Klassischer Fehler XVII: Dass der Angeklagte schweigt, darf für ihn nicht nachteilig sein

© J.J.Brown - Fotolia.com

© J.J.Brown – Fotolia.com

Manche Beanstandungen des BGH an landgerichtlichen Entscheidungen/Ausführungen sind nur schwer nachvollziehbar, vor allem dann, wenn es sich um Klassiker handelt, man es also im Grunde mit Anfängerfehlern zu tun hat. So auch im BGH, Beschl. v. 07.08.2014 – 3 StR 318/14:

„Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, soweit es die Einlassung des – nach den Urteilsgründen zuvor schweigenden – Angeklagten, er sei unschuldig, deshalb für unglaubhaft hält, weil er „dies erst in der Hauptverhandlung, also Monate nach seiner Verhaftung, erstmalig vorbrachte“. Macht der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Dies gilt auch für einen zunächst schweigenden Angeklagten, selbst wenn er sich in Untersuchungshaft befindet und es unterlässt, entlastende Angaben alsbald vorzubringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 261 Rn. 18 mwN).“

Allerdings: Wie gewonnen, so zerronnen. Denn gebracht hat die Beanstandung des BGH dem Angeklagten nichts. Der BGH hat die Aufhebung an der Beruhensfrage scheitern lassen:

„Angesichts der ausführlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten, die das Landgericht aufgrund einer weiteren, sehr umfassenden, für sich rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung für widerlegt hält, schließt der Senat jedoch aus, dass die Strafkammer ohne die unzulässige Verwertung des Aussageverhaltens des Angeklagten zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert