Archiv für den Monat: März 2020

Corona-Virus: Heute dann die „Änderungen“ in der StPO, oder: Hemmung der Unterbrechungsfristen

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Heute wird im Bundestag dann am Nachmittag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht“ beraten (vgl. hier die Tagesordnung). Eine BT-Drucksache dazu ist erst seit heute veröffentlicht (vgl. bislang die sog. „Formulieungshilfe der Bundesregierung… „. Es ist die – so weit ich das sehe – wortgleiche  BT-Drucks. 19/18110 v. 24.03.2020.

Interessant ist hier, was sich im Strafverfahrensrecht tut. Und das ist der Artikel 3 der vorgeschlagenen Änderungen/Erweiterungen – oder wie immer man das nennen will:

„Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠10

Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen

(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in §229 Ab-satz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(2) Absatz1 gilt entsprechend für die in §268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“

Dazu dann die Begründung (s. Bl. 33 der BT-Drucksache):

„Zu § 10 (Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen)

Hauptverhandlungen im Strafverfahren dürfen gemäß § 229 Absatz 1 und 2 StPO derzeit bis zu drei Wochen, wenn sie vor der Unterbrechung länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, bis zu einem Monat unterbrochen werden. Urteile, die nicht am Schluss der Verhandlung verkündet werden, müssen gemäß § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO spätestens am elften Tag danach verkündet werden. Bei Hauptverhandlungen, die länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, sind diese Fristen gemäß § 229 Absatz 3 Satz 1 auf-grund von Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit bis zu zwei Monaten gehemmt und enden gemäß § 229 Absatz 3 Satz 2 frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.

In § 10 StPOEG soll nunmehr ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfristenbei strafgerichtlichen Hauptverhandlungen sowie für die Hemmung der Urteilsverkündungsfrist geschaffen werden, der auf die aktuellen Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der COVID-19-Pandemieabstellt. Damit soll verhindert werden, dass eine Hauptverhandlung aufgrund der aktuellen Einschränkungen des öffentlichen Lebens ausgesetzt und neu begonnen werden muss.

Zu Absatz 1

Der Tatbestand soll abweichend von § 229 Absatz 3 StPO unabhängig von der bisherigen Dauer der Hauptverhandlung gelten, also auch für solche Hauptverhandlungen, die im Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht zehn Verhandlungstage angedauert haben. Das ist aufgrund der besonderen Situation gerechtfertigt, die durch das bundesweit alle Gerichtsverfahren in gleicher Weise erfassende Pandemiegeschehen eingetreten ist.

Auch darüberhinaus ist der Tatbestand weit gefasst und erfasst sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen der Gerichte und Gesundheitsbehörden entgegenstehen.

Es ist folglich nicht erforderlich, dass der Angeklagte oder eine zur Urteilsfindung berufene Person selbst erkrankt ist oder sich in Quarantäne befindet. Der Fall der Krankheit ist bereits von § 229 Absatz 3 Satz1 Nummer1 StPO erfasst. Handelt es sich um eine festgestellte SARS-CoV-2-Infektion, liegt allerdings zugleich aufgrund der in einem solchen Fall zwingend erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen der neue Hemmungstatbestand des §10 Absatz 1 StPOEG vor mit der Folge, dass die Hemmung der Unterbrechung für jede Hauptverhandlung unabhängig von ihrer bisherigen Dauer eintritt. Der neue Hemmungstatbestand ist allerdings zugleich auch wesentlich weiter, weil auch Verdachtsfälle oder Krankheiten, die nicht getestet werden, ausreichen, solange eine Person gehalten ist, sich deshalb in häusliche Quarantäne zu begeben. Darüber hinaus genügt auch ein eingeschränkter Gerichtsbetrieb oder die Beteiligung zur Risikogruppe gehörender Personen, wie beispielsweise ältere Personen, Personen mit Grunderkrankungen oder einem unterdrückten Immunsystem, für die Annahme von Schutzmaßnahmen, die eine weitere Durchführung der Hauptverhandlung verhindern. Ein Hindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung liegt auch vor, wenn es nur mittelbar auf gerichtlichen oder gesundheitsbehördlichen Schutzmaßnahmen beruht.

Das Gericht prüft – wie in den Fällen des § 229 Absatz 3 Satz 1 StPO – grundsätzlich im Freibeweisverfahren, ob, ab wann und bis wann der Hemmungstatbestand vorliegt. Deshalb muss das Gericht bei der Anwendung des § 10 StPOEG künftig im Freibeweisverfahren prüfen, ob Infektionsschutzmaßnahmenerforderlich sind, welche die Durchführung der Hauptverhandlung unmöglich machen. Die Unmöglichkeit der Durchführung der Hauptverhandlung kann auf Anordnungen und Empfehlungen der Gerichtsverwaltung oder der Gesundheitsbehörden beruhen, sie kann sich daraus ergeben, dass ein Gericht auf Notbetrieb geschaltet hat, die Abstände zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht eingehalten werden können oder sich Personen in häuslicher Quarantäne befinden oder bei Durchführung der Verhandlung potentiell gefährdet werden.

§ 10 Absatz1 Halbsatz 2 und Satz 2 StPOEG entspricht § 229 Absatz 3 Satz 2 und 3 StPO. Eine Hauptverhandlung kann damit auch in den Fällen des § 10 StPOEG für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden, wobei das Gericht Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss feststellt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ordnet an, dass der in Absatz 1 geregelte Hemmungstatbestand auch für die Hemmung der in § 268 Absatz3 Satz2 StPO genannten Frist zur Urteilsverkündung gilt. § 268 Absatz 3 Satz 3 StPO verweist bereits auf § 229 Absatz3 und ordnet die entsprechende Geltung der dort geregelten Hemmungsvorschriften für die Urteilsverkündungsfrist an. Gleiches soll für den Hemmungstatbestand des § 10 Absatz1 StPOEG gelten.“

Der Hemmungstatbestand in § 10 StPOEG soll auf ein Jahr befristet werden. Artikel 3 soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, Artikel 4, der § 10 StPOEG wieder aufhebt, ein Jahr nach dem Tag der Verkündung.

Ich gehe davon aus, dass das heute Nachmittag so verabschiedet wird und es dann auch so durch den Bundesrat geht, der ja am 25. und 27.03.2020 tagt. Dann wird verkündet. Ich denke, je nach der Verkündung im BGBl. werden wir die Neuregelung dann spätestens Anfang der kommenden Woche in Kraft haben.

Ach so: „wobei das Gericht Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss feststellt.“ Ich lenke den Blick auf § 336 Satz 2 StPO.

Edit: Die Änderungen sind dann verabschiedet worden, waren am 27.03.2020 im Bundesrat und sind noch am Abend des 27.03.2020 im BGBl. verkündet worden. Damit sind Sie seit dem 28.03.2020 in Kraft. Sie gelten, da es sich um Verfahrensrecht handelt, auch in bereits laufenden Verfahren.

OWi III: Abwesenheitsverhandlung: Zuvor gestellte Anträge sind zu bescheiden

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Und die dritte Entscheidung des Tages stammt dann vom OLG Jena. Sie bterifft das Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG. Nein, es geht mal nicht um die Verwerfung des Einspruchs des (von der Anwesenheitspflicht entbundenen) Betroffenen, sondern um die Frage, wie in der Abwesenheitsverhandlung mit zuvor vom Betroffenen abgegebenen Erklärungen und (Beweis)Anträgen umzugehen ist.

Nun, das liegt auf der Hand. Diese Anträge/Erklärungen sind in die Hauptverhandlung einzuführen und zu bescheiden. Und da das AG das hier nicht getant hatte bzw. sich das nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll bzw. dem Urteil ergeben hat, hat das OLG im OLG Jena, Beschl. v. 27.02.2020 – 1 OLG 151 SsRs 32/20 – wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiiG) die Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben:

„Da im Hauptverhandlungstermin vom 12.04.2018 weder der von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, verfuhr das Amtsgericht nach § 74 Abs. 1 OWiG. Wird das Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG durchgeführt, so ist der wesentliche Inhalt früherer Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen, § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Dadurch wird sichergestellt, dass zum Ausgleich für die weitgehende Durchbrechung des das Strafverfahren beherrschenden Mündlichkeitsprinzips alle wesentlichen Erklärungen, die der Betroffene in irgendeinem Stadium des Bußgeldverfahrens zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgegeben hat, bei der Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 03.01.1996, Az. 2 ObOWi 911/95; OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2016, 2 Ss (OWi) 125116; jeweils bei juris). Die Verlesung bzw. Bekanntgabe gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung im Sinne des § 274 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BayObLG, a.a.O., m.w.N.). Ausweislich des Protokolls ist somit davon auszugehen, dass auch die Beweisanträge gemäß Schriftsatz vom 10.04.2018 in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, da der Schriftsatz „dem wesentlichen Inhalt nach verlesen“ worden ist. Dass die gestellten Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht beschieden worden sind, ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls hierüber. Ob die Beweisanträge in der Hauptverhandlung hätte beschieden werden müssen, weil sie durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, oder, ob auch in einem derartigen Fall Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen zu behandeln sind, über die im Rahmen der Amtsaufklärung zu befinden ist, weshalb eine Ablehnung derartiger durch Beschluss in der Hauptverhandlung nicht erforderlich ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil sich das Amtsgericht unter Zugrundelegung der letztgenannten Auffassung sich dann jedenfalls in den Urteilsgründen mit den Beweisanträgen hätte auseinandersetzen und in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise begründen müssen, weshalb es von der beantragten Beweiserhebung abgesehen hat (vgl. BayObLG, a.a.O.; Beschluss des Senats vorn 11.09.2019, 1 OLG 191 SsBs 119/18). Hierzu wird im angefochtenen Urteil jedoch nichts ausgeführt.

Durch diese Verfahrensweise wurde dem Betroffenen rechtliches Gehör versagt.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs. 1 GG) soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BayObLG, a.a.O., m.w.N.). Der Umstand, dass das Amtsgericht ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung den Beweisantrag weder in der Hauptverhandlung beschieden noch in den Urteilsgründen sich mit ihm auseinandergesetzt hat, lässt besorgen, dass es bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Verteidigers insoweit nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat; damit hat es das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt (vgl. BayObLG, a.a.O., m.w.N.).

OWi II: Absehen vom Fahrverbot, oder: Nicht beim „gut abgesicherten“ Pensionär/ehrenamtlichen Vorstand

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Die zweite Entscheidung ist dann eine Fahrverbotsentscheidung, und zwar das AG Dortmund, Urt. v. 15.11.2019 – 729 OWi-267 Js 1718/19-287/19. Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt und (kurz) begründet, warum es nicht von der Festsetzung des Fahrverbotes absieht:

„Ferner hat der Betroffene einen Regelfahrverbotstatbestand verwirklicht, so dass ein 1-monatiges Fahrverbot zu verhängen war. Der Verstoß des Betroffenen war grob pflichtwidrig im Sinne des § 25 Abs. I Satz 1 StVG. Als Härten hat der Betroffene geltend gemacht, dass er sich ehrenamtlich bei der besagten gemeinnützigen Stiftung engagiere. Derartige ehrenamtliche Tätigkeit des Betroffenen ist jedoch nicht geeignet, ein Absehen vom Fahrverbot begründen zu können.

Dies gilt umso mehr, als der Betroffene als Pensionär im öffentlichen Dienst gut abgesichert ist und ihm zudem eine sogenannte Schonfrist nach § 25 Abs.II a StVG gewährt werden konnte.

Dem Gericht war dabei klar, dass grundsätzlich nach § 4 Abs. IV Bußgeldkatalogverordnung ein Absehen vom Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Regelgeldbuße möglich ist. Das Gericht hat hiervon jedoch angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung im Verhältnis zu der zulässigen Geschwindigkeit keinen Gebrauch gemacht.“

Schön, wenn es dem Gericht „klar war“ 🙂 .

OWi I: Nicht genehmigter Messort, oder: Messergebnis nicht verwertbar

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Heute dann mal wieder ein OWi-Tag, also bußgeldrechtliche Entscheidungen.

Und den Reigen eröffne ich mit dem OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.12.2019 – 2 Ss- OWi 888/19 –
am 30.Dezember 2019 beschlossen. Das OLG hat das Verfahren gegen den Betroffenen, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hatte, nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG eingestellt. Begründung:

„Die Gemeinde Heuchelheim hat die verfahrensgegenständliche Messung auf gesetzeswidrige Weise durchgeführt, da der Einsatzort des Messgeräts entgegen der Vorgaben des Erlasses des hessischen Innenministeriums vom 05. Februar 2015 („Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden, Az. LPP1- 66 k 07 — 17/001) nicht von der Hessischen Polizeiakademie genehmigt wurde. Zwar führt eine Geschwindigkeitsmessung selbst wenn sie — wie vorliegend — unter bewusster Umgehung von verwaltungsinternen Richtlinien ergangen ist, nicht per se zu einer willkürlichen Messung und damit zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses-(Senatsbeschluss vom 25. März 2014 — 2 Ss OWi 959/13). Von willkürlicher Umgehung von verfahrensinternen Regelungen kann aber dann ausgegangen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass ein regelrechtes Verhalten die ergriffene Maßnahme nicht ermöglicht hätte. So liegt der Fall hier. Da die Hessische Polizeiakademie nach den Feststellungen des Amtsgerichts bereits am 04. Dezember 2014 eindeutig festgestellt hat, dass die Installation einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage an der fraglichen Stelle aus verkehrspolizeilicher Sicht nicht erlasskonform und begründbar ist, hätte die Gemeinde Heuchelheim die Geschwindigkeitsmessanlage dort nicht betreiben dürfen. Dass sie es gleichwohl getan hat, lässt die Schlussfolgerung zu, dass dies aus rein fiskalischen Motiven erfolgt ist. Dies wiegt gegenüber dem von dem Betroffenen begangenen Verkehrsverstoß so schwer, dass die Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen geboten ist.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche VG auch dann, wenn ins StB-Verfahren übergegangen wird?

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Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche VG auch dann, wenn ins StB-Verfahren übergegangen wird?

Zu der Frage hat es folgende knappe Antwort gegeben:

„Moin, ich darf zu der Frage auf Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4141 VV Rn 58 ff. verweisen. Die h.M. sagt leider nein.“

Ich „erspare“ mir dann jetzt den Hinweis auf die Bestellseite – wer sie sucht, weiß, wo er sie findet. Aber es gibt einen Link auf einen Beitrag von mir zur Abrechnung im Strafbefehlsverfahren, nämlich auf den Beitrag: „Die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren„. In Corona-Zeiten ist ja vielleicht Seite für gebührenrechtliche Fortbildung. 🙂 Dann ist man für die Zeit danach gut gerüstet 🙂 .