Lösung zu: Vorschuss ohne VV, ist bei den Pflichtverteidigergebühren noch etwas zu retten?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Vorschuss ohne VV, ist bei den Pflichtverteidigergebühren noch etwas zu retten?.

Hier meine Antwort:

„Moin,

wie gesagt: Sie m.E. nicht so gut aus.

Die Kombi „keine Vergütungsvereinbarung“ und die „Verzichtserklärung“ ist nicht gut. Denn aufgrund der Verzichtserklärung sind die Nr. 4100, 4106 VV RVG weg und ich sehe derzeit auch nicht, wie man die wieder rein bekommt. Es sei denn, die Verzichtserklärung ist abgenötigt. J.

Man könnte allerdings überlegen, bei „keine Vergütungsvereinbarung“ anzusetzen. Was halten Sie von der Idee, wenn der Kollege und der Mandant jetzt noch eine Vergütungsvereinbarung schließen? Und zwar dahin, dass der Mandant auf die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren pauschal 600 EUR zahlt, es im Übrigen aber bei den gesetzlichen Gebühren (des Wahlanwalts) verbleiben soll. M.E. müsste das (noch) möglich sein. Dann macht der Kollege gegenüber der Staatskasse nur die beiden TG geltend und es kann nicht angerechnet werden.

Ob das wegen des Zeitpunkt der VV ganz sauber ist, darum kann man streiten. M.E. sollte das aber noch gehen. Ich würde aber auf jeden Fall im Rahmen der Vergütungsfestsetzung mit offenen Karten spielen.

Mehr fällt mir auch nicht ein.“

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