Archiv für den Monat: Dezember 2017

Am 1. Weihnachtstag – mal wieder „Jurasongs“…..

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So, 1. Weihnachtstag nachmittags, jetzt noch einen Feiertag – und dann hat uns die Arbeit wieder. Daher – schon mal langsam überleiten zu juristischen Themen. Na ja, nicht so richtig, sondern mit zwei Songs, die ich auf Youtube gefunden habe, die nicht direkt juristische Themen zum Gegenstand habe, aber das „Randgeschehen“

Zunächst der Chor des Jahrgangs 2012 der Bucerius Law School, gesungen während der Bachelor-Verleihung 2016. Nicht schlecht.

Und dann: „Mit Jura kann man alles machen“ – Der Jura Song – des RCHTSNWLT/Dr. Dominik Herzog.

Auch sehr schön als Motivation, auch wenn man dem Jurastudium schon längst entwachsen ist….. 🙂 .

Zum 1. Weihnachtstag: Weihnachten 2117, oder: Künstliche Intelligenz, also nicht das „beA“

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Auch in diesem Jahr: Alle Jahre wieder, nämlich die Weihnachtswerbung einer Firma. Im vorigen Jahr war es Jingle Bells vom „süssesten Chor der Welt“. In diesem Jahr ist den Werbefuzzis von EDEKA etwas ganz anderes Besonders eingefallen. Nämlich „Weihnachten 2117“. „2117“?  Nein, es geht nicht um die Sondermeldung, dass das beA läuft 🙂 . Sondern: Künstliche Intelligenz – kann also gar nicht das bea sein 🙂

Vielleicht ein auf den ersten Blick ein ein wenig beklemmendes Video, aber: Ggf. ist das ja der Lauf der Welt – hoffentlich nicht. Ich bringe es dann doch mal – vor allem, weil es gut gemacht ist.

In dem Sinne wünsche ich noch einmal allen Leser*Innen vom „Burhoff-Online-Blog“/BOB ein frohes Weihnachtsfest und ein paar Tage/Stunden Ruhe und Entspannung. Mal richtig weit ab von Jura und Juristerei. Allen einen schönen Tag.

 

Der „BOB“ wünscht frohe Weihnachten 2017 – Bangkok schließt sich an…

Heute schreiben wir den 24.12.2017. Es ist also „Heilig Abend“ 2017. Im „BOB/Burhoff online Blog“ gibt es an diesem Tag – wie auch in den vergangenen Jahren – keine Entscheidungen, sondern nur Weihnachtsgrüße und Weihnachtswünsche an alle Leser/Abonnenten/Abonnentinnen, Kommentatoren und Freunde. Allen wünsche ich ein frohes Weihnachtsfest und viel Spaß bei allem, was sie tun/machen. Genießen Sie den Tag ohne Entscheidungen, Bücher, Kommentare usw.

Wie auch schon in den vergangenen Jahren bedanke ich mich auf diesem Weg bei allen, die mit Weihnachtskarten und -grüßen an mich und den BOB gedacht haben. Sie sind angekommen und ich habe mich auch gefreut. Ich freue mich aber auch über jede Karte, die ich nicht bekommen habe 🙂 . Denn es gilt für mich nach wie vor: Weihnachtskarten, ja danke, aber: Können wir das im nächsten Jahr nicht anders regeln?. Ich habe auch geschrieben, aber nicht hier, sondern mit einer Spende an anderer Stelle.

Zum Bild: Im vorigen Jahr hatte ich das Bild „Zwei „Freunde“ und davor „Mein Lebensbaum“. In diesem Jahr füge ich dann mal kein Bild mit beruflichem Bezug bei, sondern eins vom letzten Urlaub. „Geschossen“ in Bangkok – Weihnachten einer etwas anderen Art.

Und nun: Allen ein Frohes Fest.

Nutzungsausfall beim Navi, oder: Geht das?

entnommen wikimedia.org
Urheber Beademung

Ich räume ehrlich ein: Als ich das AG Oldenburg, Urt. v. 11.08.2017 – 7 C 7303/16 – gelesen habe, über das ja auch der Kollege Gratz im VerkehrsrechtsBlog schon berichtet hat – bei ihm habe ich mir die Entscheidung „besorgt“ -, habe ich gedacht: Auf die Idee wäre ich nicht gekommen. Nach einer mangelhaften Reparatur eines Navigationsgerätes Nutzungsausfall geltend zu machen, und zwar: Der Kläger ist Eigentümer eines PKW BMW. In dem Fahrzeug ist ein Navigationsgerät mit Bluetooth Freisprachfunktion eingebaut, das einen Defekt aufwies. Der Kläger lies es von der Beklagten reparieren. Nach der „Reparatur“ war das Gerät nach der Behauptung des Klägers immer noch defekt. Der Kläger verlangt den Werklohn zurück und Nutzungsausfall in Höhe von 270,00 EUR für 90 Tage. Der Kläger hat behauptet, er nutze das Navigationsgerät gewerblich.

Der Kläger bekommt nach Beweisaufnahme den Werklohn. Den Nutzungsausfall gibt es nicht:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen des Nutzungsausfall des Navigationsgerätes aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 631, 634 BGB. Zwar kann der Kläger dem Grunde nach neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen, § 325 BGB. Es fehlt jedoch an einem ersatzfähigen Schaden. Ein Nutzungsausfallschaden für das Navigationsgerät kommt bei privatwirtschaftlicher Nutzung nicht in Betracht, weil die ständige Verfügbarkeit eines Navigationsgerätes für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung nicht von zentraler Bedeutung ist, AG Wiesbaden, Urteil vom 25. September 2013 – 93 C 1390/13 – , juris. Soweit der Kläger vorträgt, er nutze das Navigationsgerät als selbstständiger EDV Berater gewerblich, so wäre ein Nutzungsausfallschaden nur unter den Voraussetzungen des § 252 BGB ersatzfähig. Der Kläger muss den entgangenen Gewinn jedoch konkret beziffern, Palandt, § 249 BGB, Rn. 47. Dies hat er trotz des gerichtlichen Hinweises vom 28.10.2016 nicht getan.“

Zusammenstoß Feuerwehr im Einsatz/Pkw, oder: Wie wird gehaftet?

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Allmählich habe ich nach 3 1/2 Wochen Urlaub den Schreibtisch wieder aufgeräumt, zwar noch nicht ganz, aber fast 🙂 . Damit ist dann auch wieder Zeit für (neue) Blogbeiträge. Und heute gibt es dann den gewohnten „Kessel Buntes“, in den ja vielleicht doch noch mal einer schaut, wenn neben/nach Weihnachtsbaumaufstellen usw. Zeit ist.

Im „Kessel Buntes“ köchelt dann heute zunächst der schon etwas ältere OLG Hamm, Urt. v. 18.07.2017 – 9 U 34/17. Es behandelt die Frage der Haftungsabwägung bei einem Zusammenstoß mit einem Feuerwehrwagen auf einer Einsatzfahrt. Es war auf einer Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen dem Pkw des Klägers und dem Feuerwehrfahrzueg gekommen. Der Pkw des Klägers wurde von einer Zeugin I gesteuert, die sich mit dem Pkw der Kruezung bei Grün näherte. Das Feuerwehrfahrzeug wurde von der Zeugin T gesteuert, für die an der Kreuzung Rotlicht galt, an dem Einsatzfahrzeug waren aber Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet. Auf der Kreuzung stießen die Fahrzeuge zusammen. Die Zeugin I hatte aus mehreren hundert Metern Entfernung das Blaulicht an der Feuerwehr und außerdem erkannt,d dass trotz Grünlicht Fahrzeuge standen. Sie war aber davon ausgegangen, dass das Einsatzfahrzeug ihren Fahrweg nicht kreuzen würde und deshalb mit leicht reduzierter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren. Die Zeugin T hatte den Pkw des Klägers übersehen und war von ihrem Beifahrer auf den Pkw des Klägers hingewiesen werden. Das OLG Hamm ist bei der Sachlage von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers ausgegangen:

 

„Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulicht und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, so hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt (KG, Urteil vom 13. 3. 2003 – 12 U 257/01; LG Bonn, Urteil vom 28. September 2016 – 1 O 454/13 -, Rn. 37, juris).

Der Senat hat bei vorläufiger Bewertung bei der Terminierung vergleichsweise eine gleichmäßige Haftung der Beteiligten angenommen und auf dieser Grundlage einen entsprechenden Vergleichsvorschlag unterbreitet. Nach endgültiger Beratung hält der Senat die vom Landgericht der Schadensabrechnung zugrundegelegte Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers für gut vertretbar.

Dafür ist ausschlaggebend, dass die Zeugin I tatsächlich grob nachlässig und unsorgfältig gehandelt hat. Obwohl sie aus mehreren hundert Meter Entfernung Blaulicht wahrgenommen hat, und in Annäherung an die Kreuzung in der rechten Spur stehende Fahrzeuge bemerkt hat, für die die Lichtzeichenanlage Grünlicht anzeigte, hat sie in dieser Situation nicht den sich aufdrängenden Schluss gezogen, dass das von ihr wahrgenommene Blaulicht und das inzwischen akustisch wahrgenommene Martinshorn der Grund dafür waren, dass Fahrzeuge in der rechten Spur ihre Fahrt nicht fortsetzten, obwohl sie grün hatten. Stattdessen hat sich die Zeugin einen Grund zurechtgelegt, wonach das Fahrzeug mit dem Blaulicht mit ihrem Fahrweg schon nichts zu tun haben werde. Einen belegbaren Anlass hatte sie hierfür nicht. In dieser Situation hat sie sich zunächst mit ungeminderter Geschwindigkeit, und sodann mit nicht näher beschriebener reduzierter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zubewegt, obwohl sie eben nicht wusste, was sie erwarten würde.

Dass die Zeugin T ihrerseits nicht hinreichend aufmerksam war, belegt der Umstand, dass sie von ihrem Beifahrer erst auf die herannahende Zeugin I aufmerksam gemacht werden musste. Diese konnte sie – ebenso wie umgekehrt – über eine weite Strecke hinweg sehen. Allerdings ist es so, dass im Rahmen der Einsatzfahrt – anders als bei privater Teilnahme am Verkehr – verständlicherweise die Zeit für die Einschätzung der Geschwindigkeit des Herannahenden zu kurz kommen kann. Das entlastet die Zeugin T zwar nicht, lässt aber den Verstoß in einem milderen Licht erscheinen.

Vor diesem Hintergrund stimmt der Senat der vom Landgericht ausgeurteilten Haftungsquote zu, so dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat.“