welcher zum Unfallzeitpunkt von dem xxx gefahren wurde.

Unstreitig ist, dass das Klägerfahrzeug zunächst auf der linken Spur gefahren ist und dann, wegen der Verengung der xxxstraße von zwei auf eine Fahrspur, auf die rechte Fahrspur gefahren ist. Das Beklagtenfahrzeug befand sich unstreitig bereits auf der rechten Fahrspur. Hier kam es dann zur Kollision, indem das Beklagtenfahrzeug auf das Klägerfahrzeug auffuhr.“

Das AG kommt zu dem Ergebnis: Gegen den Fahrstreifenwechsel gilt der Anscheinsbeweis, dass er den Unfall verursacht hat. Er haftet daher grds. voll:

Bei der Kollision mit einem anderen Fahrzeug im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel spricht der Anschein für eine Mißachtung der Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs. 5 StVO (VGL Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 7 StVO, Rnr. 16). Gemäß § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, das dieser den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat, vgl. hierzu z.B. Landgericht Bielefeld, Urteil vom 15.05.2008, Az: 2 O 3/08.

Dass das Klägerfahrzeug im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision die Spur gewechselt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zeuge xxx selbst gab bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2013 an, dass die linke Fahrspur geendet habe und er deswegen auf die rechte Fahrspur gewechselt sei.

Auch der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Spurwechsel ist vorliegend gewahrt. Der Zeuge xxx gab an, er sei ca. 10 bis 15 m auf der rechten Spur gefahren. Dies unterbricht den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang nicht, vgl. hierzu OLG Bremen, Urteil vom 31.08.1988,3 0 66/88.

Gegen die Beklagtenseite spricht dagegen nicht der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Bei Unfällen durch Auffahren spricht zwar der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.10.1988, Az: VI ZR 223/87.

Dieser erste Anschein wird nach allgemeinen Grundsätzen aber dann erschüttert, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Erforderlich ist hierfür der Nachweis, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches erst unmittelbar vor dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat und dadurch dem Nachfahrenden ein Ausweichen nicht mehr möglich war oder erheblich erschwert war, so BGH, Urteil vom 13.02.2011, VI ZR 177/10.“

Der (erschütterte) Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

entnommen wikimedia.org Author Harald Wolfgang Schmidt at de.wikipedia

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Wer kennt nach einem Auffahrunfall nicht den Satz: Wer auffährt, ist schuld?. Davon geht auch das OLG München im OLG München, Urt. v. 14.02.2014 – 10 U 3074/13 –, aus, dem man etwa folgende Leitsätze voranstellen könnte:

1. Bei einem typischen Auffahrunfall haftet der Auffahrende grundsätzlich allein und in voller Höhe. Denn im Allgemeinen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist.

2. Der Anscheinsbeweis ist erschüttert oder ausgeräumt, wenn der Auffahrende nachweist, dass der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund plötzlich stark gebremst hat. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeuge durch eine Kollision zum Stehen kam.

Und weiter:

„Erschüttert bzw. ausgeräumt ist der Anscheinsbeweis nach Ansicht des KG, Urt. v. 20.01.1994, Az. 12 U 4863/93 [[…]] etwa dann, wenn der Auffahrende nachweist, dass der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 I 2 StVO ohne zwingenden Grund plötzlich stark gebremst hat. Jedenfalls mit einem „ruckartigen“ Stehenbleiben muss der Hintermann nicht ohne weiteres rechnen, etwa einem Abwürgen des Motors mit sofortigem Stillstand des Fahrzeugs (BGH NJW 1987, 1075; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2003, Az. I-1 U 28/02 [[…]]). Es fehlt dann der gegen den Auffahrenden sprechende und den Anscheinsbeweis begründende typische Geschehensablauf (BGHZ 192, 84 = NJW 2012, 608 = NZV 2011, 177 f.; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809 = VRS 104 [2003] 417; OLG Düsseldorf 08.03.2004 – 1 U 97/03; OLG Hamm NJW-RR 2004, 173; Senat, Urt. v. 04.09.2009 – 10 U 3291/09; KG NZV 2011, 185 f.).

Vorliegend ist durch das Gutachten bewiesen, dass es zur Kollision kam, weil der Audi durch die vorangegangene Kollision plötzlich zum Stillstand kam oder – was im Übrigen wahrscheinlicher ist – zurückgeschleudert wurde, wobei er sich zum Kollisionszeitpunkt noch in Rückwärtsfahrt befand (Gutachten S. 16 = Bl. 104 d.A.), während der Kläger bei Fortführung des Abbiegevorganges ohne Abbremsung am Audi vorbeigelangt wäre. Damit ist für die Annahme eines Anscheinsbeweises kein Raum mehr, weil auf Grund bewiesener Umstände ein anderer Geschehensablauf in Betracht zu ziehen ist.“