Sonntagswitz, zum Tag der Sekretärinnen/Sekretäre kommen hier Sekretärinnenwitze

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Am vergangenen Donnerstag, dem 25.04.2024, war der Aktionstag „Tag der Sekretärinnen und Sekretäre“. Und darum gibt es hier heute „Sekretärinnenwitze“. Hier kommen:

Der Direktor hat eine neue Sekretärin.

„Ihre Briefe werden von Tag zu Tag besser“, lobt er sie.

„Es dauert bestimmt nicht mehr lange, bis wir einen abschicken können.“


Im Vorzimmer des Chefs hocken drei Sekretärinnen.

Sagt die eine: „Ich hab gestern im Schreibtisch vom Chef ein Kondom gefunden.“

Sagt die zweite: „Ich hab ein Loch reingestochen.“

Sagt die dritte: „Ich glaube, mir wird schlecht.“


Der Vater schwärmt: „Meine neue Sekretärin ist wunderschön. Sie sieht aus wie eine Puppe!“

Meint die kleine Tochter: „Macht sie auch die Augen auf und zu, wenn du sie auf den Rücken legst?“


„Wer hat Ihnen eigentlich gesagt,“ tobt der Chef zu seiner Sekretärin, „dass Sie hier den ganzen Tag faulenzen können, nur weil ich sie ein paar Mal geküsst habe?“

Lächelnd erwidert die Sekretärin: „Mein Anwalt!“

Wochenspiegel für die 17. KW, das war peinlicher BGH, FB, AG-Streitwerte und nicht geringe Menge

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Und dann der Wochenspiegel für die 17. KW. Die Zusammenstellung ist jetzt nach das „neue“ JuraBlogs auch nicht mehr im Netz ist, immer etwas schwieriger, da man den schönen Überblich nicht mehr hat. Mal sehen, wie lange ich den Wochenspiegel noch in dem Format bringe oder ob ich nicht irgendwann dann umstelle. Hier kommen dann aber est noch einmal im alten Format:

  1. BGH bezeichnet Kor­rektur von Cannabis-Beschluss als „Ver­sehen“

  2. Der Bundesgerichtshof hat keinen Grenzwert für THC „festgesetzt”

  3. Wann endet die Nacht?

  4. EuGH-Generalanwalt: Werden personenbezogene Daten durch Selbstöffnung des Betroffenen offensichtlich öffentlich erlaubt dies nicht die Verarbeitung zum Zweck der personalisierten Werbung

  5. LG Kiel: Unzulässige Klage eines Abgeordneten gegen Meta / Facebook wegen der automatisierten Kontrolle von Facebook-Messenger-Chatverläufen auf illegale Inhalte

  6. VG Düsseldorf: Keine Übernahme in Polizeidienst wegen pornografischer und ausländerfeindlicher Chat-Inhalte

  7. Streitwertgrenze der Amtsgerichte: Anheben oder abschaffen?

  8. Wer trägt die Polizeikosten bei einem Hochrisikospiel?

  9. Grüne werben mit Hakenkreuz – rechtliche Anmerkung

  10. und dann aus meinem Blog: An erster Stelle wäre an sich der BGH, Beschl. v. 18.04.2024 – 1 StR 106/24 – gewesen, aber: Den Hinweis unterlasse ich lieber (s. oben 1. und ) und nehme dafür: KCanG I: Neue „nicht geringe Menge“ bei Cannabis?, oder: Der Gesetzgeber interessiert uns nicht

Vereinsrecht II: Anmeldung gemeinnütziger Vereine, oder: Ohne (vorläufige) FA-Bescheinigung geht es nicht

Vereinsrecht- 11. Aufl.

Und dann als zweite Entscheidung der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.01.2024 – 19 W 80/23 (Wx) zur Anmeldung eines Vereins mit gemeinnützigen Zwecken ohne finanzamtliche Bescheinigung

Nach Gründung eines Vereins melden die in der Gründungsversammlung gewählte Vorsitzende und ihre zweite Stellvertreterin meldeten mit unterschriftsbeglaubigter Erklärung unter Beifügung von Gründungsprotokoll und Satzung den Verein zur Eintragung an. Die Satzung enthält in § 2 Abs.  1 den Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge. Eine finanzamtliche Bescheinigung über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit war nicht beigefügt.

Das Registergericht beanstandet u.a., dass es an einer vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit fehle und weist dann schließlich den Eintragungsantrag zurück. Dagegen die Beschwerde, die beim OLG keinen Erfolg hat:

„In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Anmeldung nach § 60 BGB zu Recht zurückgewiesen,

1. Eine Vereinsanmeldung kann zurückgewiesen werden, wenn die in §§ 56 bis 59 BGB genannten Bestimmungen verletzt sind oder andere Vorschriften des zwingenden öffentlichen oder privaten Vereinsrechts verletzt sind. Alle Rechtsverhältnisse des Vereins müssen in der Satzung ohne Gesetzesverstoß geregelt sein. Es kommt nicht darauf an, ob die verletzte Vorschrift eine Soll- oder Mussvorschrift ist. (D. U. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 60 BGB, Rn. 2).

2. Zu den in § 57 Absatz 1 geregelten Mindestanforderungen an die Vereinssatzung gehört es, dass diese den Vereinszweck wiedergibt. Die Vorschrift dient – neben der Ermöglichung der Vereinsaufsicht – auch dem Verkehrsschutz (MüKoBGB/Leuschner, 9. Auflage, BGB § 57 Rn. 1). Wer daher von dem in § 79 Absatz 1 BGB einschränkungslos gewährten Recht auf Einsicht in das Vereinsregister und die eingereichten Unterlagen Gebrauch macht, muss aus der Satzung ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Vereins gewinnen können. Dazu gehört für potentielle Spender auch die Information, ob ein Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt und dies von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist; hiervon hängt nämlich ab, ob die Spende nach § 10b Absatz 1 Satz 1 EStG steuermindernd geltend gemacht werden kann. Hier enthält die Satzung des Vereins zwar nicht die ausdrückliche Behauptung, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins vom Finanzamt anerkannt worden sei. Der in § 2 enthaltene Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge, erweckt aber den Eindruck einer solchen Anerkennung und ist daher geeignet, bei Dritten einen entsprechenden Eindruck einer Anerkennung zu erwecken. Eine solche ist aber tatsächlich nicht erfolgt; der entsprechende Antrag ist – wie das Finanzamt mitgeteilt hat – zurückgewiesen worden. Dass gegen den entsprechenden Bescheid Einspruch (§ 347 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO) eingelegt worden ist oder dies noch innerhalb der Einspruchsfrist (§ 355 Absatz 1 Satz 1 AO) beabsichtigt sei, hat der zu der Mitteilung des Finanzamts angehörte Verein nicht geltend gemacht. Unabhängig davon kann die Eintragung des Vereins jedenfalls nicht erfolgen, solange über einen etwaigen Widerspruch nicht im Sinne des Vereins entschieden ist…..“

So, und hier gibt es dann ein wenig Werbung – das Bild lässt es schon vermuten. Und twar hier dann der Hinweis auf „Burhoff, Vereinsrecht, 11. Aufl., 2022“. Das Werk kann man hier bestellen.

Vereinsrecht I: Persönliche Daten im Vereinsregister, oder: DSGVO und Datenschutz

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei vereinsrechtliche Entscheidungen, also zu einem meiner „Vorkinder“ 🙂 .

Zunächst hier der OLG Köln, Beschl. v. 03.05.2023 – 2 Wx 56/23, schon etwas älter, aber sicherlich immer mal wieder von Bedeutung. Folgender Sachverhalt:

Im Vereinsregister eines Vereins ist am 28.12.2004 eingetragen worden, dass ein Vereinsmitglied als Vorstandsvorsitzender aus dem Vorstand ausgeschieden ist. Aus dem chronologischen Auszug des Vereinsregisters, der auch die gelöschten Daten enthält, ist die ehemalige Vorstandstätigkeit des – unter Nennung seines vollständigen Namens und Geburtsdatums eingetragenen – Beteiligten ersichtlich. Es wird nun die Löschung der Angabe des Geburtsdatums verlangt und außerdem, dass die Dauer der Vorstandstätigkeit nicht mehr voraussetzungslos über das Internet verfügbar gemacht werden. Der Antrag wird zurückgewiesen. Dagegen dann die Beschwerde an das OLG Köln. Die hatte keinen Erfolg:

„In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Registergericht hat die beantragte Löschung der persönlichen Daten des Beteiligten im Vereinsregister, insbesondere seines Geburtsdatums, zu Recht abgelehnt. Auch der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Löschung seiner direkt abrufbaren Daten im Vereinsregister und sein Hilfsantrag, die Verarbeitung seiner persönlichen Daten dahingehend einzuschränken, dass hierüber nur noch nach Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses im Einzelfall Auskunft erteilt werde, haben keinen Erfolg.

Für das Begehren des Beteiligten fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Ein Löschungsanspruch zugunsten des Beteiligten ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO. Denn diese Bestimmungen gelten gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b) DSGVO nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, notwendig ist. Hier ergibt sich eine solche Verpflichtung aus § 387 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 3, 11 VRV. Soweit sich der Beteiligte auf Art. 18, 21 DSGVO stützt, dringt er damit nicht durch. Ein Widerspruchsrecht gem. Art 21 Abs. 1 DSGVO steht dem Beteiligten gem. § 79a Abs. 3 BGB nicht zu. Dementsprechend ist auch Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO nicht einschlägig, weil diese Bestimmung das Bestehen eines Widerspruchsrechts gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO voraussetzt, das hier aber aus vorgenannten Gründen nicht besteht (für den Fall eines im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers einer GmbH ebenso: OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2023 – 9 W 16/23). Auch § 395 FamFG ist hier nicht einschlägig. Denn die Aufnahme des Geburtsdatums und Wohnorts des Beteiligten in das Vereinsregister war im Hinblick auf § 387 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 3 S. 3 Nr. 3 VRV nicht unzulässig im Sinne von § 395 FamFG. Die Löschung durch bloße „Rötung“ entspricht § 11 VRV.

Die Eintragung des Geburtsdatums (und des ehemaligen Wohnortes) des Beteiligten in das Vereinsregister und die Löschung des Beteiligten durch bloße „Rötung“ nach seinem Ausscheiden als Vorstandsvorsitzender verstößt nicht gegen europäisches Recht. Der Einwand des Beteiligten, dass europäisches Recht vorrangig sei und das nationale Recht verdränge, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg, weil das europäische Recht in der DSGVO entsprechende Ausnahmen vorsieht und dem nationalen Gesetzgeber Regelungsinhalte belassen hat. Nach der Gesetzesbegründung zu § 79a BGB gilt für Eintragungen im Vereinsregister der Grundsatz der Erhaltung der Eintragung, welche den Kern des materiell-rechtlichen Publizitätsprinzips bildet. Diese wird unter anderem dadurch geschützt, dass Eintragungen gem. § 383Abs. 3FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind. Es würde dem Kern des Grundsatzes der Publizitätswirkung widersprechen, sollten Eintragungen über einen längeren Zeitraum nicht einsehbar sein. Die Aufrechterhaltung der Leichtigkeit des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs durch uneingeschränkt einsehbare Register ist im allgemeinen öffentlichen Interesse. Ein Widerspruch der betroffenen Person gem. Art. 21 DSGVO, der zu einer Einschränkung der Verarbeitung von Registerdaten führen könnte, wird deshalb durch § 79a Abs. 3 BGB auf der Grundlage des Art. 23 Abs. 1 lit. e) DSGVO ausgeschlossen. Auch insoweit bleibt es bei den registerrechtlichen Vorschriften über die Löschung und Berichtigung (BT-Drs. 19/4671, 111 f.; vgl. auch BeckOK-BGB/Schöpflin, 65. Ed., Stand 01.02.2023, § 79a Rn. 5). Ein Recht der betroffenen Person auf Löschung von Daten, die im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, kann nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO gegenüber dem registerführenden Gericht nicht geltend gemacht werden, da die Daten im Register und den Registerakten zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse gespeichert werden, sodass nach Art. 17 Abs. 3 lit. b) DSGVO ein Recht auf Löschung nicht besteht (BT-Drs. 19/4671, 111 f.; vgl. auch BeckOK-BGB/Schöpflin, 65. Ed., Stand 01.02.2023, § 79a Rn. 7). Eine Beschränkung des Rechts der betroffenen Person auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO ist nicht erforderlich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Vereinsregister oder den Registerakten ist, auch wenn das Recht geltend gemacht wird, nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO weiterhin uneingeschränkt möglich. Das Führen des Vereinsregisters ist ein wichtiges öffentliches Interesse (vgl. auch Erwägungsgrund 73 der DSGVO), sodass die Datenverarbeitung nicht eingeschränkt werden muss (BT-Drs. 19/4671, 111 f.; vgl. auch BeckOK-BGB/Schöpflin, 65. Ed., Stand 01.02.2023, § 79a Rn. 8).

Soweit der Beteiligte noch vorträgt, dass seine Daten nicht mehr erforderlich seien, weil er schon im Jahr 2004 aus dem Amt des Vorstandsvorsitzenden ausgeschieden sei, verhilft auch dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Es ist gerade Folge der uneingeschränkten Publizitätswirkung des Vereinsregisters, dass auch überholte Eintragungen aus dem Register ersichtlich sind, dieser Umstand vielmehr durch „Rötung“ gekennzeichnet wird. Hierfür spricht, dass aus dem Register nicht nur die jeweils aktuelle Situation, z.B. bezüglich der Vertretungsbefugnisse, ersichtlich sein muss, sondern auch die früher bestehenden Vertretungsbefugnisse, weil diese im Hinblick auf die Wirksamkeit von Eintragungen, Satzungsänderungen oder abgeschlossenen Rechtsgeschäften auch deutlich später noch von erheblicher Bedeutung sein können.“

Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr?

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Und dann – passend zum Mittagsposting – eine Frage zum Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr, und zwar:

„Frage zur Ziff. 4142 VV RVG bei Einziehung:

In 1. Instanz vor dem AG hatte die StA in der Anklage die Einziehung von 50.000,- EUR beantragt und hierzu einen dinglichen Arrest in entsprechender Höhe erwirkt. Im Urteil wurden lediglich 25.000,- EUR eingezogen. Der Beschluss über den dinglichen Arrest wird nicht angepasst.

Gegen diese Entscheidung legen die StA und ich jeweils beschränkt auf die Rechtsfolgen Berufung ein. In der Berufungshauptverhandlung beantragt die StA in ihrem Schlussantrag die Einziehung von 25.000,- EUR. Ich schließe mich dem an und beantrage darüber hinaus, den Beschluss über den dinglichen Arrest von 50.000,- EUR auf 25.000,- EUR herabzusetzen.

Welcher Wert ist nun der Gebühr 4142 VV RVG für die Berufungsinstanz zugrundezulegen? Ich habe 50.000,- EUR beantragt, das Landgericht meint hingegen 25.000,- EUR.“