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Angesichts der im Urteil dargestellten recht wirren Erzählungen und Notizen des RA L. (mal 4 J 6, mal 5 J 6, mal zwischen 4 und 5; mal mit, mal ohne 31 BtMG; dem Mandanten dies, der Kanzleikollegin das erzählt), war es wohl für ihn ganz hilfreich, dass die Kammer sehr hohe Anforderungen an den Nachweis des subjektiven Tatbestands gestellt hat. Bzw. andererseits gerade wegen dieser Irrungen und Wirrungen ein Missverständnis nicht ausschließen wollte.
Das ist doch mal ein Freispruch 2. Klasse. Nach Überzeugung des Gerichts war RA L. schon schuldig, aber weil leise Zweifel blieben…
Nein, da verstehen Sie das Urteil falsch. Die Kammer meint, er sei kein Krimineller, sondern nur ein Schlamper. Wie viele andere Organe der Rechtspflege eben auch. Es gilt die Vermutung der Redlichkeit eines Organs der Rechtspflege. Staatsanwälte verfolgen keine Unschuldigen, Richter beugen kein Recht, Rechtsanwälte begehen keine Strafvereitelung. Die vielfach kaum nachvollziehbaren Mißgriffe, die im täglichen Justizbetrieb geschehen, sind regelmäßig nur der menschlichen Unvollkommenheit (Faulheit, Gedankenlosigkeit, Schlamperei, Inkompetenz, Gleichgültigkeit, usw.) geschuldet.
Aber so wie man bei Strafanzeigen gegen Staatsanwälte und Richter in der Regel nur ein „AR“-Aktenzeichen vergibt und aus eben jenen Gründen die Aufnahme von Ermittlungen ablehnt, sollte man auch bei Anwälten etwas vorsichtiger sein, wenn ihnen Unredlichkeit unterstellt wird. Wie bei den meisten Juristen liegen auch bei Anwälten in der Regel nur Mißverständnisse und Mißgriffe vor, wenn etwas vorgetragen wird, das nach der Erinnerung anderer Verfahrensbeteiligter oder objektiv falsch ist.
Für einen anderen RA gab es jetzt in der Puppenkiste „Hiebe, Hiebe!“ ( zit. nach Frau Mahlzahn):
http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Ein-Anwalt-half-der-Schrottmafia-id16643041.html