Und dann noch eine (Gebühren)Frage, die mich erreicht hat, die aber nur auf den ersten Blick eine Gebührenfrage zu sein schien. Der Betreff der Mail lautete zwar: „Betreff: Länge eines Hauptverhandlungstages“, aber: Es ging gar nicht um eine gebührenrechtliche Problematik, wie vor allem z.B. die Berechnung der Hauptverhandlungsdauer usw. Sondern:
„….. heute einmal wieder eine kleine Nachfrage 😊
Was in der Überschrift nach einer Gebührenfrage klingt, ist jedoch gar keine. In einer Schwurgerichtssache hat der Vorsitzende heute folgende Anordnung übermittelt:
„Am Ende des gestrigen Hauptverhandlungstages wurde als Termin zur Fortsetzung der Hautverhandlung der 29.07.2024, 09:30 Uhr, bestimmt.
Dieser Hauptverhandlungstermin unterliegt nicht der sonst bestehenden zeitlichen Begrenzung und kann deshalb erforderlichenfalls auch bis in die späten Abendstunden
Andauern, um – wenn nicht in der Sache liegende Gründe entgegenstehen – eine Urteilsverkündung am 30.07.2024 zu ermöglichen.“
Ich halte das für vollkommen unzulässig, habe dazu jedoch nichts gefunden. Bei der angedachten maximalen Arbeitszeit von 14,5 Stunden bin ich schon lange nicht mehr verteidigungsfähig.
Zumal ich zum Gerichtsort morgens etwa 1,25 Stunden benötige. Die beamtenrechtlichen Regelungen in pp. sehen ein Wochenmaximum vor von 41 Stunden, jedoch kein Tagesmaximum. Die Mehrarbeit könnte damit durch Freizeit ausgeglichen werden.
Ich halte jedoch niemanden mehr um 22:00 Uhr abends zu konzentrierter Arbeit fähig, wenn man um 9:30 Uhr angefangen hat.
Was denken Sie?“
Tja, was ich denke, habe ich auf die Frage geantwortet und das gibt es hier dann am Montag….