Disziplinarverfahren, oder: Aussage-gegen-Aussage und Zweifelssatz gelten

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Und die zweite „Samstags-Entscheidung“ kommt auch aus dem Verwaltungsrecht. Es ist das BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 – 2 WD 14.18, zu dem ebenfalls die Überschrift „Strafrecht meets Verwaltungsrecht“ passen würde. Es geht nämlich um die Anwendung strafverfahrensrechtlicher Grundsätze im gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen einen Angehörigen der Bundeswehr. Gegen den war durch das Truppendienstgerichts wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten verhängt. Vorgeworfen worden ist ihm die Verwendung eines Dienst-Pkw zu privaten Zwecken. Der Soldat soll seine ehemalige Freundin R. mehrfach mit einem Dienst-Pkw abgeholt oder weggebracht haben. Das Truppendienstgericht hat die Verurteilung u.a. auf die Aussagen der Zeugin R. gestützt und die bestreitenden Einlassungen des Soldaten als widerlegt angesehen.

Der Soldat hat Berufung eingelegt. Er erstrebt vornehmlich einen Freispruch. Die Berufungsbegründung tritt der Beweiswürdigung des angegriffenen Urteils in allen Anschuldigungspunkten detailliert entgegen und erläutert, warum aus Sicht der Verteidigung die Belastungszeugin R. unglaubwürdig und keiner der Vorwürfe nachgewiesen sei. Keine der Einwände des Truppendienstgerichts gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Soldaten sei stichhaltig und entspreche dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Vielmehr seien die Erwägungen der Vorinstanz weitgehend spekulativ, realitätsfern und fern dem tatsächlichen Gehalt der Aussagen der angehörten Zeugen. Die Einlassungen des Soldaten seien in allen Verfahrensstadien konsequent geblieben, auch durch die Hauptverhandlung nicht widerlegt und würden durch die Angaben der Zeugen J., St. und Je. gestützt. Zudem lägen schwere Verfahrensfehler vor.

Das BVerwG hat frei gesprochen. In der Begründung des Freispruchs macht es (interessante) Ausführungen zur Anwendung des Zweifelssatzes und zur Aussage-gegen-Aussage-Konstellation:

„1. Nach § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Dabei kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Zwar ist zur Überführung des angeschuldigten Soldaten keine „mathematische“ Gewissheit erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 2016 – 2 WD 8.15 – juris Rn. 19 f. m.w.N. und vom 3. Mai 2016 – 2 WD 15.15 – juris Rn. 16 ff.).

Dies gilt namentlich dann, wenn eine Ahndung auf der Grundlage der Aussage eines einzigen Zeugen erfolgen soll. Zwar ist das Tatgericht nicht grundsätzlich schon dann aufgrund des Zweifelssatzes an einer Verurteilung gehindert, wenn „Aussage gegen Aussage“ steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Bei einer derartigen Sachlage muss allerdings die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden. Hier ist eine lückenlose Ermittlung und anschließende Gesamtwürdigung der Indizien sowie aller anderen Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, von besonderer Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn der einzige Belastungszeuge in der Verhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder sich – wie vorliegend – sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muss das Gericht regelmäßig auch außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe ermitteln, die es ermöglichen, der Zeugenaussage dennoch zu glauben. Gelingt dies dem Gericht nicht, ist der Soldat nach dem Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ freizustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 – juris Rn. 15; OVG Koblenz, Urteil vom 7. März 2017 – 3 A 10699/16NVwZ-RR 2017, 974 Rn. 33 ff.).

2. Hiernach verbleiben nicht nur theoretische Zweifel daran, dass der Soldat die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen begangen hat, sodass er in Ermangelung weiterer Aufklärungsmöglichkeiten nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 WD 36.09 – Buchholz 450.2 § 106 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 14). Am Wahrheitsgehalt der Aussage der einzigen Belastungszeugin bestehen gravierende Zweifel, die auch nicht durch für die Richtigkeit der Aussage sprechende Umstände ausgeräumt werden konnten. Im Einzelnen:……“

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