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Wiedereinsetzung II: Das falsche Rechtsmittel, oder: Rechtskenntnis macht es dem Rechtsanwalt leichter

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Und die zweite Entscheidung zur Wiedereinsetzung kommt dann vom 8. Zivilsenat des BGH. Der hat über folgenden Sachverhalt entschieden:

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Duisburg. Wegen rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 6.811,66 EUR nebst Zinsen erwirkte die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid. In dem auf den Einspruch der Beklagten durch das AG bestimmten Termin sind weder diese noch deren Rechtsbeistand erschienen. Das AG hat daher den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil verworfen.

Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Diese hat das LG – nach einem entsprechenden Hinweis – mit Beschluss vom 08.06.2021 als unzulässig verworfen, da die Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 ZPO, mithin das Nichtvorliegen eines Falls schuldhafter Säumnis, durch die Beklagte mit ihrer Berufung nicht schlüssig dargelegt worden seien. Gegen diesen, ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 15.06.2021 zugestellten Beschluss, hat die Beklagte am 17.06.2021 beim Berufungsgericht Anhörungsrüge erhoben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 20.07.2021, dem Prozessbevollmächtigten am 23.07.2021 zugegangen, darauf hingewiesen, dass die Anhörungsrüge wegen der gegen den Beschluss vom 08.06.2021 eröffneten Rechtsbeschwerde nicht statthaft sein dürfte.

Mit am 05.08.2021 beim BGH eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte gegen den (die Berufung als unzulässig verwerfenden) Beschluss des LG vom 08.06.2021 Rechtsbeschwerde eingelegt, diese begründet sowie beantragt, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hatte beim BGH keinen Erfolg. Der hat den Antrag im BGH, Beschl. v. 11.01.2022 – VIII ZB 37/21 – zurückgewiesen.

„Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Sie wurde nicht innerhalb der mit der Zustellung des die Berufung verwerfenden Beschlusses des Landgerichts beginnenden und am 15. Juli 2021 endenden Monatsfrist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt. Die erhobene Gehörsrüge hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2021 – VIII ZB 80/20, juris Rn. 15 mwN). Dies stellt auch die Beklagte nicht in Frage.

2. Der Beklagten ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren (§ 233 ZPO), da sie nicht ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristen gehindert war. Ihr zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden der Beklagten zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO), hat die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) schuldhaft verstreichen lassen.

a) Zu den – nicht auf sein Büropersonal übertragbaren – Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört es, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Dabei wird vom Rechtsanwalt, an den insoweit hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, die Kenntnis des Rechtsmittelsystems der Zivilprozessordnung erwartet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 – V ZB 172/13, NJW 2014, 2503 Rn. 9; vom 12. Oktober 2016 – V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 12; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 50, Stichwort Rechtsirrtum [Anwalt] unter c). Zugleich ist es seine Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2016 – VIII ZR 19/16, NZM 2016, 767 Rn. 6 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 1992 – VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413 unter I 2 c, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt).

b) Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht gerecht geworden. Denn statt eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einlegen zu lassen hat er gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts eine unstatthafte Anhörungsrüge erhoben.

Nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Anhörungsrüge nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Endentscheidung nicht gegeben ist. Diese Voraussetzung lag hier (offensichtlich) nicht vor (vgl. auch Senatsurteil vom 5. November 2003 – VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598 unter II 1 a; BT-Drucks. 15/3706, S. 15). Denn gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit welchem die Berufung – wie hier – gegen ein zweites Versäumnisurteil der Vorinstanz als unzulässig verworfen wird (zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung im Fall des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 – IX ZR 62/90, BGHZ 112, 367, 371; Beschluss vom 18. Februar 2020 – XI ZB 11/19, NJW-RR 2020, 575 Rn. 8), ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. Auch dies muss einem Rechtsanwalt bekannt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 8).

Daher hätte der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten die rechtzeitige Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur fristgerechten Einlegung einer solchen Rechtsbeschwerde veranlassen müssen, um auf diese Weise das angefochtene Urteil unter anderem wegen der vermeintlichen Gehörsverletzungen zur Überprüfung zu stellen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde entfällt das für die Fristversäumung ursächliche Verschulden des Instanzbevollmächtigten der Beklagten nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe die Beklagte zu spät auf die Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge hingewiesen und es versäumt, seinen Hinweis bereits so rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu erteilen, dass für die Beklagte noch die Möglichkeit bestanden hätte, fristgerecht Rechtsbeschwerde einzulegen, wird verkannt, dass eine derartige Hinweis- und Fürsorgepflicht des Berufungsgerichts vorliegend nicht bestanden hat.

aa) Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen dazu gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa; vom 1. Juli 2021 – V ZB 71/20, NJW-RR 2021, 1317 Rn. 7; jeweils mwN). Es darf allerdings nicht sehenden Auges zuwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 – VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 unter II 2 a; vom 1. Juli 2021 – V ZB 71/20, aaO). Dabei ist es jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels beziehungsweise hier des Rechtsbehelfs nach § 321a ZPO nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falls und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 – VI ZB 9/04, aaO; vom 6. Mai 2009 – KZR 7/08, juris Rn. 17; vom 1. März 2016 – VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 31).

bb) Hiernach war das Berufungsgericht – entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde – nicht verpflichtet, die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bereits unmittelbar nach deren Einlegung und insbesondere noch vor Ablauf der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu prüfen. Die Erteilung des Hinweises erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde stellt daher keinen das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausschließenden Fehler des Gerichts dar. Dass das Berufungsgericht mit der Erteilung seines Hinweises sehenden Auges bis zum Fristablauf zugewartet hätte, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden (vgl. zu dieser Darlegungsobliegenheit BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 – IX ZB 138/05, juris Rn. 7).

cc) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte schließlich auf die Weiterleitungspflicht des unzuständigen, bereits mit der Sache befasst gewesenen Gerichts bezüglich einer Rechtsmittelschrift (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa; vom 19. September 2017 – VI ZB 37/16, NJW-RR 2018, 314 Rn. 5; jeweils mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat beim zuständigen Berufungsgericht ausdrücklich eine (unstatthafte) Anhörungsrüge erhoben. Sie hat damit nicht ein an sich gegebenes Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht eingelegt, sondern vielmehr einen ersichtlich nicht eröffneten Rechtsbehelf gewählt. Eine Umdeutung in eine – mangels Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse unzulässige – Rechtsbeschwerde kam daher nicht in Betracht, so dass eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof nicht in Frage gestanden hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 – IX ZB 138/05, aaO Rn. 5).“

Der Entscheidung des BGH ist m.E. nichts hinzu zu fügen, außer: Gesetz- und Rechtskenntnis erleichtert dann doch auch für den Rechtsanwalt die Rechtsfindung bzw. hilft, kapitale Fehler zu vermeiden. Hier bleibt dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten dann wohl nur noch, schon mal die Haftpflichtversicherung zu informieren.

OWi II: Nochmals Beschlussverfahren (§ 72 OWiG), oder: Schweigen des Betroffenen und Anhörungsrüge

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Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zum Beschlussverfahren (§ 72 OWiG), und zwar:

    1. Hat der Betroffene bereits im an die Verwaltungsbehörde gerichteten Einspruchsschreiben einer Entscheidung nach § 72 OWiG widersprochen, so wird diese Erklärung gegenüber dem Amtsgericht wirksam.
    2. Erklärt das Amtsgericht in der Folge, durch Beschluss entscheiden zu wollen, so bleibt der Widerspruch wirksam.
    3. In diesem Fall bedarf eine Entscheidung nach § 72 OWiG einer unmissverständlichen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs.
    1. Zum erforderlichen Vortrag der Rüge der Verletzung des § 72 Abs. 1 OWiG durch den Betroffenen gehört, dass die Rechtsbeschwerde mitteilt, dass der Betroffene dem Beschlussverfahren rechtzeitig widersprochen hat. Dabei reicht es aus, dass mitgeteilt wird, dass der Widerspruch nicht gegenüber dem Amtsgericht, sondern schon gegenüber der Verwaltungsbehörde ausgesprochen und nicht ausdrücklich zurückgenommen wurde. Wurde der Widerspruch durch den Verteidiger erklärt, muss dessen Bevollmächtigung zum Zeitpunkt des Widerspruchs vorgetragen werden.
    2. Das Schweigen des Betroffenen auf den entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts auf eine beabsichtigte Entscheidung nach § 72 OWiG lässt nicht den einmal erhobenen Widerspruch gegenstandslos werden.
    1. §§ 72, 79 Abs. 1 OWiG regeln keine Fälle einer bestimmten Beschwer des Rechtsmittelführers, sondern enthalten Regelungen der Unanfechtbarkeit im Sinne des § 464 Abs. 3 S. 1 StPO.
    2. Eine nachteilige Kostenentscheidung in einem Beschluss nach § 72 OWiG ist für den Betroffenen jedenfalls dann nicht anfechtbar, wenn ihm gegen die Hauptentscheidung kein Rechtsmittel zusteht und er lediglich rügt, dass die Nebenentscheidung gesetzwidrig ergangen sei. In diesem Fall kann die Kostenentscheidung nur mit der Anhörungsrüge angegriffen werden.
    3. Es ist auch dann nicht unbillig, einem Betroffenen die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der darin enthaltenen Sachverständigenkosten aufzuerlegen, wenn dieser sich gegen den Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit unbeschränkt verteidigt hat und ein im Bußgeldbescheid verhängtes Fahrverbot aufgrund der Erkenntnisse eines Sachverständigengutachtens in Wegfall gerät, er aber dennoch wegen einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr 3 StVG verurteilt wird.

StPO III: Anhörungsrüge und Wiedereinsetzung, oder: Nach Verwerfung der Revision „schwierig“

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Und als letzte Entscheidung zur StPO dann noch der BGH, Beschl. v. 28.09.2021 – 5 StR 179/21. Er behandelt eine Anhörungsrüge des Verurteilten und einen Wiedereinsetzungsantrag. Der BGH hatte mit Beschluss vom 06.07.2021 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Kiel als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat hiergegen mit Anwaltsschreiben vom 20.07.2021 Anhörungsrüge erhoben und hilfsweise Wiedereinsetzung begehrt.

Der BGH hat die Anhörungsrüge verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen:

„1. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, ist dem Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt R. , der die Revision sowohl eingelegt als auch begründet hatte, nach § 349 Abs. 3 StPO mit der Gelegenheit zugestellt worden, hierzu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Damit ist dem Angeklagten vor der Senatsentscheidung rechtliches Gehör gewährt worden, denn die Zustellung des Antrags an seinen Verteidiger reicht dafür aus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 – 1 StR 386/15, NStZ 2016, 179).

2. Dass der Antrag des Generalbundesanwalts nicht zusätzlich Rechtsanwalt T. zugestellt worden ist, der sich als Sozietätsmitglied von Rechtsanwalt R. mit Schriftsatz vom 24. April 2021 als weiterer Verteidiger für das Revisionsverfahren gemeldet, aber anschließend keine weiteren Aktivitäten entfaltet hat, begründet ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Bei einem verteidigten Angeklagten wird der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf § 145a Abs. 1 StPO allein dem Verteidiger mitgeteilt, bei mehreren Verteidigern demjenigen, der sich bisher im Revisionsverfahren beteiligt hat. Die Regelung des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt keine Mitteilung gegenüber einem Verteidiger, dessen Vollmacht zwar bereits zu den Akten gelangt ist, der sich aber nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 – 1 StR 386/15, aaO, und vom 12. Januar 1988 – 5 StR 547/87).

Auch die weiteren vorgebrachten Umstände – Rechtsanwalt R. habe sich aufgrund einer Corona-Infektion und -Erkrankung nicht weiter um die Sache kümmern können; dieser habe auch den Angeklagten nicht informiert und über die Sache nicht mit seinem ebenfalls mandatierten Sozietätskollegen Rechtsanwalt T. kommuniziert, der die Sachrüge näher hätte begründen sollen; dessen am Tag des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist gefertigte Revisionsbegründung mit näheren Ausführungen zur Sachrüge sei aufgrund eines Büroversehens nicht versandt worden; Rechtsanwalt T. habe die Ausführung seiner entsprechenden Verfügung auch nicht kontrolliert – belegen einen Gehörsverstoß durch die Justiz nicht.

3. Für die begehrte Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge und zur Stellungnahme zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist kein Raum. Zum einen hat der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern seine Revision wurde formgerecht mit der Sachrüge begründet; dass er unverschuldet an der Anbringung von Verfahrensrügen gehindert gewesen wäre, trägt er selbst nicht vor. Zum anderen ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch eine Sachentscheidung eine Wiedereinsetzung jenseits von § 356a StPO ohnehin nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496 mwN).“

Manche „Rechtsmittel“ erschließen sich mir nicht.

OWi III: Anhörungsrüge der Generalstaatsanwaltschaft, oder: Nein, unzulässig, denn die ist nicht „jedermann“

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Und die dritte Entscheidung kommt aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren. Das OLG Frankfurt hatte in einem Beschluss vom 11.03.2020 – 1 Ss-OWi 72/20 – die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des AG Wiesbaden, das bei einem Rotlichtverstoß von einem Fahrverbot abgesehen hatte, verworfen. Das hat der Generalstaatsanwaltschaft aber nun gar nicht gefallen und sie hat Anhörungsrüge erhoben. Und sie hat sich mit dem OLG Frankurt, Beschl. v. 22.09.2020 – 1 Ss-OWi 72/20 – die nächste Abfuhr vom OLG geholt:

„Mit der am 31.03.2020 als „Gegenvorstellung und Anhörungsrüge“ eingegangenen Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft macht diese geltend, der Beschluss breche „ohne erkennbare Not oder ausreichende Begründung hierfür … mit einer jahrelangen Praxis der Bußgeldbehörde, der Staatsanwaltschaften, der Generalstaatsanwaltschaft und der Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sowie weiterer Oberlandesgerichte, ohne sich erkennbar mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinanderzusetzen“. Zudem sei eine Auseinandersetzung mit § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zu vermissen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat deshalb beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 11.03.2020 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wiesbaden zurückzuverweisen.

Der Senat hat dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig; sie wäre im Übrigen auch unbegründet.

1. Die Einlegung einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist nicht statthaft.

Sowohl Telos als auch Entstehungsgeschichte der Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerde- und Revisionsverfahren stehen einer Einlegung durch eine Generalstaatsanwaltschaft entgegen.

a) Die Anhörungsrüge ist ein Instrument, das der Sicherung des in Art. 1031 GG geschützten grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör dient. Ihr ist es bestimmt, ausnahmsweise eine fachgerichtliche Überprüfung und Abhilfe bei Gehörsverletzungen auch bei rechtskräftigen Entscheidungen zu ermöglichen (BVerfGE – Plenum – 107, 395, 412; BVerfGE 122, 190, 198). Das Bundesverfassungsgericht hat die Anhörungsrüge im spezifischen Kontext des strafprozessualen Revisionsverfahrens, dessen Grundsätze auch für die Rechtsbeschwerde gelten (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG), deshalb als prozessualen „Notbehelf“ bezeichnet (BVerfGE 118, 212, 237 f.). Ihr Sinn und Zweck ist es, einer durch einen Beteiligten erwogenen oder – aus Gründen der Fristwahrung – parallel eingelegten Verfassungsbeschwerde bei behaupteten Gehörsverletzungen eine fachgerichtliche Kontrolle durch den iudex a quo vorzuschalten. Dadurch soll auch das Bundesverfassungsgericht entlastet werden (vgl. BT-Ds. 15/3706, S. 1; BVerfGE 119, 292, 297; 134, 106, 115 f.; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 202 f.).

Die Anhörungsrüge kann deshalb lediglich von demjenigen erhoben werden, welcher auch Träger des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ist. Die Generalstaatsanwaltschaft ist im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren indes nicht „Jedermann“ i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.

Die formale Stellung als Beteiligte (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 33 StPO) reicht nicht hin, eine originär verfassungsrechtliche Anhörungsberechtigung der Staatsanwaltschaft im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren zu begründen und sie damit zur Beteiligten i.S.d. § 356a S. 1 StPO aufrücken zu lassen. Anhörungsberechtigte Beteiligte sind vielmehr der Beschuldigte oder Betroffene, der Privatkläger, der Nebenkläger sowie Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter (siehe Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 90. EL 02/2020, Art. 103 Rn. 45). Deshalb geht der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zu dem mit Blick auf den BVerfG-Plenumsbeschluss BVerfGE 107, 395 erlassenen Anhörungsrügengesetz wie selbstverständlich nur von der Anhörungsrügenberechtigung des Beschuldigten sowie des Nebenklägers aus (s. BT-Ds 15/3706, S. 17 f.). Konsequenterweise findet sich auch – soweit ersichtlich – in der gesamten veröffentlichten Judikatur kein einziger Fall einer Anhörungsrüge einer (General-) Staatsanwaltschaft.

Weder der Staat, für den er handelt, noch der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht noch der Dezernent der Behörde kann durch einen Gehörsverstoß in eigenen, von der Verfassung gewährten materiellen Rechten betroffen sein (Remmert, in: Maunz/Dürig aaO., Art. 103 Rn. 45). Zudem besteht bei einer Generalstaatsanwaltschaft auch keine grundrechtstypische Gefährdungslage, aus der heraus sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts ausnahmsweise bei Betroffenheit bestimmter Grundrechte wie der Wissenschaftsfreiheit, der Presse- und Rundfunkfreiheit oder der Religionsfreiheit auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen können. Aus diesem Grund kann die Staatsanwaltschaft „bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs … keine Verfassungsbeschwerde erheben …, denn Art. 19 Abs. 3 GG gilt nicht für den Staat und seine Behörden“ (so bereits OLG Braunschweig, NJW 1962, 753).

Da das Recht auf rechtliches Gehör wesentlich im Grundsatz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG wurzelt und verhindern soll, dass die Obrigkeit kurzerhand über das Recht des Einzelnen verfügt und so mit ihm „kurzen Prozess“ macht (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 48. EL 11/2006, Art. 103 Rn. 2 f.), ist bereits die Ausgangslage bei der Staatsanwaltschaft im Gefüge des Revisionsverfahrens eine gänzlich andere. Sie unterliegt nicht der Strafgewalt des Gerichts, sondern übt diese jedenfalls bei der Rechtskontrolle in Revision und Rechtsbeschwerde sogar mit aus (Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge aaO., Rn. 85). In der Aufgabenverteilung zwischen Revisions- und Rechtsbeschwerdegericht und der ihm zugeordneten Staatsanwaltschaft ist der vom Gesetz bestimmte Ort, der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht Gehör zu verschaffen, die Stellungnahme im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Diese hat in den Fällen des § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG sogar für die gerichtliche Begründung ein potentiell entscheidendes Gewicht (vgl. nur Hadamitzky, in: KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 70 Rn. 150a). Mit der dort geäußerten Rechtsmeinung hat es indes sein Bewenden.

b) Ob und ggf. inwieweit außerhalb des Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahrens etwas anders gelten könnte (angedeutet – ohne weitere Begründung – bei Seebode, JR 1997, 474, 476 und Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 1.: „prozessuale Grundnorm“; a.A. die ganz h.M.: Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 33a Rn. 8; Valerius, in: MüKo-StPO, 2014, § 33a Rn. 10; Maul, in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 33a Rn. 3, je m.w.N.), muss der Senat nicht entscheiden. Auch die Frage, inwieweit die Staatsanwaltschaft (bei dem Revisionsgericht) an die ihr nicht genehme Auffassung dieses Gerichts nunmehr gebunden ist (vgl. BGHSt 15, 155, 158 f.; OLG Zweibrücken, NStZ 2007, 420 Anm. Jahn, JuS 2007, 691, 692 m. zahlr. w. Nachw..; zusf. Brocke, in: MüKo-StPO, 2018, § 150 GVG Rn. 4 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Soweit eine Generalstaatsanwaltschaft eine von der Rechtsprechung eines oberlandesgerichtlichen Bußgeld- oder Strafsenats in einer kraft Gesetzes rechtskräftigen Entscheidung abweichende Rechtsauffassung vertreten möchte, ist die Anhörungsrüge nach der Konzeption der Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitengesetzes damit im Ganzen unbehelflich. Das Gesetz verweist den Dezernenten der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht, der mit einer Entscheidung des Gerichts inhaltlich nicht einverstanden ist, gleichermaßen wie den Betroffenen und seinen Verteidiger auf die jenseits der Regelungen der Prozessordnungen existierenden Möglichkeiten, abweichende Rechtsauffassungen fachöffentlich zu Gehör zu bringen und damit zur Diskussion zu stellen.

2. Daneben wäre eine Anhörungsrüge vorliegend auch unbegründet…..“

Wenn der BGH genervt oder „not amused“ ist, oder: Bloße Rechthaberei

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Im „Kessel Buntes“ dann heute zunächst der BGH, Beschl. v. 06.06.2019 – III ZB 24/19. Nichts Besonderes, aber ein schönes Beispiel dafür, dass auch der BGH mal „genervt“ bzw. „not amused“ sein kann. Und das macht er in der Entscheidung über eine Anhörungsrüge deutlich. Denn dort schreibt er:

„Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2019 ist – ihre Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch bloße, die befassten Justizorgane zudem grob verunglimpfende Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden.“

„Bloße….. Rechthaberei“ 🙂 .