Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mit der Kostenerstattung nach einem Teilfreispruch

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Nun, ich denke, der ein oder andere wird die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mit der Kostenerstattung nach einem Teilfreispruch – gewusst haben. Da ich ja wegen meines Urlaubs die Kommentarfunktion ausgestellt habe, hat er aber leider nicht hier antworten können. Aber er kann nun prüfen, ob seine Antwort richtig gewesen wäre.

Auszugehen ist von folgenden Grundsätzen bzw. folgende Schritte muss man gehen:

1. Auswahl der Festsetzungsmethode

Zunächst ist die Frage der Festsetzungsmethode zu entscheiden. Dazu bieten sich zwei unterschiedliche Wege an, und zwar einmal nach Bruchteilen oder die sog. Differenztheorie. Hat das Gericht in seiner Entscheidung die Kosten nicht nach Bruchteilen verteilt, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers, welchen der beiden Wege er einschlägt.

2. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung der Differenztheorie

Grundlage für die Anwendung der Differenztheorie ist folgende Überlegung: Nach der Differenztheorie soll der zum Teil freigesprochene Verurteilte genauso gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn allein die zur Verurteilung führenden Taten Gegenstand des Verfahrens gewesen wären; die in diesem Fall entstandenen Kosten fallen ihm zur Last. Das bedeutet: Der teilweise Freigesprochene muss von den Mehrkosten, die durch die Vorwürfe veranlasst sind, bezüglich derer es zum Freispruch kam, freigestellt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Lassen sich die Mehrkosten nicht eindeutig zuordnen, weil die Aufwendungen, wie z.B. die Gebühren des Verteidigers, zwangsläufig das gesamte Verfahren betreffen, so müssen sie durch einen Vergleich der dem Verurteilten tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen mit den im Fall des beschränkten Verfahrensgegenstandes hypothetisch erwachsenen Auslagen ermittelt werden.
  • In Bezug auf die Vergütung des Verteidigers bedeutet dies i.d.R., dass vom Gesamthonorar das fiktive Honorar abzuziehen ist, welches dem Verteidiger zustehen würde, wenn nur die zur Verurteilung führenden Taten Gegenstand des Mandats gewesen wären. Nur in Höhe des weitergehenden Gebührenanspruches besteht dann ein Erstattungsanspruch des früheren Angeklagten gegen die Staatskasse.
  • Bei der Bestimmung des vom Gesamthonorar abzuziehenden Teiles muss fiktiv, also unabhängig vom tatsächlichen Verlauf des Verfahrens, ermittelt werden, welche Gebühren angefallen wären, wenn von vornherein nur die Vorwürfe erhoben worden wären, für die der Angeklagte später verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der fiktiven Auslagen sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art und Schwere der einzelnen Schuldvorwürfe, auch in ihrer Bedeutung für den Angeklagten, zu berücksichtigen. Dabei ist auch maßgeblich, ob das Hauptverfahren bei einer von vornherein auf die verurteilten Taten beschränkten Anklage vor einem Gericht niedrigerer Ordnung eröffnet worden wäre und ob die Verhandlung weniger Zeit (Tage) in Anspruch genommen hätte.
  • Bei der Berechnung der dem Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen ist § 52 RVG zu beachten. Das bedeutet, dass die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung der Rahmengebühren Anwendung finden. Und: Der gerichtlich bestellte Verteidiger, also der Pflichtverteidiger, kann im Anwendungsbereich des § 52 RVG von dem Angeklagten nicht die Zahlung von – in § 52 RVG nicht erwähnten – Auslagen im Sinne des Teils 7 VV RVG verlangen. Denn der gerichtlich bestellte Verteidiger hat gemäß § 46 RVG bereits Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen gegen die Landeskasse mit der Folge, dass ein Anspruch auf Zahlung der Auslagen nach Teil 7 VV RVG gegen den Angeklagten nicht besteht. Eine Ausnahme gilt nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 52 RVG lediglich hinsichtlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Und schließlich: Ist ggf. bereits ein Pflichtverteidigerhonorar aus der Staatskasse gezahlt ist das gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG anzurechnen, und zwar nach h.M. in voller Höhe.

Noch Fragen? Hoffentlich nicht. Und wenn denn doch, dann einfach mal den OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2016 – 1 Ws 382/16 – lesen. Da habe ich auch die o.a. Ausführungen her. Und schöner als das OLG Celle kann man es kaum darstellen. Und ein Beispiel, wie es geht, hat man dann gleich auch.