Verkehrsrecht I: „Avanti“ und Abkürzung der Sperrfrist, oder: Nicht mit nur „formelhaften Redewendungen“

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Heute am Vatertag stelle ich verkehrsrechtliche Entscheidungen. Passt ja ganz gut 🙂 , aber: Please, take care today.

Ich beginne mit dem LG Berlin, Beschl. v. 05.05.2022 – 506 Qs 27/22. In dem hat das LG noch einmal zur Abkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 7 StGB) Stellung genommen.

Dem Verurteilten ist wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden. Das AG hatte zudem eine Sperrfrist von acht Monaten angeordnet. Es wird dann eine Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurs „avanti“ des TÜV-Nord vorgelegt und Abkürzung der Sperrfrist beantragt. Ohne Erfolg beim AG. Auch die Beschwerde bleibt dann beim LG ohne Erfolg:

„Gemäß § 69 a Abs.7 StGB ist die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn der Verurteilte Umstände dargetan und glaubhaft gemacht hat, die Grund zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, und die Mindestdauer der Sperre von drei Monaten (§ 69a Abs. 7 S. 2 StGB) eingehalten ist. Die Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis hat dementsprechend zu erfolgen, wenn eine auf neue Tatsachen gestützte hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Verurteilte im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweisen wird. Die Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit darf dabei nicht schematisch erfolgen., sondern muss sämtliche, allein täterbezogene Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Sind solche Umstände festzustellen, steht dem Gericht kein Ermessen zu.

Diese Voraussetzungen liegen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor.

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die erfolgreiche Nachschulung aufgrund wissenschaftlich anerkannter Modelle, d.h. der Teilnahme an einer Verkehrstherapie oder einem Aufbauseminar, als neue Tatsache im Sinne der Norm herangezogen werden kann (vgl. Fischer, StGB 69. Aufl., § 69a Rn. 44 mwN), doch kann die Feststellung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur nach eingehender individueller Prüfung getroffen werden; allein die Teilnahme an einer Nachschulung reicht nicht aus. Vorliegend konnte eine derartige Feststellung zum jetzigen Zeitpunkt insbesondere deshalb nicht getroffen werden, da das dem Beschwerdeführer ausgestellte- Teilnahmezertifikat keine ausreichenden individuellen Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Beschwerdeführer die von ihm begangene Alkoholfahrt aufgearbeitet und sich mit den Ursachen und Folgen auseinandergesetzt hat und nunmehr aufgrund des Kurses in der Lage ist, Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr strikt zu trennen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bescheinigung sich weitestgehend in formelhaften Redewendungen erschöpft. Ausweislich dieser Bescheinigung habe der Beschwerdeführer „in intensiven Gesprächen und anleitenden Übungen (..:) im Rahmender Gruppe einvernehmlich die individuellen Gegebenheiten herausgearbeitet und. neue Ziele bestimmt“. Dabei habe der Beschwerdeführer „die für die nachfolgende Problembearbeitung notwendigen Wissensinhalte zu den Themenkreisen „Alkohol im Straßenverkehr, Alkoholwirkungen und Alkoholgefährdung“ erarbeitet und „im nächsten Schritt die erforderliche Problemeinsicht gewonnen, die motivationalen Verhaltensursachen, klären (…) und einen Zusammenhang zwischen Lebensstil, individuellen Einstellungen und Alkoholkonsum herstellen können“. Dabei habe der Beschwerdeführer“ Änderungsziele und —bereiche (…) festgelegt und bisherige Änderungsansätze ausgebaut und präzisiert.“ In einer mehrwöchigen Praxisphase des Programms habe der Beschwerdeführer „unter systematischer Beobachtung des Eigenverhaltens und der Reaktionsmuster, die angestrebten Veränderungen praktisch umgesetzt. Der Stand der Trinkgewohnheiten (…) [sei von ihm] aufgearbeitet, sinnvoll modifiziert und in Alltagsbezügen erprobt und gefestigt“ worden. Es seien „Zusammenhänge zwischen Persönlichkeitsentwicklung, Lebensstil und Verhaltensauffälligkeiten‘

Vor dem Hintergrund des Umgangs mit Alkohol deutlich“ geworden. Der Beschwerdeführer habe „sich von Beginn an einsichtig im Fehlverhalten [gezeigt], sodass in der Folge selbstkritisch individuelle Ursachen, Hintergründe, Zusammenhänge des deliktbegünstigenden Alkoholkonsums und der daraus resultierenden Verkehrsteilnahme erkannt und diese als Symptom einer teilweise ungünstigen Lebensführung identifiziert werden konnten.“ (Anmerkung der Kammer: alle Zitate stammen von S. 2 der Bescheinigung, Bl. 89 d.A.)

Bei näherer Betrachtung. erweist sich die Teilnahmebescheinigung als inhaltsleer. Die Bescheinigung, die so für jeden Kursteilnehmer ausgestellt werden könnte (und wohl auch ausgestellt wird), teilt an keiner Stelle mit, welche individuellen Gegebenheiten bei dem Beschwerdeführer vorlagen, insbesondere welche Auffälligkeiten in Lebensstil. und Verhalten bei ihm konkret existierten, welche konkreten Änderungsziele der Beschwerdeführer festgelegt und auf welche Weise mit welchen Mitteln er hieran gearbeitet hat. Es ist aus der Teilnahmebestätigung insbesondere nicht ersichtlich, Welche konkreten Ursachen der Beschwerdeführer für seine Alkoholfahrt benennen konnte und welche konkreten Veränderungen in der Lebensführung er sich erarbeitet hat, die nunmehr eine risikobewusste Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr verdeutlichen könnten. Es• sind auch keine Angaben darüber enthalten, ob und wie sich die Trinkgewohnheiten des Beschwerdeführers mittlerweile. aufgrund der Aufarbeitung während des Kurses verändert haben. In Ermangelung. (zumindest rudimentärer) konkret-individueller Ausführungen zu der Person des Beschwerdeführers und der von ihm erbrachten Leistungen während des Kurses kann die Kammer nicht überprüfen, ob die seitens des Kursträgers gezogene Schlussfolgerung einer wiederbestehenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen tatsächlich‘ zutrifft.

Auch sonst liegen keine neuen Tatsachen vor. Dass die der aus der Entziehung der Fahrerlaubnis ergebenden beruflichen Konsequenzen den Beschwerdeführer zu einem nachhaltigen Umdenken und einer Änderung der Lebensführung bewegt haben sollen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Vielmehr hätte bereits das einmonatige Fahrverbot Anlass geboten, sein Fahrverhalten insgesamt zu überdenken. Stattdessen hat der Beschwerdeführer nur ‚wenige Monate später die gegenständliche Tat begangen und damit deutlich gezeigt, dass die vom Fahrverbot ausgehende „Denkzettelfunktion“ seine Wirkung bei ihm verfehlt hat. Außerdem lagen die beruflichen Umstände, aufgrund der er auf die Fahrerlaubnis angewiesen war und ist, bereits bei Tatbegehung vor.

Auch unter Berücksichtigung der — bereits bei Strafbefehlserlass bekannten und bei Bemessung der Dauer der Maßregel berücksichtigten — Unbestraftheit des Beschwerdeführers und des lediglich fahrlässig begangenen Verkehrsverstoßes besteht nach Abwägung aller Umstände daher kein Raum für eine Verkürzung der — im Übrigen sehr maßvoll bemessenen — Sperrfrist.“

Nichts Neues, aber die Entscheidung zeigt noch einmal sehr deutlich, dass mit diesen/einem Allerweltsgutachten „kein Krieg zu gewinnen ist.“

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