OWi III: „der Verstoß war doch nur eine Kleinigkeit“, oder: Verdoppelung der Regelgeldbuße

Und zum Abschluss der heutigen Berichterstattung habe ich dann noch ein Entscheidung zur Geldbuße, und zwar das AG Ellwangen, Urt. v. 14.04.2023 – 7 OWi 36 Js 5096/23.

Die Entscheidung betrifft noch einmal eine Geldbuße, und zwar wegen eines „Handyverstoßes“. Das AG hat hier die Regelgeldbuße von 100 EUR u.a. wegen des Nachtatverhaltens des Betroffenen verdoppelt:

„Es ist von einem Bußgeldrahmen auszugehen, der grundsätzlich die Verhängung einer Geldbuße zwischen 5,00 € und 2.000,00 € ermöglicht (§ 17 Abs.1 OWiG, § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG).

Der Bußgeldkatalog sieht bei der vom Betroffenen begangenen (typischerweise) vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit einen Regelsatz von 100,00 € vor (Nr. 246.1 Anh. BKatV).

Dieser Regelsatz war aufgrund der fehlenden Unrechtseinsicht sowie dem aggressiven und respektlosen Nachtatverhaltenen des Betroffenen angemessen zu erhöhen.

Die fehlende Unrechtseinsicht des Betroffenen zeigte sich dadurch, dass der Betroffene seinen Handyverstoß vor Ort als „Kleinigkeit“ abtat und die beiden Polizeibeamten fragte, ob diese nichts Besseres zu tun hätten. Nach dem vom Betroffenen in der Hauptverhandlung gewonnen Eindruck hat sich an dieser Einstellung bislang nichts geändert, da er den Ernst der ihn kontrollierenden Polizeibeamten (Verfolgung mit Blaulicht, Eröffnung des Vorwurfs, förmliche Belehrung, Ordnungswidrigkeitenanzeige, Belanglosigkeit seiner beruflichen Stellung etc.) immer noch nicht nachvollziehen konnte und sich immer noch zu Unrecht wie ein Straftäter behandelt fühlte.

Das Nachtatverhalten des Betroffenen gegenüber den beiden ihn kontrollierenden Polizeibeamten vor Ort, insbesondere die Drohung damit, dass er nicht mehr für die Polizei tätig würde, wenn es zur Anzeige käme, sowie das Schlagen mit der flachen Hand auf die Motorhaube des Streifenwagens, ist in der Tat – wie vom Zeugen POM B. ausgedrückt – als selten respektlos zu beurteilen.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sich der Betroffene nach seiner Persönlichkeit durch eine niedrigere Geldbuße nicht hinreichend beeindrucken lässt.“

Ein Gedanke zu „OWi III: „der Verstoß war doch nur eine Kleinigkeit“, oder: Verdoppelung der Regelgeldbuße

  1. W. A. Ott

    Es wäre Interessant gewesen, die beiden Zeugen mal zu fragen, ob diese schon jemals im Dienst einen Parkschein gezogen haben. PVB sind ja eher gänzliche uneinsichtige Intensivbetroffene, die regemäßig massenhaft OWi-Tatbestände verwirklichen – als Amtsträger. Und als Vor- und Nachtatverhalten regelmäßig andere Leute abkassieren. Wenn eine ordnungsgemäße Dienstaufsicht stattfände und die Justiz auch mal dort tätig würde, müssten so ziemlich alle PVB und deren Vorgesetzte entlassen werden. Mit dem Konstrukt ‚Recht‘ hat auch dieses Urteil wenig gemein.

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