Ich habe da mal eine Frage: Kann die Nr. 4142 VV RVG auch noch nach rechtskräftiger Einziehungsentscheidung entstehen?

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Die Frage im Gebührenrätsel befasst sich heute auch mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr N.r 4142 VV RVG. Die Gebührenziffer ist bei den eingehenden Fragen derzeit der „Renner“. Und hier hat der Kollege gefragt:

„Hallo,

eine Frage zu Nr. 4142 VV RVG:

Mandant kommt zu mir mit 3 (verbundenden) Anklagen und einer rechtskräftigen Verurteilung zu 1 Jahr 2 Mo. + 830,- Einziehung.

Die Fälle aus Anklage 1 liegen vor der rk. Verurteilung, also erläutere ich ihm, dass wohl aus Anklage 1 + Urteil eine neue Strafe (A-Strafe) und aus den Anklagen 2+3 eine weitere Strafe (B-Strafe) gebildet wird.

Das interssiert den Mandanten besonders deshalb, weil er bzgl. des Einziehungsbetrages berist Raten zahlt. Also berate ich ihn konkret darüber, dass die bereits erfolgte Einziehung in die A-Strafe des neuen Urteisl übernommen wird.

Im Urteil des neuen Verfahrens werden dann – wie zuvor erläutert – A- und B-Strafe gebildet und: „Die Einziehungsentscheidung des einbezogenen Urteils bliebt bestehen.“

Beratung zur Einziehung ist also erfolgt und war auch erforderlich. Aber kann die Gebühr Nr. 4142 VV RVG nach eigentlich bereits rechtskräftiger Einziehungsentscheidung noch entstehen?

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